Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) macht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) obsolet, da die DSGVO unmittelbar und direkt gilt, d.h. sie ist, im Gegensatz zum BDSG, kein Auffanggesetz und hat Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten.
Daraus resultierend und aufgrund der ausdrücklichen Möglichkeiten für einzelstaatliche Regelungen, die sogenannten Öffnungsklauseln (Artt. 85 DSGVO), gibt es Handlungsbedarf seitens Gesetzgeber. In einer „Neufassung des BDSG“ – dem Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetz (ABDSG) sollen diese Anforderungen geregelt und die Änderungen umgesetzt werden. Das Bundesministerium des Innern hat hierzu am 05. September 2016 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Das sog. „Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)“ soll die Gesetzgebung des Bundes an die DSGVO und die EU-Richtlinie 2016/680 anpassen.
pdf-Version des Entwurfs: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/wp-content/uploads/2016/09/Entwurf-ABDSG-E-08.2016.pdf