
Die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) der Europäischen Union bringt neue, unmittelbar geltende Pflichten für Unternehmen mit sich, die KI-Systeme auf dem europäischen Markt anbieten oder betreiben möchten – insbesondere, wenn es sich um Hochrisiko-KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck handelt und der Anbieter seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Eine zentrale Rolle nimmt dabei der sogenannte Bevollmächtigte nach Art. 22 KI-VO ein. Diese Funktion ist – neben der menschlichen Aufsicht gemäß Art. 14 KI-VO – eine gesetzlich verpflichtende Voraussetzung für das Inverkehrbringen entsprechender KI-Systeme auf dem europäischen Markt.
Wer ist Bevollmächtigter im Sinne der KI-VO?
Laut Art. 3 Nr. 5 KI-VO ist ein Bevollmächtigter eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines KI-Systems oder -Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen die in der Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen.
Diese Verpflichtung betrifft insbesondere Drittlandsunternehmen, die ihre KI-Systeme in der EU bereitstellen oder in Betrieb nehmen möchten. Ohne einen benannten Bevollmächtigten ist ein Marktzugang nicht zulässig.
Rechtlicher Hintergrund
Die Benennung eines Bevollmächtigten ist eine gesetzlich verpflichtende Anforderung der KI-VO – keine Option, kein Interpretationsspielraum. Insbesondere für Drittlandsanbieter, die ihre KI-Produkte auf dem EU-Markt vertreiben möchten, ist der Bevollmächtigte nach Art. 22 KI-VO unverzichtbar. Gemeinsam mit der ebenfalls gesetzlich geforderten menschlichen Aufsicht (Art. 14 KI-VO) bildet diese Funktion ein zentrales Element der künftigen KI-Governance in Europa.
Aufgaben und Pflichten gemäß Art. 22 KI-VO
Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen unter anderem:
- Zentrale Anlaufstelle für die Marktüberwachungsbehörden sowie das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz,
- Prüfung und Bereithaltung technischer Dokumentationen,
- Sicherstellung der Einhaltung aller Pflichten, die sich aus der KI-VO ergeben,
- Unterstützung bei Abhilfemaßnahmen im Falle festgestellter Regelverstöße,
- aktive Zusammenarbeit mit Behörden in allen regulatorischen Belangen.
Die Rolle ist damit keineswegs rein administrativ, sondern erfordert fundierte technische, rechtliche und organisatorische Kompetenzen (Art. 4 KI-VO). Auch die Verfügbarkeit ausreichender personeller und fachlicher Ressourcen ist ausdrücklich Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung.
Vertragliche Ausgestaltung
Die vertragliche Regelung zwischen Anbieter und Bevollmächtigtem enthält neben den Pflichten gemäß der Verordnung auch strategische Maßnahmen zur effizienten Umsetzung, zur Vermeidung operativer Hürden und zur Unterstützung einer sicheren und rechtskonformen Markteinführung. Der Vertrag stellt sicher, dass die Zusammenarbeit nicht nur formell korrekt, sondern auch praktisch wirksam erfolgt.
Einbindung in das KI-Compliance-System
Der Bevollmächtigte ist integraler Bestandteil des KI-Compliance-Managements. Seine Rolle ist – vergleichbar mit der des Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO – sowohl regulatorisch vorgeschrieben als auch praktisch notwendig für ein wirksames Risiko- und Verantwortungsmanagement im KI-Einsatz.
Fazit
Der Bevollmächtigte nach Art. 22 KI-VO ist keine bloße Formalie, sondern ein zentrales Element des künftigen KI-Governance-Rahmens in der EU. Anbieter außerhalb Europas, die Hochrisiko-KI-Systeme oder allgemeine KI-Modelle auf dem europäischen Markt anbieten möchten, sind gesetzlich verpflichtet, eine fachkundige Vertretung innerhalb der EU zu benennen.
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