Ab 12. Sep­tem­ber 2025 gelten neue Vor­schrif­ten des EU Data Acts.

We­sent­li­che Ziele des Data Acts sind:
  • För­de­rung der Datenverfügbarkeit
  • Vor­beu­gung von Datenmonopolen
  • Ver­hin­de­rung von Lock-in-Effekten
  • Stär­kung der Nutzerrechte
Die Re­ge­lungs­be­rei­che sind:
  • IoT-Pro­­duk­­te und damit ver­bun­de­ne Dienste
  • Da­ten­zu­gangs­rech­te der öf­fent­li­chen Hand
  • Da­ten­ver­ar­bei­tungs­diens­te
  • In­ter­na­tio­na­ler Datenverkehr
  • Smart Con­tracts

Ein we­sent­li­cher Punkt im Data Act ist die Re­ge­lung zwi­schen Da­ten­ver­ar­bei­tungs­diens­ten, dem so­ge­nann­ten Cloud Swit­ching (Artt. 23 – 31 DA).

Verbot von Wech­sel­hin­der­nis­sen bei Cloud-Anbietern

Cloud-An­­bie­­ter dürfen künftig keine Hürden mehr er­rich­ten, die einen Wechsel zu einem anderen An­bie­ter be­hin­dern. Viel­mehr sind alle be­tei­lig­ten Akteure ver­pflich­tet, aktiv zu­sam­men­zu­ar­bei­ten, um einen rei­bungs­lo­sen An­bie­ter­wech­sel zu ermöglichen.

Damit einher geht eine Reihe neuer ver­trag­li­cher, tech­ni­scher und trans­pa­renz­be­zo­ge­ner An­for­de­run­gen. So müssen Cloud-Ver­­­trä­­ge, sowohl neu ge­schlos­se­ne als auch be­stehen­de, zwin­gend be­stimm­te Min­dest­in­hal­te ent­hal­ten, die einen An­bie­ter­wech­sel regeln.

Zudem sind Cloud-An­­bie­­ter ver­pflich­tet, ihren Kunden bereits vor Ver­trags­ab­schluss um­fas­sen­de In­for­ma­tio­nen be­reit­zu­stel­len, ins­be­son­de­re zum Ablauf und zu den Be­din­gun­gen eines mög­li­chen Wechsels.

Auch die bislang häufig er­ho­be­nen Ent­gel­te für einen An­bie­ter­wech­sel werden schritt­wei­se ab­ge­schafft. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen für den Wechsel des Cloud-Diens­­tes keine Ge­büh­ren mehr erhoben werden.

Schließ­lich gelten spe­zi­fi­sche tech­ni­sche An­for­de­run­gen. Cloud-An­­bie­­ter sind ver­pflich­tet, ge­eig­ne­te tech­ni­sche Maß­nah­men zu er­grei­fen, um den Wechsel zu einem anderen An­bie­ter tat­säch­lich um­setz­bar zu machen.

 

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