Das Be­trieb­li­che Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein wich­ti­ges In­stru­ment, zur För­de­rung der Ge­sund­heit und Ar­beits­fä­hig­keit von Mit­ar­bei­ten­den. Dies er­for­dert von Ar­beit­ge­bern nicht nur or­ga­ni­sa­to­ri­sche Sorg­falt, sondern auch die Ein­hal­tung da­ten­schutz­recht­li­cher An­for­de­run­gen. Feh­ler­haf­te Ein­la­dun­gen oder unklare In­for­ma­tio­nen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

An­for­de­run­gen an eine ord­nungs­ge­mä­ße Einladung

Ein BEM-Ver­­­fah­­ren muss trans­pa­rent, frei­wil­lig und er­geb­nis­of­fen an­ge­bo­ten werden. Bereits in der Ein­la­dung sollte deut­lich werden:

  • Ziele: Die Mit­ar­bei­ten­den müssen wissen, dass das Ver­fah­ren ihre Ar­beits­fä­hig­keit er­hal­ten und erneute Ar­beits­un­fä­hig­kei­ten ver­hin­dern soll.

  • Art und Umfang der Da­ten­er­he­bung: Es ist konkret zu er­läu­tern, welche per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Ver­fah­ren erhoben, ge­spei­chert und ge­ge­be­nen­falls wei­ter­ge­ge­ben werden.

  • Frei­wil­lig­keit: Die Teil­nah­me am BEM ist frei­wil­lig und bedarf einer Ein­wil­li­gung. Eine Ab­leh­nung darf nicht mit einer krank­heits­be­ding­ten Kün­di­gung gleich­ge­setzt werden, da dies auch die Frei­wil­lig­keit un­ter­gra­ben würde.

Eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung ersetzt diese In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nicht – der Ar­beit­ge­ber muss die Be­trof­fe­nen in­di­vi­du­ell und um­fas­send informieren.

Ein­la­dungs­schrei­ben ist der Schlüssel

Das Ein­la­dungs­schrei­ben ist der zen­tra­le Ein­stieg in das Ver­fah­ren des be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments. Es ent­schei­det darüber, ob Be­schäf­tig­te Ver­trau­en fassen und sich auf das Ver­fah­ren ein­las­sen. Es muss deshalb ein­deu­tig for­mu­liert sein, Miss­ver­ständ­nis­se ver­mei­den und die Frei­wil­lig­keit betonen. Be­son­ders wichtig sind dabei fol­gen­de Punkte:

  • Kein Kran­ken­rück­kehr­ge­spräch: Das BEM ist kein Rück­kehr­ge­spräch und darf auch nicht den Ein­druck eines solchen vermitteln.
  • Neu­tra­le Durch­füh­rung: Das erste Ge­spräch wird nicht vom Vor­ge­setz­ten, sondern von einer neu­tra­len Stelle, also dem (fall­füh­ren­den) BEM-Berater, geführt.
  • Ver­ständ­li­che In­for­ma­tio­nen: Mit­hil­fe eines Merk­blatts mit FAQ sind das Vor­ge­hen, die Rechte und die Pflich­ten trans­pa­rent darzustellen.
  • Kün­di­gungs­neu­tra­li­tät: Das Angebot für ein BEM-Ver­­­fah­­ren ist stets kün­di­gungs­neu­tral. Es dient dem Schutz der Be­schäf­tig­ten und basiert auf dem Selbst­be­stim­mungs­recht, ins­be­son­de­re von Men­schen mit Be­hin­de­rung (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Wie­der­hol­te An­ge­bo­te möglich

Ein Be­schäf­tig­ter kann sich auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt für das BEM-Ver­­­fah­­ren ent­schei­den, wenn er es zu­nächst ab­ge­lehnt hat. Ein An­spruch ent­steht erneut, sobald die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall bei einer wei­te­ren län­ge­ren Er­kran­kung. Ar­beit­ge­ber sind daher gut beraten, jede Ein­la­dung sorg­fäl­tig und nach­voll­zieh­bar zu gestalten.

Daten­schutz im Fokus

Gerade die da­ten­schutz­kon­for­me Ge­stal­tung ent­schei­det über die Wirk­sam­keit des BEM:

  • Nur not­wen­di­ge Daten dürfen erhoben werden (Da­ten­mi­ni­mie­rung).

  • Zweck­bin­dung und Ver­trau­lich­keit sind je­der­zeit sicherzustellen.

  • Kor­rek­te Ein­wil­li­gun­gen (Art. 7 DSGVO Be­din­gun­gen für die Einwilligung)
  • Be­trof­fe­ne müssen über ihre Rechte in­for­miert sein und sie je­der­zeit wahr­neh­men können.

Fazit

Damit ein BEM wirksam und rechts­si­cher ist, müssen die Be­schäf­tig­ten korrekt in­for­miert werden und das Ver­fah­ren muss trans­pa­rent ab­lau­fen. Ar­beit­ge­ber sollten daher die Ein­la­dun­gen und In­for­ma­ti­ons­un­ter­la­gen re­gel­mä­ßig über­prü­fen und den Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten kon­se­quent einbeziehen.

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(Autorin: Regina Mühlich, Da­ten­schutz­ex­per­tin und zert. BEM-Fachkraft)

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