Der in­ter­na­tio­na­le Da­ten­trans­fer gehört längst zum Alltag vieler Un­ter­neh­men. Ob Cloud-Dienste, in­ter­na­tio­na­le Pro­jekt­teams oder kon­zern­wei­te HR-Systeme: Häufig werden per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nicht nur in­ner­halb der EU/des EWR ver­ar­bei­tet, sondern auch an Emp­fän­ger in so­ge­nann­ten Dritt­län­dern über­mit­telt. Dabei gelten be­son­de­re An­for­de­run­gen nach der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO).

Recht­li­che Grundlagen

In­ner­halb des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums ist die Da­ten­über­mitt­lung ver­gleichs­wei­se un­pro­ble­ma­tisch, da hier ein ein­heit­li­ches Schutz­ni­veau gilt. Bei Trans­fers in so­ge­nann­te Dritt­län­der – also Staaten au­ßer­halb von EU und EWR – sieht die DSGVO hin­ge­gen be­son­de­re Vor­ga­ben vor.

Liegt ein An­ge­mes­sen­heits­be­schluss der EU-Kom­­mis­­si­on vor, kann der Da­ten­trans­fer auf dieser Grund­la­ge er­fol­gen. Ist dies nicht der Fall, müssen Un­ter­neh­men ge­eig­ne­te Ga­ran­tien im Sinne von Art. 46 DSGVO vor­se­hen, etwa durch Stan­dard­ver­trags­klau­seln oder Binding Cor­po­ra­te Rules. Al­ler­dings reicht der Ab­schluss solcher Ver­trä­ge allein nicht aus. Viel­mehr ver­langt die Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re seit dem Schrems-II-Urteil, dass Un­ter­neh­men das tat­säch­li­che Schutz­ni­veau im Emp­fän­ger­land prüfen.

An dieser Stelle kommt das Trans­fer Impact As­sess­ment (TIA) ins Spiel. Es handelt sich um eine Ri­si­ko­ab­wä­gung, die Un­ter­neh­men ver­pflich­tend durch­füh­ren müssen, wenn sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in ein Dritt­land ohne An­ge­mes­sen­heits­be­schluss über­mit­teln. Ziel ist es, zu be­wer­ten, ob die ge­trof­fe­nen Maß­nah­men in der Praxis ein der EU ver­gleich­ba­res Schutz­ni­veau ge­währ­leis­ten können. Dabei werden ins­be­son­de­re die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Emp­fän­ger­land, etwa be­hörd­li­che Zu­griffs­mög­lich­kei­ten, be­rück­sich­tigt. Falls ein an­ge­mes­se­nes Schutz­ni­veau nicht si­cher­ge­stellt werden kann, dürfen Da­ten­über­mitt­lun­gen nicht statt­fin­den – auch dann nicht, wenn Stan­dard­ver­trags­klau­seln ab­ge­schlos­sen wurden.

Als ultima ratio kommen nur noch die eng aus­zu­le­gen­den Aus­nah­men nach Art. 49 DSGVO in Be­tracht, etwa bei aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Person oder zur Er­fül­lung eines Ver­tra­ges. Diese Aus­nah­men eignen sich jedoch nicht als dau­er­haf­te oder mas­sen­haf­te Grund­la­ge für in­ter­na­tio­na­le Datentransfers.

Prak­ti­sche Umsetzung

Neben der recht­li­chen Prüfung sind ge­eig­ne­te or­ga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Maß­nah­men ent­schei­dend, um den si­che­ren Da­ten­trans­fer zu ge­währ­leis­ten. Dazu zählen unter anderem

  • die Ver­schlüs­se­lung und Pseud­ony­mi­sie­rung von Daten,
  • die Nutzung eu­ro­päi­scher Server, wo immer möglich, sowie
  • klare Pro­zes­se zur Über­prü­fung von Ver­trä­gen und Schutzmaßnahmen.
  • Ebenso wichtig ist die Sen­si­bi­li­sie­rung von Mitarbeitenden,
  • damit Risiken beim Einsatz in­ter­na­tio­na­ler IT-Diens­t­­leis­­ter erkannt und im Ta­ges­ge­schäft be­rück­sich­tigt werden.

Eine we­sent­li­che Rolle spielt hierbei der Datenschutz­beauftragte. Er sollte früh­zei­tig in alle Pla­nun­gen und Ent­schei­dun­gen zu in­ter­na­tio­na­len Da­ten­trans­fers ein­ge­bun­den werden, ins­be­son­de­re bei der Durch­füh­rung des Trans­fer Impact As­sess­ments. Auf diese Weise können Risiken recht­zei­tig erkannt, ge­eig­ne­te Maß­nah­men vor­ge­schla­gen und die Ein­hal­tung der Re­chen­schafts­pflicht si­cher­ge­stellt werden.

Fazit

Die Dritt­land­über­mitt­lung ist einer der kom­ple­xes­ten und dy­na­mischs­ten Be­rei­che der DS-GVO. Un­ter­neh­men müssen sowohl die recht­li­chen Grund­la­gen wie An­ge­mes­sen­heits­be­schluss, Ga­ran­tien und Aus­nah­men be­ach­ten, als auch durch ein sorg­fäl­ti­ges Trans­fer Impact As­sess­ment das tat­säch­li­che Schutz­ni­veau im Dritt­land be­wer­ten. Erst in Kom­bi­na­ti­on mit wirk­sa­men tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men sowie der recht­zei­ti­gen Ein­bin­dung des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten lässt sich ein si­che­rer Da­ten­trans­fer in die Praxis umsetzen.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Un­ter­neh­men sollten be­stehen­de Da­ten­über­mitt­lun­gen in Dritt­län­der re­gel­mä­ßig über­prü­fen, ein Tran­s­­fer-Impact-As­­ses­s­­ment durch­füh­ren und si­cher­stel­len, dass tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men wirksam um­ge­setzt sind. Binden Sie Ihren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig in alle Ent­schei­dun­gen ein, um si­cher­zu­stel­len, dass Risiken erkannt, be­wer­tet und do­ku­men­tiert werden und Ihr Un­ter­neh­men die Re­chen­schafts­pflicht nach der DSGVO erfüllt.

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