
Die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gelten fortlaufend und unabhängig davon, ob operative Abläufe stabil, ausgelastet oder im Wandel sind. Ein Aspekt wird dabei häufig unterschätzt: Datenschutz ist nicht allein eine Frage von Maßnahmen, sondern auch eine Frage der belastbaren Dokumentation.
Die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet Unternehmen dazu, jederzeit nachweisen zu können, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) umgesetzt wurden und auch „gelebt“ werden.
In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass weniger die fachliche Umsetzung als vielmehr die unvollständige oder veraltete Dokumentation zu Risiken führt. Selbst gut aufgestellte Unternehmen geraten in eine Risikosituation, wenn Nachweise fehlen, nicht aktuell sind oder nicht eindeutig den jeweiligen Verarbeitungstätigkeiten zugeordnet werden können. Unvollständige Dokumentation ist dabei kein Detailthema, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Compliance und unmittelbar haftungsrelevant.
Zudem besteht die Pflicht, diese Nachweise nicht nur gegenüber den Aufsichtsbehörden bereitzuhalten, sondern auch gegenüber Auftraggebern, etwa im Rahmen von Auftragsverarbeitungen, Zertifizierungen, Ausschreibungen oder Due-Diligence-Prüfungen. Fehlende Transparenz oder lückenhafte Unterlagen führen hier schnell zu Rückfragen, Verzögerungen oder Vertrauensverlust.
Ein weiterer zentraler Faktor ist die regelmäßige und frühzeitige Einbindung der Datenschutzbeauftragten. Die Überwachung der getroffenen Maßnahmen, deren Bewertung gemäß Art. 32 DSGVO sowie die Prüfung der dokumentierten Prozesse sind fortlaufende Aufgaben. Wird der DSB erst im Anlassfall oder punktuell hinzugezogen, fehlen häufig relevante Informationen, die sich rückwirkend nicht mehr zuverlässig herstellen lassen. Kontinuität ist hier essenziell.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen regelmäßig drei zentrale Prüfpunkte betrachten:
1. Sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen konkret, angemessen und nachweisbar umgesetzt?
Der sogenannte state of the art („Stand der Technik“) ist ein dynamischer Maßstab, der regelmäßig überprüft werden muss. Allgemeine „TOM-Listen“ oder statische Maßnahmenkataloge reichen nicht aus, wenn Verarbeitungstätigkeiten unterschiedliche Risiken aufweisen.
Wesentlich ist der dokumentierte Nachweis,
- dass Maßnahmen risikobasiert ausgewählt wurden,
- dass sie den jeweiligen Verarbeitungsvorgängen zugeordnet sind und
- dass ihre Aktualität fortlaufend – und folglich auch deren Einhaltung – überprüft wird.
Diese Nachweise müssen auch gegenüber Auftraggebern, z.B. bei Auftragsverarbeitungsverhältnissen, schlüssig darstellbar sein.
2. Ist die Rechenschaftspflicht vollständig erfüllt und belastbar dokumentiert?
Die Aufsichtsbehörden und auch Vertragspartner prüfen nicht nur, ob Maßnahmen existieren, sondern ob und wie deren Umsetzung dokumentiert ist.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass
- das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) vollständig, konsistent und aktuell ist,
- Mitarbeiterschulungen dokumentiert und Teilnahmebelege nachvollziehbar abgelegt sind,
- interne Datenschutzprozesse und Berechtigungskonzepte klar beschrieben sind und
- alle relevanten Unterlagen regelmäßig überprüft und aktualisiert wurden.
3. Sind Zuständigkeiten, Abläufe und Kontrollmechanismen klar definiert und dokumentiert?
Rechtskonforme Datenschutzorganisation setzt eine klare Aufgabenverteilung und transparente Abläufe voraus. Dies umfasst sowohl die operative Umsetzung als auch Kontrollen, Eskalationswege und Verantwortlichkeiten.
Eine funktionierende Datenschutzorganisation gewährleistet, dass
- Fristen eingehalten werden,
- Nachweise jederzeit verfügbar sind und
- interne sowie externe Anforderungen strukturiert erfüllt werden können.
Fazit
Datenschutz-Compliance beruht auf drei Säulen:
- angemessene Maßnahmen,
- belastbare Nachweise und
- eine kontinuierliche Einbindung des Datenschutzbeauftragten.
Eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentation, der Prozesse und der Nachweise schafft Transparenz, minimiert Risiken und stellt sicher, dass Unternehmen sowohl gegenüber Aufsichtsbehörden als auch gegenüber Auftraggebern jederzeit auskunfts- und nachweisfähig sind.
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