Mit der GwG-Mel­­de­­ver­­or­d­­nung (GwG­Mel­dV) schafft der Ge­setz­ge­ber erst­mals ver­bind­li­che Vor­ga­ben für die Form und die Min­dest­in­hal­te von Gel­d­­wä­­sche-Ver­­­d­achts­­mel­­dun­­gen an die Fi­nan­cial In­tel­li­gence Unit (FIU).
Ziel der Ver­ord­nung ist es, die Qua­li­tät der Mel­dun­gen zu erhöhen und ihre au­to­ma­ti­sier­te Aus­wer­tung zu er­leich­tern. Gleich­zei­tig werden die Mel­de­we­ge ver­ein­heit­licht und voll­stän­dig di­gi­ta­li­siert. Die Ver­ord­nung wurde am 1. Sep­tem­ber 2025 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und tritt am 1. März 2026 in Kraft.1

Für Ver­pflich­te­te nach dem Geld­wä­sche­ge­setz (§ 2 Abs. 1 GwG) ergeben sich daraus kon­kre­te or­ga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche An­for­de­run­gen an die zu­künf­ti­ge Meldepraxis.

1. Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung als ver­bind­li­cher Stan­dard1

Ab dem 1. März 2026 müssen Ver­dachts­mel­dun­gen und er­gän­zen­de Angaben zwin­gend elek­tro­nisch an die FIU über­mit­telt werden. Die Nutzung des von der FIU vor­ge­ge­be­nen Da­ten­ver­ar­bei­tungs­ver­fah­rens ist zwin­gend er­for­der­lich. Dies gilt auch für spätere Er­gän­zun­gen oder Nachbesserungen.
We­sent­li­che tech­ni­sche Anforderungen:

  • XML als struk­tu­rier­tes, ma­schi­nen­les­ba­res Dateiformat,
  • Eingabe aller Daten in die vor­ge­se­he­nen elek­tro­ni­schen Formularfelder,
  • Anlagen müssen in einem au­to­ma­ti­siert aus­wert­ba­ren und elek­tro­nisch durch­such­ba­ren Format hoch­ge­la­den werden.
  • Bei tech­ni­schen Stö­run­gen sind die von der FIU auf ihrer Website be­reit­ge­stell­ten al­ter­na­ti­ven Über­mitt­lungs­we­ge zu nutzen.

Diese voll­stän­di­ge Di­gi­ta­li­sie­rung er­mög­licht eine stan­dar­di­sier­te Ver­ar­bei­tung, führt aber zu­gleich zu Form­stren­ge: Feh­len­de Pflicht­fel­der ver­hin­dern die Übermittlung.

2. Min­dest­in­hal­te von Verdachtsmeldungen

Gemäß § 3 GwG­Mel­dV müssen be­stimm­te Angaben zwin­gend ent­hal­ten sein, damit eine Meldung als ord­nungs­ge­mäß gilt. Dazu gehören insbesondere:

  • Ak­ten­zei­chen bzw. Be­zugs­kenn­zei­chen des Meldenden,
  • Bezug zu frü­he­ren Meldungen,
  • Mel­de­grün­de (aus einer FIU-Liste auszuwählen),
  • Angaben zu Straf­an­zei­gen oder be­hörd­li­chen Aus­kunfts­er­su­chen sowie
  • bei be­stimm­ten Ver­pflich­te­ten­grup­pen Ver­wei­se auf Mel­dun­gen nach der Marktmissbrauchsverordnung.

Eben­falls ver­pflich­tend ist eine Sach­ver­halts­dar­stel­lung, die die Tat­sa­chen enthält, aus denen sich die Mel­de­pflicht nach §§ 43 und 44 GwG ergibt. Hierzu gehören re­gel­mä­ßig auch In­for­ma­tio­nen aus der Iden­ti­fi­zie­rung von Ver­trags­part­nern, wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten und dem Zweck der Ge­schäfts­be­zie­hung.
Die Anlage zur Ver­ord­nung enthält darüber hinaus einen um­fang­rei­chen Katalog zu­sätz­li­cher Angaben wie bei­spiels­wei­se zu Konten, Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, Im­mo­bi­li­en und Trans­ak­tio­nen, die er­for­der­lich werden, wenn sie für das Ver­ständ­nis des Sach­ver­halts not­wen­dig sind.

3. An­for­de­run­gen an Anlagen

Gemäß der Ver­ord­nung sind alle auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Un­ter­la­gen, die zur Dar­stel­lung des Sach­ver­halts er­for­der­lich sind, der Meldung als Anlagen bei­zu­fü­gen. Dies be­trifft insbesondere:

  • Do­ku­men­ta­ti­on über Ver­trags­par­tei­en, Ge­schäfts­be­zie­hun­gen und Trans­ak­tio­nen (§ 8 Abs. 1 GwG),
  • bei Im­mo­bi­li­en­ge­schäf­ten: Nach­wei­se zur Ein­hal­tung des Bar­zah­lungs­ver­bots (§ 8 Abs. 1, § 16a Abs. 2 GwG).

Nach den An­wen­dungs­hin­wei­sen der FIU müssen Anlagen jedoch nur dann bei­gefügt werden, wenn sie für das Ver­ständ­nis des Sach­ver­halts er­for­der­lich sind. Die Formate werden durch die FIU fest­ge­legt, wobei nur ma­schi­nen­les­ba­re Dateien zu­läs­sig sind.

4. Tech­ni­sche Prüfung und feh­len­de Rückweisungskompetenz

Die FIU ist dazu be­rech­tigt, tech­ni­sche Va­li­die­rungs­ver­fah­ren ein­zu­set­zen, um die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben zu über­prü­fen. Dies be­trifft ins­be­son­de­re Da­tei­for­ma­te und Pflicht­fel­der. Sind Pflicht­fel­der nicht aus­ge­füllt, wird die Meldung tech­nisch nicht übermittelt.
Der ur­sprüng­lich vor­ge­se­he­ne Me­cha­nis­mus, Mel­dun­gen formell als un­wirk­sam zu­rück­zu­wei­sen, wurde auf­grund von Kritik der BRAKbe­züg­lich un­be­stimm­ter Rechts­fol­gen nicht in die end­gül­ti­ge Ver­ord­nung auf­ge­nom­men. Somit wird die Praxis fak­tisch über tech­ni­sche Prü­fun­gen und nicht über Rechts­ak­te der FIU gesteuert.

5. Pra­xis­tipp für Verpflichtete

Seit dem 01.01.2024 sind Ver­pflich­te­te nach dem GwG, zur Re­gis­trie­rung im Ver­dachts­mel­de­por­tal goAML.Web ver­pflich­tet. Für den ge­schütz­ten Bereich der FIU-Website ist eine se­pa­ra­te Re­gis­trie­rung er­for­der­lich. Die Zu­gangs­da­ten sind im goAML-Portal hin­ter­legt und am Sei­ten­en­de ein­seh­bar. An­ge­sichts der neuen For­mu­lars­tren­ge emp­fiehlt sich eine interne Über­prü­fung der Mel­de­pro­zes­se, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der fol­gen­den Punkte:

  • Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten,
  • Da­ten­ver­füg­bar­keit,
  • Schnitt­stel­len zu Kanz­lei­s­oft­ware und XML-Formaten,
  • Schu­lung der Mitarbeitenden,
  • struk­tu­rier­ter Vor­prü­fung von Meldungsentwürfen.
6. Ein­ord­nung in das EU-Geldwäschepaket

Par­al­lel zur na­tio­na­len Wei­ter­ent­wick­lung des Mel­de­re­gimes wurde am 30. Mai 2024 auf EU-Ebene das EU-Gel­d­­wä­­sche­­pa­ket ver­ab­schie­det. Dieses umfasst die neue EU-Gel­d­­wä­­sche­­ver­­or­d­­nung, die 6. Gel­d­­wä­­sche-Rich­t­­li­­nie, die Gel­d­­tran­s­­fer-Ver­­or­d­­nung und die AMLA-Ver­­or­d­­nung zur Er­rich­tung der eu­ro­päi­schen Geldwäscheaufsichtsbehörde.
Die Geld­wä­sche­ver­ord­nung wird vor­aus­sicht­lich Mitte 2027 un­mit­tel­bar gelten und eine wei­ter­ge­hen­de Har­mo­ni­sie­rung der Pflich­ten für alle Ver­pflich­te­ten in­ner­halb der EU bringen. Die GwG­Mel­dV kann daher als Vor­griff auf eine stärker tech­ni­sier­te und stan­dar­di­sier­te eu­ro­päi­sche Mel­de­pra­xis ver­stan­den werden.

Fazit

Die GwG­Mel­dV be­deu­tet einen deut­li­chen Qua­li­täts­sprung in Bezug auf die Stan­dar­di­sie­rung und Di­gi­ta­li­sie­rung von Ver­dachts­mel­dun­gen. Die Ver­pflich­te­ten müssen ihre in­ter­nen Pro­zes­se und tech­ni­schen Systeme so aus­rich­ten, dass künftig voll­stän­dig struk­tu­rier­te und ma­schi­nen­les­ba­re Mel­dun­gen möglich sind. Zu­gleich ent­ste­hen neue An­for­de­run­gen an Do­ku­men­ta­ti­on, Da­ten­qua­li­tät und tech­ni­sche Validität.

Für die Com­­pli­­an­ce-Praxis be­deu­tet dies:

  • höhere An­for­de­run­gen an die Auf­be­rei­tung der Sachverhalte,
  • weniger Spiel­raum bei der for­ma­len Aus­ge­stal­tung und
  • po­ten­zi­ell ein grö­ße­res Risiko auf­sichts­recht­li­cher Maß­nah­men bei wie­der­keh­ren­den Pflichtverletzungen.

Eine früh­zei­ti­ge Vor­be­rei­tung bis spä­tes­tens März 2026 ist daher empfehlenswert.

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1 Ver­ord­nung über die Form von und die er­for­der­li­chen Angaben in Mel­dun­gen an die Zen­tral­stel­le für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geld­wä­sche­ge­set­zes (GwG-Mel­­de­­ver­­or­d­­nung – GwG­Mel­dV) https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/200/VO

2 Stel­lung­nah­me Nr. 14 (April 2025) https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2025/stellungnahme-der-brak-2025-14.pdf

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