
Mit seinem Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Hessen wichtige Klarstellungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren getroffen.
Im Fokus stand die Frage, ob verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen nach § 273a ZPO auch in laufenden Kündigungsschutzprozessen beantragt werden können, beispielsweise bei Vorwürfen wie der Weitergabe vertraulicher Informationen oder einer unerlaubten Nebentätigkeit.
Hintergrund des Verfahrens
Ein Arbeitgeber hatte einem Beschäftigten außerordentlich gekündigt und sich dabei unter anderem auf die Offenlegung sensibler Informationen berufen. Im Kündigungsschutzprozess beantragte er, bestimmte zur Begründung der Kündigung vorgetragene Angaben als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und den Zugang zu Schriftsätzen, Anlagen sowie die Öffentlichkeit der Verhandlung zu beschränken. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein.
Kernaussagen des LAG Hessen1
Das LAG stellt klar: § 273a ZPO ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz greift nicht nur in klassischen Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten, sondern kann auch im Kündigungsschutzverfahren genutzt werden.
Der Schutz setzt jedoch voraus, dass es sich um eine konkret identifizierbare, abgrenzbare Information handelt, die als mögliches Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG in Betracht kommt. Eine bloße abstrakte Beschreibung, etwa der allgemeinen Funktionsweise einer Überwachungsmethode, genügt nicht. Die Information muss so konkret sein, dass sie fachkundigen Dritten eine Reproduzierbarkeit ermöglichen würde.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die betreffende Methode lediglich allgemein beschrieben und nachträglich umfangreiche Schriftsatzteile pauschal als vertraulich gekennzeichnet. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Schnittstelle Datenschutz und Beschäftigtendatenschutz
Die Entscheidung betrifft nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch unmittelbar den Datenschutz. Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen, IT-Systemen oder KI-gestützten Auswertungen sind regelmäßig personenbezogene Daten von Beschäftigten betroffen.
Arbeitgeber stehen hier vor einem Spannungsfeld: Einerseits müssen sie Pflichtverletzungen substantiiert darlegen, andererseits dürfen sie datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der DSGVO und § 26 BDSG, nicht verletzen. Die Entscheidung des LAG Hessen verdeutlicht, dass prozessualer Geheimnisschutz kein Ersatz für eine saubere datenschutzrechtliche Bewertung ist. Nur rechtmäßig erhobene und konkret benannte Informationen können überhaupt schutzfähig sein.
Praxishinweis
Arbeitgeber sollten bei Kündigungen wegen Geheimnisverrats frühzeitig prüfen, welche konkreten Informationen tatsächlich schutzwürdig sind, ob diese Informationen datenschutzkonform erhoben wurden, und wann ein Antrag nach § 273a ZPO sinnvoll gestellt wird.
Empfehlenswert ist es, potenziell schutzbedürftige Informationen zunächst zurückhaltend vorzutragen und eine gerichtliche Einstufung abzuwarten. Pauschale oder nachträgliche Geheimhaltungsanträge sind regelmäßig nicht erfolgversprechend.
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1 LAG Hessen, Beschluss vom 13.10.2025 – 18 Ta 699/25 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001394
Weitere Informationen zum GeschGehG:
- https://www.adorgasolutions.de/wp-content/uploads/2021/04/18-200502-WP_GeschGehG_v10.pdf
- https://www.adorgasolutions.de/datenschutz/compliance/geschgehg/
Zivilprozessordnung § 273a Geheimhaltung – Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.


