Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf sieht die Be­trof­fe­nen­rech­te in ihrem Urteil vom 06.02.2026 (Az. 38 O 243/23) nicht als bloß „be­glei­ten­de For­ma­li­en“, sondern als tra­gen­de Vor­aus­set­zung einer recht­mä­ßi­gen Da­ten­ver­ar­bei­tung im Wer­be­kon­text. Im Tenor hat das Gericht der Be­klag­ten unter anderem un­ter­sagt, Be­trof­fe­ne nach Da­ten­er­he­bung bei Dritten ohne recht­zei­ti­ge In­for­ma­ti­on nach Art. 14 DSGVO an­zu­schrei­ben; Aus­kunfts­er­su­chen müssen nach Art. 15 DSGVO binnen eines Monats be­ant­wor­tet werden. Eben­falls be­deut­sam ist, dass das Gericht auch den feh­len­den Hinweis auf das Wi­der­spruchs­recht bei Di­rekt­wer­bung nach Art. 21 DSGVO hervorhebt.

Kern­aus­sa­gen zu den Betroffenenrechten
  1. Art. 14 DSGVO muss bei Daten aus Dritt­quel­len spä­tes­tens mit dem ersten Wer­be­schrei­ben erfüllt sein.
    Das Gericht stellt klar, dass die nach Art. 14 UAbs. 1 und 2 DSGVO er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen bei einer Da­ten­er­he­bung nicht bei der be­trof­fe­nen Person, sondern bei einem Dritten, hier spä­tes­tens mit dem Wer­be­schrei­ben selbst zu er­tei­len sind. Ein spä­te­res „Nach­rei­chen in­ner­halb eines Monats“ genügt nach der Aus­le­gung des Ge­richts in dieser Kon­stel­la­ti­on nicht. (Rn. 85, 210–212, 221).

  2. Der Trans­pa­renz­ge­dan­ke ist funk­tio­nal mit den wei­te­ren Be­trof­fe­nen­rech­ten ver­knüpft.
    Be­son­ders wichtig ist die Aussage des Ge­richts, dass die In­for­ma­tio­nen nach Artt. 12 und 14 DSGVO der be­trof­fe­nen Person gerade er­mög­li­chen sollen, die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung zu prüfen und über die Aus­übung ihrer Rechte nach Artt. 15 ff. DSGVO zu ent­schei­den. Das ist für die Praxis zentral: Trans­pa­renz ist nach dieser Ent­schei­dung die Vor­aus­set­zung dafür, dass Be­trof­fe­nen­rech­te über­haupt wirksam aus­ge­übt werden können. (Rn. 233–234).

  3. Das Wi­der­spruchs­recht nach Art. 21 DSGVO muss im Wer­be­kon­text aus­drück­lich und ge­trennt her­vor­ge­ho­ben werden.
    Das Gericht be­an­stan­det nicht nur das Fehlen der In­for­ma­tio­nen nach Art. 14 DSGVO, sondern zu­sätz­lich, dass die Be­trof­fe­nen nicht aus­drück­lich, ver­ständ­lich und von anderen In­for­ma­tio­nen ge­trennt über ihr Recht in­for­miert wurden, je­der­zeit Wi­der­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung zu Zwecken der Di­rekt­wer­bung ein­zu­le­gen. (Rn. 85).

  4. Ein Aus­kunfts­er­su­chen nach Art. 15 DSGVO ver­langt je­den­falls eine Re­ak­ti­on in­ner­halb eines Monats.
    Das LG Düs­sel­dorf betont, dass der Ver­ant­wort­li­che sich nach Art. 12 UAbs. 3 DSGVO in jedem Fall in­ner­halb eines Monats zu­rück­mel­den muss: ent­we­der mit der Aus­kunft selbst oder mit einer Mit­tei­lung über die Frist­ver­län­ge­rung ein­schließ­lich Be­grün­dung. Schwei­gen ist also keine Option. (Rn. 237–239)

  5. Für das Gericht bleibt das Aus­kunfts­recht auch nach Ver­trags­schluss „we­sent­lich“.
    Be­mer­kens­wert ist, dass das Land­ge­richt die nach Art. 15 UAbs. 1 DSGVO ge­schul­de­ten In­for­ma­tio­nen auch nach Abgabe einer Ver­trags­er­klä­rung als we­sent­lich ein­stuft. Be­grün­dung: Erst diese In­for­ma­tio­nen ver­set­zen den Ver­brau­cher in die Lage, über weitere Rechte aus Artt. 16 ff. DSGVO in­for­miert zu ent­schei­den und die Be­din­gun­gen der wei­te­ren Ver­trags­durch­füh­rung bzw. des Ge­schäfts­kon­takts mit­zu­ge­stal­ten. (Rn. 243–246).

  6. Be­trof­fe­nen­rech­te wirken hier auch lau­ter­keits­recht­lich.
    Das Gericht ver­knüpft die Ver­stö­ße gegen Art. 14 und Art. 15 DSGVO mit dem Gesetz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Das be­deu­tet, dass die Miss­ach­tung von In­­­for­­ma­­ti­ons- und Aus­kunfts­rech­ten nicht nur da­ten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­tisch sind, sondern auch wett­be­werbs­recht­li­che Un­ter­las­sungs­an­sprü­che aus­lö­sen. (Für Art. 14 Rn. 222–235, für Art. 15 Rn. 240–246).

Zu­sam­men­fas­sung mit Fokus auf Unternehmen

Für Un­ter­neh­men lautet die ei­gent­li­che Bot­schaft des Urteils: Wer per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten für Werbung aus Dritt­quel­len nutzt, muss die Rechte der Be­trof­fe­nen „ab Start“ ope­ra­tio­na­li­siert haben. Das be­trifft vor allem drei Punkte:

  1. voll­stän­di­ge In­for­ma­ti­on nach Art. 14 DSGVO im ersten Kontakt,
  2. aus­drück­li­cher Hinweis auf das Wi­der­spruchs­recht bei Direktwerbung,
  3. be­last­ba­re Pro­zes­se zur frist­ge­rech­ten Be­ant­wor­tung von Auskunftsersuchen.

Das Gericht for­mu­liert zudem deut­lich, dass bloße Ab­sich­ten des Ver­ant­wort­li­chen nicht genügen. Die er­for­der­li­chen or­ga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen müssen vor Beginn der Ver­ar­bei­tung vor­han­den sein. (Rn. 72, 85–87).

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aus Datenschutzsicht
  • Adress­kauf, Lead-Listen und Let­ter­shop nur mit fer­ti­gem „Art.-14-Set“ ein­set­zen.
    Vor dem ersten Versand sollte ein stan­dar­di­sier­tes In­for­ma­ti­ons­pa­ket fest­ste­hen, das die An­for­de­run­gen aus Art. 14 UAbs. 1 und 2 DSGVO voll­stän­dig abdeckt und dem Be­trof­fe­nen spä­tes­tens mit dem Erst­kon­takt be­reit­ge­stellt wird. Nach dem Urteil reicht es nicht, dies erst später nach­ho­len zu wollen.

  • Wi­der­spruchs­hin­weis für Di­rekt­wer­bung sicht­bar und ge­trennt plat­zie­ren.
    Un­ter­neh­men sollten den Hinweis auf das Recht zum je­der­zei­ti­gen Wi­der­spruch nach Art. 21 DSGVO nicht im Klein­ge­druck­ten „ver­ste­cken“, sondern ver­ständ­lich und deut­lich ge­trennt (z.B. mit Schrift­art her­vor­he­ben) von sons­ti­gen In­for­ma­tio­nen aufnehmen.

  • Aus­kunfts­pro­zess mit Mo­nats­frist und Frist­ver­län­ge­rungs­rou­ti­ne eta­blie­ren.
    Es sollte intern klar ge­re­gelt sein, wie Aus­kunfts­er­su­chen ein­ge­hen, do­ku­men­tiert, ve­ri­fi­ziert, fach­lich be­ar­bei­tet und frist­ge­recht be­ant­wor­tet werden. Ebenso sollte es ein Stan­dard­schrei­ben für zu­läs­si­ge Frist­ver­län­ge­run­gen samt Be­grün­dung geben. Schwei­gen in­ner­halb eines Monats ist nach der Ent­schei­dung klar risikobehaftet.

  • Nach­weis­fä­hig­keit or­ga­ni­sa­to­risch ab­si­chern.
    Aus dem Urteil folgt prak­tisch, dass Un­ter­neh­men nicht nur ma­te­ri­ell com­pli­ant sein müssen, sondern dies auch belegen können sollten: Quelle der Daten, Rechts­grund­la­ge, Zeit­punkt und Inhalt der In­for­ma­tio­nen gem. Art. 14 DSGVO, Ver­sand­nach­weis, Wi­der­spruchs­hin­weis, Eingang und Be­ar­bei­tung von Be­trof­fe­nen­an­fra­gen. Diese Schluss­fol­ge­rung stützt sich auf die vom Gericht betonte Pflicht, die Maß­nah­men bereits vor Auf­nah­me der Ver­ar­bei­tung vorzuhalten.

  • Mar­ke­ting, Daten­schutz und Kun­den­ser­vice ge­mein­sam auf­set­zen.
    Das Urteil zeigt, dass Be­trof­fe­nen­rech­te nicht iso­liert bei der Da­ten­schutz­funk­ti­on „liegen“. Mar­ke­ting­maß­nah­men mit Dritt­adress­da­ten, Kam­pa­gnen­brie­fe und Re­s­pon­­se-Pro­­zes­­se müssen mit Daten­schutz und Kun­den­ser­vice ab­ge­stimmt sein, weil Ver­stö­ße zu­gleich ver­­­triebs- und wett­be­werbs­recht­li­che Folgen haben können. Diese Schluss­fol­ge­rung ergibt sich aus der Ver­knüp­fung von DSGVO-Ver­­­stö­­ßen mit dem UWG im Urteil.

  • Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter.
    Un­ter­neh­men sollten ihren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig ein­bin­den. Er erkennt die da­ten­schutz­recht­li­chen An­for­de­run­gen und un­ter­stützt dabei, Be­trof­fe­nen­rech­te und interne Pro­zes­se von Anfang an rechts­si­cher auszugestalten.
Fazit

Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb in­ter­es­sant, weil es Art. 14, Art. 15 und Art. 21 DSGVO als funk­tio­nal zu­sam­men­hän­gen­des Schutz­sys­tem liest. Be­trof­fe­ne sollen früh wissen, dass ihre Daten ver­ar­bei­tet werden, woher sie stammen, wozu sie genutzt werden und welche Rechte sie haben. Und wenn Be­trof­fe­nen Aus­kunft ver­lan­gen, muss der Ver­ant­wort­li­che be­last­bar und frist­ge­recht reagieren.

Land­ge­richt Düs­sel­dorf, 8. Kammer für Han­dels­sa­che, Urteil vom 06.02.2026, Az.: 30 O 243/23: https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2026/38_O_243_23_Urteil_20260206.html 

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