
Auf Webseiten finden sich immer wieder Checkboxen wie „Ich akzeptiere die AGB.“ oder „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen.“. Doch tatsächlich sind solche Häkchen in vielen Fällen rechtlich gar nicht erforderlich und können sogar irreführend sein.
AGB: Keine Zustimmung per Checkbox nötig
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn der Anbieter bei Vertragsschluss klar auf sie hinweist und der Kunde die Möglichkeit hat, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Ein separates aktives Anklicken ist rechtlich nicht erforderlich. Eine gut sichtbare Verlinkung reicht aus. Ein unnötiges „Pflichthäkchen“ würde den Abschlussprozess eher komplizierter machen.
Datenschutzerklärung: Keine Einwilligung erforderlich
Auch bei Datenschutzerklärungen ist keine Bestätigung durch den Nutzer erforderlich. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss der Verantwortliche (das Unternehmen) über die Datenverarbeitung informieren (Art. 12 ff. DSGVO). Diese Informations- bzw. Transparenzpflicht gilt unabhängig davon, ob ein Nutzer den Hinweis „akzeptiert“. Eine Einwilligung ist nur dort erforderlich, wo tatsächlich Datenverarbeitung auf Einwilligungsbasis erfolgt (z. B. Newsletter, Tracking-Cookies).
Wann ist eine Checkbox sinnvoll?
Eine Checkbox ist dann erforderlich, wenn eine echte Einwilligung im Sinne der DSGVO eingeholt wird, etwa für optionale Dienste oder Marketing-Zwecke. Dann muss der Nutzer seine Zustimmung aktiv und freiwillig erteilen können.
Praxistipp
Prüfen Sie Ihre Webseite darauf, ob Sie wirklich Checkboxen für AGB oder Datenschutzhinweise benötigen. Überflüssige Häkchen sorgen für Verwirrung und können sogar wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Lassen Sie sich beraten, um Einwilligungen korrekt auszugestalten und Informationspflichten klar zu erfüllen.
Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre Einwilligungsprozesse und Pflichtinformationen rechtssicher zu gestalten. Sprechen Sie uns jederzeit an! Kontakt: consulting@adorgasolutions.de


