Ab Juni 2026 tritt die EU-Rich­t­­li­­nie zur Ge­halts­trans­pa­renz in Kraft, d.h. bis zum 07.06.2026 muss Deutsch­land die EU Pay Trans­pa­ren­cy Di­rec­ti­ve (2023/970/EU, EUPTD) in na­tio­na­les Recht umsetzen.

Die Richt­li­nie schreibt vor, dass Ar­beit­ge­ber spä­tes­tens im Be­wer­bungs­ge­spräch Angaben über das Ein­stiegs­ge­halt oder die Ge­halts­span­ne machen müssen.

Die Angaben können selbst­ver­ständ­lich auch bereits in einer Stel­len­an­zei­ge ent­hal­ten sein, z.B.: „Für diese Po­si­ti­on liegt die Ge­halts­ran­ge zwi­schen A bis Z Euro, je nach Er­fah­rung und Qua­li­fi­ka­ti­on. Die genaue Ein­stu­fung be­spre­chen wir gerne persönlich.“

RICHT­LI­NIE (EU) 2023/970 DES EU­RO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Stär­kung der An­wen­dung des Grund­sat­zes des glei­chen Ent­gelts für Männer und Frauen bei glei­cher oder gleich­wer­ti­ger Arbeit durch Ent­gelt­trans­pa­renz und Durch­set­zungs­me­cha­nis­men: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0970

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