Im Streit mit Kunden oder Lie­fe­ran­ten, z.B. bei Ge­währ­leis­tungs­fäl­len, stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang interne oder externe Un­ter­la­gen (z.B. Ver­trä­ge, E-Mails, Abläufe) of­fen­ge­legt werden dürfen, um eigene An­sprü­che zu un­ter­mau­ern. Dies be­trifft oft auch sen­si­ble In­for­ma­tio­nen Dritter.

Au­ßer­ge­richt­lich gilt: Vor­sicht bei der Offenlegung

Ohne ver­trag­li­che Pflicht besteht grund­sätz­lich keine Of­fen­le­gungs­pflicht. Werden interne oder fremde (z. B. kun­den­be­zo­ge­ne) In­for­ma­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben, drohen Ver­stö­ße gegen Da­ten­­­schutz-, Ge­heim­hal­­tungs- oder Wettbewerbsrecht.

Um das Risiko zu mi­ni­mie­ren, emp­feh­len sich fol­gen­de Maßnahmen:

  • Nur er­for­der­li­che In­for­ma­tio­nen weitergeben.
  • Do­ku­men­te vor Wei­ter­ga­be an­ony­mi­sie­ren oder schwärzen.
  • Zugriff tech­nisch ab­si­chern (z. B. Datenräume).
  • Zu­stim­mung Dritter einholen.
Im Zi­vil­pro­zess: Neue Schutzmechanismen

Seit 01.04.2025 können Ge­rich­te Schutz­maß­nah­men nach dem Ge­schäfts­ge­heim­nis­schutz­ge­setz (GeschGehG) an­ord­nen (§ 273a ZPO)1, z.B.:

  • Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tun­gen
  • Zu­gangs­be­schrän­kun­gen zu Akten
  • Schwär­zun­gen oder Anonymisierungen
  • nicht­öf­fent­li­che Verhandlungen

Ein Antrag auf Schutz muss konkret ge­stellt, be­grün­det und mit ent­spre­chen­den Un­ter­la­gen ver­se­hen werden. Auch In­for­ma­tio­nen Dritter dürfen unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­bracht werden. Im Ein­zel­fall sollte dies aber vorab recht­lich geprüft werden.

Klären Sie vor jeder Of­fen­le­gung, ob sie not­wen­dig, recht­lich zu­läs­sig und sinn­voll ist.

Er­for­der­lich ist na­tür­lich, dass Sie die An­for­de­run­gen des Gesetz zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen er­fül­len (§ 2 GeschGehG). Das GeschGehG ver­pflich­tet Un­ter­neh­men, ge­eig­ne­te Maß­nah­men zur Ge­heim­hal­tung (vgl. §§ 16 – 20 GeschGehG) ihrer Ge­schäfts­ge­heim­nis­se zu treffen und diese zu do­ku­men­tie­ren. Die Do­ku­men­ta­ti­on dient als Nach­weis für die ge­trof­fe­nen Maß­nah­men und ist im Streit­fall entscheidend.

§ 273a ZPO bietet einen er­wei­ter­ten Schutz für Ge­schäfts­ge­heim­nis­se in Zi­vil­pro­zes­sen und er­mög­licht es Un­ter­neh­men, ihre sen­si­blen In­for­ma­tio­nen besser zu schützen:
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streit­ge­gen­ständ­li­che In­for­ma­tio­nen ganz oder teil­wei­se als ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig ein­stu­fen, wenn diese ein Ge­schäfts­ge­heim­nis nach § 2 Nummer 1 des Ge­set­zes zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen sein können; die §§ 16 bis 20 des Ge­set­zes zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen sind ent­spre­chend an­zu­wen­den.2

 

Weitere In­for­ma­tio­nen:

 

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1 Justiz-Stan­d­ort Stär­kungs­ge­setz https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/302/VO.html (zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.07.2025)
2 https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__273a.html (zuletzt auf­ge­ru­fen am 29.07.2025)

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