Künst­li­che In­tel­li­genz (KI) ist längst im Ar­beits­all­tag an­ge­kom­men. Un­ter­neh­men, Be­trie­be und Frei­be­ruf­ler nutzen KI-Systeme zur Tex­terstel­lung, zur Bild­be­ar­bei­tung, für Chat­bots oder zur Auf­be­rei­tung von In­for­ma­tio­nen. Mit den Vor­ga­ben der KI-Ver­­or­d­­nung rücken dabei nicht nur Ef­fi­zi­enz­fra­gen, sondern auch Trans­pa­renz­pflich­ten in den Fokus. Die KI-Ver­­or­d­­nung, also die Ver­ord­nung (EU) 2024/1689, ist am 1. August 2024 in Kraft ge­tre­ten. Die Trans­pa­renz­pflich­ten des Art. 50 werden grund­sätz­lich ab dem 2. August 2026 anwendbar.

Trans­pa­renz ist Pflicht – aber nicht pau­schal für jeden KI-Text

Rund um den AI Act wird derzeit viel­fach ver­kürzt dar­ge­stellt, ab August 2026 müsse jeder KI-ge­­ne­rier­­te Inhalt ge­ne­rell sicht­bar ge­kenn­zeich­net werden. Das trifft so nicht zu. Art. 50 KI-VO un­ter­schei­det zwi­schen ver­schie­de­nen Kon­stel­la­tio­nen: der In­ter­ak­ti­on mit KI-Sys­­te­­men, der Kenn­zeich­nung künst­lich er­zeug­ter oder ma­ni­pu­lier­ter Inhalte, Deepf­akes sowie be­stimm­ten ver­öf­fent­lich­ten Texten. Für die Praxis ist daher ent­schei­dend, den je­wei­li­gen An­wen­dungs­fall sauber einzuordnen.

Was Art. 50 KI-Ver­­or­d­­nung konkret regelt

Art. 50 ver­pflich­tet An­bie­ter von KI-Sys­­te­­men, die un­mit­tel­bar mit na­tür­li­chen Per­so­nen in­ter­agie­ren, dazu, si­cher­zu­stel­len, dass Nutzer er­ken­nen können, dass sie mit einem KI-System kom­mu­ni­zie­ren. Das be­trifft ins­be­son­de­re Chat­bots oder ver­gleich­ba­re As­sis­tenz­sys­te­me, sofern nicht ohnehin of­fen­sicht­lich ist, dass es sich um KI handelt. Die In­for­ma­ti­on muss klar und un­ter­scheid­bar spä­tes­tens bei der ersten In­ter­ak­ti­on oder Wahr­neh­mung erfolgen.

Daneben ver­langt Art. 50, dass An­bie­ter von KI-Sys­­te­­men, die syn­the­ti­sche Audio-, Bild-, Video- oder Text­in­hal­te er­zeu­gen, deren Aus­ga­ben in einem ma­schi­nen­les­ba­ren Format als künst­lich erzeugt oder ma­ni­pu­liert mar­kier­bar und er­kenn­bar machen. Die Ver­ord­nung ver­langt hier nicht in jedem Fall einen für Men­schen un­mit­tel­bar sicht­ba­ren Hinweis im Text oder Bild selbst, sondern zu­nächst eine tech­ni­sche Kenn­zeich­nung bzw. Erkennbarkeit.

Zu­sätz­lich enthält Art. 50 be­son­de­re Trans­pa­renz­pflich­ten für Deepf­akes. Wer ein KI-System ein­setzt, das Bild-, Audio- oder Vi­deo­in­hal­te erzeugt oder ma­ni­pu­liert und dadurch einen Deepf­ake er­stellt, muss of­fen­le­gen, dass der Inhalt künst­lich erzeugt oder ma­ni­pu­liert wurde. Für künst­le­ri­sche, krea­ti­ve, sa­ti­ri­sche oder fik­tio­na­le Werke sieht die Ver­ord­nung eine ab­ge­stuf­te Lösung vor: Dort genügt eine an­ge­mes­se­ne Of­fen­le­gung, die die Wahr­neh­mung des Werkes nicht un­an­ge­mes­sen beeinträchtigt.

Schließ­lich regelt Art. 50 auch KI-ge­­ne­rier­­te oder KI-ma­­ni­­pu­­lier­­te Texte, die mit dem Ziel ver­öf­fent­licht werden, die Öf­fent­lich­keit über An­ge­le­gen­hei­ten von öf­fent­li­chem In­ter­es­se zu in­for­mie­ren. In diesen Fällen ist of­fen­zu­le­gen, dass der Text künst­lich erzeugt oder ma­ni­pu­liert wurde. Gerade hier zeigt sich, dass die KI-Ver­­or­d­­nung nicht jede interne Notiz, jede Man­dan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­on oder jeden Entwurf pau­schal erfasst, sondern auf einen be­stimm­ten Ver­öf­fent­li­chungs­kon­text ab­stellt. Auch die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on hebt hervor, dass es um „text pu­blished with the purpose to inform the public on matters of public in­te­rest“ geht.

Wich­ti­ge Aus­nah­me bei mensch­li­cher Prüfung und re­dak­tio­nel­ler Verantwortung

Für ver­öf­fent­lich­te KI-ge­­ne­rier­­te Texte enthält Art. 50 KI-VO eine be­son­ders pra­xis­re­le­van­te Aus­nah­me: Die Of­fen­le­gungs­pflicht ent­fällt, wenn der KI-ge­­ne­rier­­te Inhalt einem Prozess mensch­li­cher Über­prü­fung oder re­dak­tio­nel­ler Kon­trol­le un­ter­zo­gen wurde und eine na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person die re­dak­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung für die Ver­öf­fent­li­chung trägt. Genau dieser Punkt ist für Un­ter­neh­men, Kanz­lei­en, Agen­tu­ren und Me­di­en­häu­ser von er­heb­li­cher Be­deu­tung. Wer KI zur Er­stel­lung oder Be­ar­bei­tung von Texten nutzt, sollte deshalb intern klar regeln, wer prüft, wer frei­gibt und wer die Ver­ant­wor­tung trägt.

Keine pau­scha­le Aus­nah­me für KMU

Art. 50 enthält mehrere Aus­nah­men, etwa für be­stimm­te ge­setz­lich zu­ge­las­se­ne Kon­stel­la­tio­nen im Bereich der Straf­ver­fol­gung oder bei of­fen­sicht­li­cher KI-In­­­ter­ak­­ti­on. Eine all­ge­mei­ne Aus­nah­me allein auf­grund der Un­ter­neh­mens­grö­ße oder des Um­sat­zes nennt Art. 50 jedoch nicht. Kleine Un­ter­neh­men und Be­trie­be sowie Frei­be­ruf­ler sollten deshalb nicht davon aus­ge­hen, dass Trans­pa­renz­pflich­ten für sie pau­schal nicht gelten. Maß­geb­lich bleibt viel­mehr die kon­kre­te Nutzung des KI-Systems und der je­wei­li­ge Veröffentlichungskontext.

Wie die Kenn­zeich­nung prak­tisch er­fol­gen soll

Die KI-Ver­­or­d­­nung schreibt keine festen For­mu­lie­run­gen oder ein ein­heit­li­ches Label vor. Sie ver­langt aber, dass die In­for­ma­ti­on klar, un­ter­scheid­bar und zu­gäng­lich ist. Par­al­lel dazu ar­bei­tet die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on an er­gän­zen­den Leit­li­ni­en sowie an einem frei­wil­li­gen Code of Prac­ti­ce zur Kenn­zeich­nung und Mar­kie­rung KI-ge­­ne­rier­­ter Inhalte. Nach Angaben der Kom­mis­si­on wurde am 5. März 2026 ein zweiter Entwurf ver­öf­fent­licht. Die Fi­na­li­sie­rung des Kodex wurde für Anfang Juni 2026 angekündigt.

Bis dahin emp­fiehlt sich in der Praxis ein ri­si­ko­ba­sier­ter und be­last­ba­rer Ansatz. Bei Chat­bots sollte der Hinweis auf die KI-Nutzung früh­zei­tig und ein­deu­tig er­fol­gen. Bei Deepf­akes und ver­gleich­ba­ren rea­li­täts­na­hen Me­di­en­in­hal­ten sollte eine klare Of­fen­le­gung vor­ge­se­hen werden. Bei ver­öf­fent­lich­ten KI-Texten sollte do­ku­men­tiert sein, ob eine mensch­li­che Prüfung oder re­dak­tio­nel­le Kon­trol­le statt­ge­fun­den hat und wer die Ver­ant­wor­tung trägt.

Was Un­ter­neh­men  jetzt tun sollten

Un­ter­neh­men sollten ihre KI-Nutzung jetzt systema­tisch er­fas­sen. Dazu gehört zu­nächst der Über­blick, welche Tools über­haupt ein­ge­setzt werden: etwa für Text­ent­wür­fe, Re­cher­chen, Bild­ge­ne­rie­rung, Man­dan­ten­kom­mu­ni­ka­ti­on, Mar­ke­ting oder Website-In­­­ter­ak­­tio­­nen. Im nächs­ten Schritt sollten klare interne Regeln fest­ge­legt werden: Wer darf welche Tools ein­set­zen? Welche Inhalte müssen vor einer Ver­öf­fent­li­chung zwin­gend mensch­lich geprüft werden? In welchen Fällen ist eine Trans­pa­renz­kenn­zeich­nung er­for­der­lich? Und wer trägt die fach­li­che oder re­dak­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung? Diese Fragen sind nicht nur für die Ein­hal­tung des AI Act wichtig, sondern auch für be­last­ba­re interne Governance.

Hinzu kommt der da­ten­schutz­recht­li­che Blick. Werden per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in KI-Systeme ein­ge­ge­ben oder ver­ar­bei­tet, sind die An­for­de­run­gen der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) ge­son­dert zu prüfen. Die Trans­pa­renz­pflich­ten des AI Act er­set­zen nicht die da­ten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten, sondern treten neben diese.

Fazit

Ab dem 2. August 2026 gelten mit Artikel 50 der KI-Ver­­or­d­­nung kon­kre­te Trans­pa­renz­pflich­ten für be­stimm­te KI-Systeme und be­stimm­te KI-Inhalte. Für die Praxis ist vor allem eines wichtig: Es gibt keine pau­scha­le Kenn­zeich­nungs­pflicht für jeden KI-un­­ter­­stüt­z­­ten Text. Wohl aber be­stehen klare An­for­de­run­gen bei KI-In­­­ter­ak­­tio­­nen, bei Deepf­akes sowie bei be­stimm­ten ver­öf­fent­lich­ten Texten zu An­ge­le­gen­hei­ten von öf­fent­li­chem In­ter­es­se. Un­ter­neh­men sollten daher schon jetzt Zu­stän­dig­kei­ten, Frei­ga­be­pro­zes­se und Kenn­zeich­nungs­re­geln fest­le­gen, statt erst kurz vor dem Stich­tag zu reagieren.

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