Seit dem 1. April 2026 gehört die Früh­erken­nung von Lun­gen­krebs mittels Nie­d­­ri­g­­do­­sis-Com­­pu­­ter­­to­­mo­­gra­­phie zum Leis­tungs­ka­ta­log der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Der Ge­mein­sa­me Bun­des­aus­schuss hat dafür die Kreb­s­früh­er­ken­­nungs-Rich­t­­li­­nie (KFE-RL) um einen eigenen Ab­schnitt zur Lun­gen­krebs­früh­erken­nung ergänzt. An­spruchs­be­rech­tigt sind unter den dort ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen vor allem starke Raucher be­zie­hungs­wei­se ehe­ma­li­ge starke Raucher zwi­schen 50 und 75 Jahren.

Be­mer­kens­wert ist nicht nur die neue Kas­sen­leis­tung selbst. Be­mer­kens­wert ist vor allem, dass die soft­ware­ge­stütz­te Be­fun­dung hier kein bloßes tech­ni­sches Zu­satz­an­ge­bot ist. Die KFE-RL ver­weist für die An­for­de­run­gen an Un­ter­su­chung und Qua­li­täts­si­che­rung aus­drück­lich auf die Lu­KrFrüh­ErkV. Die KBV be­schreibt den Ablauf dahin gehend, dass die ra­dio­lo­gi­schen Bilder zu­nächst ohne und an­schlie­ßend mit Un­ter­stüt­zung einer ge­eig­ne­ten com­pu­ter­as­sis­tier­ten Be­fun­dungs­soft­ware be­fun­det werden. Im Er­geb­nis ist die Soft­ware­un­ter­stüt­zung damit re­gu­la­to­risch in den Leis­tungs­er­brin­gungs­pro­zess eingebaut.

Für die Da­ten­schutz­pra­xis ist das keine Randnotiz.

Ver­ar­bei­tet werden be­son­ders sen­si­ble Ge­sund­heits­da­ten. Zu­gleich sieht das Pro­gramm nicht nur die CT-Un­­ter­­su­chung selbst vor, sondern auch ein vor­ge­la­ger­tes In­for­ma­ti­ons­ge­spräch, die Prüfung der Teil­nah­me­vor­aus­set­zun­gen, die ra­dio­lo­gi­sche Be­fun­dung, ge­ge­be­nen­falls eine un­ab­hän­gi­ge Zweit­be­fun­dung, die Über­mitt­lung struk­tu­rier­ter Be­fund­be­rich­te, die Do­ku­men­ta­ti­on in der Pa­ti­en­ten­ak­te und quar­tals­be­zo­ge­ne Be­rich­te an die Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung. Diese Quar­tals­be­rich­te werden von dort ein­rich­tungs­pseud­ony­mi­siert an den G-BA wei­ter­ge­ge­ben und sind Vor­aus­set­zung für die Ab­rech­nung der Niedrigdosis-Computertomographien.

Was be­deu­tet das datenschutzrechtlich?

Die Ein­füh­rung oder Er­wei­te­rung eines solchen Scree­­ning-Pro­­zes­­ses darf nicht bei der bloßen Be­schaf­fung der Soft­ware stehen bleiben. Zu prüfen sind ins­be­son­de­re das Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (Art. 30 DSGVO), die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten (Artt. 12 ff. DSGVO) ge­gen­über den be­trof­fe­nen Per­so­nen, die Rollen- und Be­rech­ti­gungs­kon­zep­te, die tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ab­si­che­rung der Da­ten­flüs­se (Art. 32 DSGVO Si­cher­heit der Ver­ar­bei­tung), die Ein­bin­dung ex­ter­ner An­bie­ter sowie die Frage, ob eine Da­ten­­­schutz-Fol­­gen­a­b­­schä­t­­zung (Art. 35 DSGVO) neu zu er­stel­len oder fort­zu­schrei­ben ist.

Gerade weil hier Ge­sund­heits­da­ten ver­ar­bei­tet werden, neue Tech­no­lo­gien ein­ge­setzt werden und zu­sätz­li­che Schnitt­stel­len sowie Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten ent­ste­hen, ist die Da­ten­­­schutz-Go­­ver­­nan­ce früh­zei­tig mit­zu­den­ken. Rechts­rah­men hierfür sind ins­be­son­de­re Artt. 13, 28, 30 und 35 DSGVO.

Die Frage nach der KI-Go­­ver­­nan­ce.

Wer eine KI-ge­­stüt­z­­te Be­fun­dungs­soft­ware in der Praxis ein­setzt, bewegt sich je­den­falls im An­wen­dungs­be­reich der KI-VO, sofern die ein­ge­setz­te Lösung tat­säch­lich ein KI-System im Sinne der Ver­ord­nung ist. Ve­ri­fi­ziert ist, dass die KI-VO „Be­trei­ber“ (De­ploy­er) als die Stelle de­fi­niert, die ein KI-System unter ihrer Au­to­ri­tät nutzt, und dass die Pflicht zur Si­cher­stel­lung eines aus­rei­chen­den Maßes an KI-Kom­­pe­­tenz für An­bie­ter und Be­trei­ber bereits seit dem 2. Februar 2025 gilt. Ebenso ve­ri­fi­ziert ist, dass die be­son­de­ren Regeln für Hoch­­ri­­si­­ko-KI nach Art. 6 Abs. 1 und die ent­spre­chen­den Pflich­ten nach Art. 113 erst ab dem 2. August 2027 greifen. Ob die konkret ein­ge­setz­te Me­­di­­zin­­pro­­duk­­te-Sof­t­­wa­re im Ein­zel­fall als Hoch­­ri­­si­­ko-KI ein­zu­ord­nen ist, hängt von ihrer re­gu­la­to­ri­schen Ein­ord­nung und der er­for­der­li­chen Kon­for­mi­täts­be­wer­tung ab.

Fazit

Ein­rich­tun­gen – Ver­ant­wort­li­che wie auch Dienst­leis­ter – sollten Da­ten­­­schutz- und KI-Com­­pli­­an­ce nicht nach­ein­an­der, sondern ge­mein­sam be­trach­ten. Es geht nicht nur um Be­schaf­fung und Ab­rech­nung. Es geht um be­last­ba­re Pro­zes­se, klare Ver­ant­wort­lich­kei­ten, do­ku­men­tier­te Auf­sicht, saubere Ver­trä­ge und eine Um­set­zung, die sowohl me­di­zi­nisch als auch re­gu­la­to­risch trägt. Genau an dieser Stelle ist die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung der Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten sinnvoll.

Richt­li­nie des Ge­mein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses über die Früh­erken­nung von Krebs­er­kran­kun­gen (Kreb­s­früh­er­ken­­nungs-Rich­t­­li­­nie/K­­FE-RL) https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4074/KFE-RL_2025-12-18_iK-2026-03-12.pdf 

Sie haben Fragen zur Um­set­zung in Ihrem Un­ter­neh­men oder suchen pra­xis­na­he Un­ter­stüt­zung im Daten­schutz und Com­­pli­­an­ce-Ma­­na­ge­­ment? Wir stehen Ihnen mit Er­fah­rung und Ex­per­ti­se zur Seite – spre­chen Sie uns gerne an: consulting@AdOrgaSolutions.de.   

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Kontaktieren Sie uns: Wir sind gerne für Sie da!