Der Eu­ro­päi­sche Ge­setz­ge­ber hat die Spiel­re­geln für Eu­ro­päi­sche Be­triebs­rä­te (EBR) deut­lich nach­ge­schärft. Das Eu­ro­päi­sche Par­la­ment hat die Reform am 09.10.2025 be­schlos­sen, der Rat hat am 27.10.2025 final zu­ge­stimmt. Die Än­de­run­gen sind am 11.12.2025 im Amts­blatt ver­öf­fent­licht worden.

Für Un­ter­neh­men mit mul­ti­na­tio­na­len Struk­tu­ren ist das keine „HR-Nische“, sondern ein hand­fes­tes Go­­ver­­nan­ce- und Pro­jekt­ri­si­ko: Die Richt­li­nie setzt stärker auf wirk­sa­me Durch­set­zung, bessere Res­sour­cen der Gremien – und auf Sank­tio­nen, die sich an Schwere, Dauer und (bei fi­nan­zi­el­len Sank­tio­nen) auch am Umsatz orientieren.

Kurz zur Ein­ord­nung: Wann ist ein EBR grund­sätz­lich relevant?

Ein EBR ist die grenz­über­schrei­ten­de Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung für Un­ter­rich­tung und An­hö­rung in ge­mein­schafts­weit ope­rie­ren­den Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­grup­pen. Die Schwel­len­wer­te der Ba­sis­richt­li­nie (2009/38/EG) liegen bei min­des­tens 1.000 Ar­beit­neh­mern in den Mit­glied­staa­ten sowie jeweils min­des­tens 150 Ar­beit­neh­mern in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten.
Neu ist zudem: Ver­hand­lun­gen können auf Antrag von min­des­tens 100 Ar­beit­neh­mern (bzw. deren Ver­tre­tern) aus min­des­tens zwei Unternehmen/Betrieben in min­des­tens zwei Mit­glied­staa­ten an­ge­sto­ßen werden.

Was ändert sich ma­te­ri­ell – und warum das Ma­nage­ment be­trof­fen ist
1. Kon­sul­ta­ti­on wird „ent­schei­dungs­re­le­vant“

Die Richt­li­nie prä­zi­siert, dass Un­ter­rich­tung und An­hö­rung so aus­zu­ge­stal­ten sind, dass Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter die Aus­wir­kun­gen ein­ge­hend be­wer­ten und An­hö­run­gen vor­be­rei­ten können.

Kern­punkt: Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter haben An­spruch auf eine be­grün­de­te schrift­li­che Antwort auf ihre Stel­lung­nah­me bevor über die Maß­nah­me ent­schie­den wird (sofern die Stel­lung­nah­me in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist ab­ge­ge­ben wurde).

Das ist in der Praxis ein echter Pro­zess­he­bel: Wer „zu spät“ kon­sul­tiert, ris­kiert Rechts­streit und Ver­zö­ge­rung – wer „zu früh“ in­for­miert, muss Ver­trau­lich­keit und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kas­ka­den pro­fes­sio­nell beherrschen.

2. Mehr Sit­zun­gen, mehr Res­sour­cen – und damit mehr Aufwand und Budget

In den sub­si­diä­ren Vor­schrif­ten wird die or­dent­li­che Sit­zungs­häu­fig­keit auf min­des­tens zwei Prä­senz­sit­zun­gen pro Jahre erhöht; di­gi­ta­le Formate sind für or­dent­li­che Sit­zun­gen nur aus­nahms­wei­se vor­ge­se­hen, wenn das ver­ein­bart und eine sinn­vol­le Un­ter­rich­tung sowie An­hö­rung si­cher­ge­stellt ist.
Au­ßer­dem werden Trai­nings­an­sprü­che ge­stärkt; an­ge­mes­se­ne Schu­lungs­kos­ten und Aus­la­gen trägt die zen­tra­le Leitung, wenn sie vorab in­for­miert wurde.

3. Rechts­durch­set­zung und Kosten: „Access to justice“ wird konkret

Die Mit­glied­staa­ten müssen Ver­fah­ren vor­se­hen, die eine rasche und wirk­sa­me Durch­set­zung er­mög­li­chen.
We­sent­lich für die Praxis: An­ge­mes­se­ne Kosten für Rechts­ver­tre­tung und Teil­nah­me an Ver­fah­ren sind von der zen­tra­len Leitung zu tragen (oder gleich­wer­ti­ge Maß­nah­men sind zu schaf­fen, damit feh­len­de Mittel den Zugang nicht fak­tisch verhindern).

4. Sank­tio­nen be­kom­men „Biss“ – und können um­satz­re­le­vant werden

Die Richt­li­nie ver­langt wirk­sa­me, ab­schre­cken­de und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Sank­tio­nen. Bei Ver­stö­ßen gegen Pflich­ten rund um die Un­ter­rich­tung und An­hö­rung (Art. 9 Abs. 2 und 3) sind ab­schre­cken­de fi­nan­zi­el­le Sank­tio­nen vor­zu­se­hen. Bei deren Be­mes­sung sind u. a. Schwere, Dauer, Aus­wir­kun­gen, Vorsatz, Fahr­läs­sig­keit und bei fi­nan­zi­el­len Sank­tio­nen auch der Jah­res­um­satz zu be­rück­sich­ti­gen (oder Sank­tio­nen mit ähnlich ab­schre­cken­der Wirkung).
Zum Ver­gleich: In Deutsch­land liegt das Bußgeld nach § 45 EBRG bislang bei bis zu 15.000 €.

5. Ende von Aus­nah­men und „Alt­ver­ein­ba­run­gen“ – Über­­­gangs- und Nachverhandlungspflichten

Die Reform be­sei­tigt die bis­he­ri­ge Aus­nah­me für Un­ter­neh­men mit sehr alten, vor dem 23.09.1996 ge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen zur län­der­über­grei­fen­den Un­ter­rich­tung und An­hö­rung: Ar­beit­neh­mer sollen grund­sätz­lich in allen ge­mein­schafts­weit ope­rie­ren­den Un­ter­neh­men das Recht haben, die Ein­set­zung eines EBR zu be­an­tra­gen. Au­ßer­dem wird der Zeit­raum bis zum Ein­grei­fen sub­si­diä­rer Regeln in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen auf zwei Jahre re­du­ziert.
Für be­stehen­de EBR-Ver­­ein­­ba­run­­gen gibt es ein klares An­pas­sungs­re­gime: Fehlen (durch die Reform hin­zu­ge­kom­me­ne) Ele­men­te und An­for­de­run­gen, sind auf schrift­li­chen Antrag Ver­hand­lun­gen auf­zu­neh­men, um die Ver­ein­ba­rung an­zu­pas­sen. Kommt in­ner­halb von zwei Jahren keine Ei­ni­gung zu­stan­de, greifen die sub­si­diä­ren Vorschriften.

6. Gruppen- und Ein­fluss­kri­te­ri­en im Blick behalten

Die Richt­li­nie schärft u. a. den Begriff des „herr­schen­den Un­ter­neh­mens“ (be­herr­schen­der Ein­fluss z. B. durch Eigentum/finanzielle Be­tei­li­gung oder Regeln/Entscheidungen, die die Tä­tig­keit regeln).
Für Konzern-, Be­­tei­­li­­gungs- und sons­ti­ge Steue­rungs­struk­tu­ren ist das re­le­vant, weil davon abhängt, wer als „zen­tra­le Leitung“ adres­siert wird und welche Einheit die Pflich­ten or­ga­ni­sa­to­risch und fi­nan­zi­ell tragen muss.

Zeit­plan: Was ist bis wann zu tun?

Die Mit­glied­staa­ten müssen die Um­set­zungs­vor­schrif­ten spä­tes­tens bis 01.01.2028 er­las­sen und ver­öf­fent­li­chen; an­zu­wen­den sind sie grund­sätz­lich ab 02.01.2029. Be­stimm­te Über­gangs­vor­schrif­ten (ins­be­son­de­re rund um die neuen Über­gangs­ar­ti­kel) sind bereits ab 02.01.2028 anzuwenden.

Ma­­na­ge­­ment-Ta­ke­a­­ways: Was jetzt sinn­voll ist

  1. EWC-Scope prüfen: Er­fül­len wir die Schwel­len­wer­te und wie ist die Gruppe abgegrenzt?

  2. EBR-Ver­­ein­­ba­rung in­ven­ta­ri­sie­ren: Welche Version gilt, welche Lücken zu den neuen Min­dest­an­for­de­run­gen sind absehbar?

  3. Re­­struk­­tu­rie­rungs-Play­­book an­pas­sen: Kon­sul­ta­ti­on so planen, dass Stel­lung­nah­me und be­grün­de­te Antwort vor Ent­schei­dung rea­lis­tisch ab­bild­bar sind.

  4. Budget/Resources ein­pla­nen: Mehr Prä­senz­ter­mi­ne, Trai­nings, ggf. Rechtsverfahren/Kosten.

  5. Sank­ti­ons­ri­si­ko rea­lis­tisch be­wer­ten: Mit­glied­staa­ten müssen um­satz­be­zo­ge­ne Ab­schre­ckung berücksichtigen.

Daten­schutz und die Rolle des Datenschutzbeauftragten

Bei EBR-Ver­­­fah­­ren geht es häufig um Re­struk­tu­rie­run­gen, Stan­d­ort- und Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dun­gen sowie um Per­so­nal­pla­nung. Dabei werden in vielen Pro­jek­ten auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet (z. B. in Prä­sen­ta­tio­nen, Zah­len­wer­ken, Rollen-, FTE-Pla­nun­­gen oder bei der Ko­or­di­na­ti­on von Teil­neh­mern, Über­set­zun­gen und Reisen). Aus Ma­nage­ment­sicht lohnt es sich, den Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig ein­zu­bin­den – nicht als „Bremse“, sondern um In­for­ma­ti­ons­flüs­se, Be­rech­ti­gun­gen, Ver­trau­lich­keit, Auf­be­wah­rung, Lö­schung und Do­ku­men­ta­ti­on sauber auf­zu­set­zen – und um damit auch spätere Strei­tig­kei­ten über „wer wusste wann was“ zu entschärfen.

Sie haben Fragen zur Um­set­zung in Ihrem Un­ter­neh­men oder suchen pra­xis­na­he Un­ter­stüt­zung im Daten­schutz und Com­­pli­­an­ce-Ma­­na­ge­­ment? Wir stehen Ihnen mit Er­fah­rung und Ex­per­ti­se zur Seite – spre­chen Sie uns gerne an: consulting@AdOrgaSolutions.de.  

Ge­set­zes­text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?qid=1765643869964&uri=OJ%3AL_202502450

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