Mit Urteil vom 20. No­vem­ber 2025 hat das Ar­beits­ge­richt Koblenz eine wich­ti­ge Wei­chen­stel­lung für die Praxis vor­ge­nom­men. Im Kern geht es um die Frage, ob die Be­weis­last­um­kehr des § 36 Abs. 2 HinSchG (Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz) bereits dann greift, wenn eine ge­kün­dig­te Person einfach be­haup­tet, die Kün­di­gung sei eine Re­pres­sa­lie wegen einer Hin­weis­ge­ber­mel­dung. Nach der nun bekannt ge­wor­de­nen Ent­schei­dung reicht eine solche pau­scha­le Be­haup­tung gerade nicht aus. Die Klage blieb er­folg­los, die Be­ru­fung wurde jedoch zu­ge­las­sen. Damit ist klar: Die Rechts­fra­ge bleibt in Bewegung.

Für die Praxis ist das Urteil deshalb so be­deut­sam, weil es zwei Fehl­an­nah­men zu­gleich kor­ri­giert. Zum einen schützt das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen aus­drück­lich vor Re­pres­sa­li­en; dazu können auch Kün­di­gun­gen zählen. Zum anderen führt dieser Schutz aber nicht au­to­ma­tisch dazu, dass jede Kün­di­gung nach einer Meldung bereits als rechts­wid­rig be­han­delt wird. Das Gericht ver­langt viel­mehr, dass der Zu­sam­men­hang zwi­schen Meldung und Be­nach­tei­li­gung anhand ob­jek­ti­ver Um­stän­de nach­voll­zieh­bar gemacht wird.

Der Fall in Kürze

Nach den ver­öf­fent­lich­ten Be­rich­ten war die Klä­ge­rin seit dem 1. März 2025 be­schäf­tigt und hatte am 6. April 2025 eine interne Hin­weis­ge­ber­mel­dung zu drei aus ihrer Sicht rechts­wid­ri­gen be­zie­hungs­wei­se straf­ba­ren Vor­gän­gen ab­ge­ge­ben. Am 9. Juli 2025 fand das Pro­be­zeit­ge­spräch statt. Noch am selben Tag wurde die Pro­be­zeit­kün­di­gung aus­ge­spro­chen. Das Ar­beits­ge­richt Koblenz wies die Klage ins­ge­samt ab, ließ aber die Be­ru­fung zu.

Warum das ar­beits­recht­lich re­le­vant ist

Die Ent­schei­dung be­trifft genau den Bereich, in dem in der Praxis häufig Be­grif­fe ver­mischt werden: Pro­be­zeit und War­te­zeit sind nicht das­sel­be. Während einer ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit von maximal sechs Monaten kann das Ar­beits­ver­hält­nis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen ge­kün­digt werden. Der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz nach § 1 Abs. 1 KSchG setzt dagegen erst voraus, dass das Ar­beits­ver­hält­nis in dem­sel­ben Betrieb oder Un­ter­neh­men länger als sechs Monate be­stan­den hat. Das be­deu­tet: Eine Kün­di­gung in der Pro­be­zeit ist nicht au­to­ma­tisch am Maßstab des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes zu prüfen, kann aber sehr wohl am Re­pres­sa­li­en­ver­bot des § 36 HinSchG zu messen sein.

Genau hier liegt die Brisanz des Urteils. Das HinSchG ver­bie­tet Re­pres­sa­li­en gegen hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen aus­drück­lich. Zu­gleich enthält § 36 Abs. 2 HinSchG eine Be­weis­last­re­gel, die den Schutz der hin­weis­ge­ben­den Person stärken soll. Das Ar­beits­ge­richt Koblenz macht nun deut­lich, dass diese Schutz­wir­kung nicht los­ge­löst von einem sub­stan­ti­ier­ten Tat­sa­chen­vor­trag funktioniert.

Die Kern­aus­sa­ge des ArbG Koblenz

Die ei­gent­lich pra­xis­ent­schei­den­de Aussage lautet: Wer sich auf § 36 HinSchG beruft, muss mehr liefern als den bloßen Vorwurf einer Ver­gel­tungs­maß­nah­me. Wenn der Ar­beit­ge­ber kon­kre­te Gründe vor­trägt und diese mit in­ter­ner Do­ku­men­ta­ti­on un­ter­legt, genügt es nicht, die Kün­di­gung einfach als Re­pres­sa­lie zu be­zeich­nen. Dann muss die hin­weis­ge­ben­de Person ob­jek­ti­ve Um­stän­de auf­zei­gen, die gerade für einen Zu­sam­men­hang zwi­schen Meldung und Be­nach­tei­li­gung sprechen.

Das ist kein Frei­brief für Ar­beit­ge­ber, sondern eine Kon­kre­ti­sie­rung der pro­zes­sua­len An­for­de­run­gen. Der Schutz des HinSchG bleibt stark, wenn eine recht­mä­ßi­ge Meldung vor­liegt und sich be­last­ba­re Kau­sa­li­täts­in­di­zi­en fest­stel­len lassen. Fehlen solche An­halts­punk­te, soll § 36 HinSchG nach der Ko­blen­zer Linie aber nicht dazu führen, dass jede Pro­be­zeit­kün­di­gung fak­tisch wie eine voll zu recht­fer­ti­gen­de Kün­di­gung nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz be­han­delt wird.

Be­mer­kens­wert ist au­ßer­dem, dass das Gericht nach den ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dungs­be­rich­ten gerade nicht ver­langt, der Ar­beit­ge­ber müsse den kaum führ­ba­ren Ne­ga­tiv­be­weis er­brin­gen, dass die Kün­di­gung „in keiner Weise“ mit der Meldung zu­sam­men­hing. Aus­rei­chend sei viel­mehr, dass er nach­voll­zieh­bar darlegt und not­falls beweist, dass die Maß­nah­me in erster Linie auf anderen ob­jek­ti­ven Gründen beruhte. Diese Lesart passt zur Ge­set­zes­be­grün­dung, die den Schutz vor Re­pres­sa­li­en stärken will, ohne jede nach­fol­gen­de Per­so­nal­maß­nah­me au­to­ma­tisch zu blockieren.

Die Ent­schei­dung steht nicht völlig isoliert

Das Urteil des Ar­beits­ge­richts Koblenz kommt nicht aus dem Nichts. Bereits das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen hat in einer Ent­schei­dung vom 11. No­vem­ber 2024 betont, dass sich Ar­beit­neh­mer nicht mit einem bloß schlag­wort­ar­ti­gen Verweis auf das HinSchG be­gnü­gen können. Auch dort wurde her­vor­ge­ho­ben, dass die recht­mä­ßi­ge Meldung und die zeit­lich nach­fol­gen­de Be­nach­tei­li­gung hin­rei­chend sub­stan­ti­iert dar­ge­legt werden müssen. Das spricht dafür, dass die Ar­beits­ge­rich­te zu­neh­mend genauer hin­schau­en, ob tat­säch­lich eine ge­schütz­te Hin­weis­ge­ber­kon­stel­la­ti­on vor­liegt oder ob nur nach­träg­lich ein Re­pres­sa­li­en­vor­wurf an eine ar­beits­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung an­ge­hef­tet wird.

Was das für Hin­weis­ge­ber bedeutet

Für hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen ist die Bot­schaft ein­deu­tig: Der Schutz ist real, aber kein Selbst­läu­fer. Wer Ver­stö­ße meldet, sollte nicht nur die Meldung selbst sauber do­ku­men­tie­ren, sondern vor allem den spä­te­ren Kau­sal­ver­lauf. Re­le­vant sind etwa Nach­wei­se dazu, wer von der Meldung wusste, ob sich Be­ur­tei­lun­gen oder Um­gangs­for­men danach abrupt ver­än­dert haben, ob Kritik erst nach der Meldung „auf­ge­taucht“ ist oder ob Be­grün­dun­gen für Maß­nah­men wech­seln. Das Wahl­recht zwi­schen in­ter­ner und ex­ter­ner Meldung ist ge­setz­lich aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Die Iden­ti­tät der hin­weis­ge­ben­den Person un­ter­liegt dem Ver­trau­lich­keits­ge­bot. Interne Mel­de­stel­len sollen auch anonym ein­ge­hen­de Mel­dun­gen be­ar­bei­ten, müssen ihre Kanäle aber nicht zwin­gend so aus­ge­stal­ten, dass anonyme Mel­dun­gen ab­ge­ge­ben werden können. Bei der ex­ter­nen Mel­de­stel­le des Bundes besteht dagegen die Mög­lich­keit, sich anonym zu melden.

Ebenso wichtig ist der Blick auf den sach­li­chen An­wen­dungs­be­reich des Ge­set­zes. Ge­schützt ist nicht jede be­lie­bi­ge Un­muts­äu­ße­rung, sondern die Meldung von In­for­ma­tio­nen über Ver­stö­ße, die in den An­wen­dungs­be­reich des HinSchG fallen. Wer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig un­rich­ti­ge In­for­ma­tio­nen meldet oder of­fen­legt, kann nach § 38 HinSchG selbst scha­dens­er­satz­pflich­tig werden.

Was das für den Be­schäf­ti­gungs­ge­ber bedeutet

Für Ar­beit­ge­ber zeigt das Urteil vor allem eines: Nicht die Kün­di­gung in der Pro­be­zeit als solche ist das Problem, sondern eine schlech­te Vor­be­rei­tung. Be­schäf­ti­gungs­ge­ber mit in der Regel min­des­tens 50 Be­schäf­tig­ten müssen interne Mel­de­stel­len ein­rich­ten. Die mit diesen Auf­ga­ben be­trau­ten Per­so­nen müssen un­ab­hän­gig tätig sein und über die not­wen­di­ge Fach­kun­de ver­fü­gen. Die interne Mel­de­stel­le kann intern or­ga­ni­siert oder einem Dritten über­tra­gen werden. Es ent­fällt dadurch aber nicht die Ver­ant­wor­tung des Un­ter­neh­mens für ge­eig­ne­te Folgemaßnahmen.

In der Per­so­nal­pra­xis wird die Do­ku­men­ta­ti­on damit noch wich­ti­ger. Wenn ein Ar­beits­ver­hält­nis in der Pro­be­zeit beendet werden soll und zuvor eine Meldung nach dem HinSchG ab­ge­ge­ben wurde, müssen Leis­tungs­de­fi­zi­te, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­ble­me oder Team­kon­flik­te früh­zei­tig, konkret und kon­sis­tent do­ku­men­tiert sein. Wer Kri­tik­punk­te erst im Prozess for­mu­liert, schafft un­nö­ti­ge An­griffs­flä­chen. Wer sie hin­ge­gen zeitnah in Feed­back­ge­sprä­chen, Be­wer­tungs­bö­gen oder Ge­sprächs­ver­mer­ken fest­hält, kann deut­lich besser dar­le­gen, dass die Maß­nah­me auf ob­jek­ti­ven Gründen beruhte. Genau diese saubere Tren­nung zwi­schen Mel­de­sach­ver­halt und Per­so­nal­ent­schei­dung war im Ko­blen­zer Fall nach den bislang zu­gäng­li­chen Be­rich­ten zentral.

Hinzu kommen die ver­fah­rens­recht­li­chen Pflich­ten: Interne Mel­de­stel­len müssen den Eingang einer Meldung spä­tes­tens nach sieben Tagen be­stä­ti­gen und in­ner­halb von drei Monaten eine Rück­mel­dung geben. Für externe Mel­de­stel­len gilt eben­falls grund­sätz­lich die Sieben-Tage-Frist für die Ein­gangs­be­stä­ti­gung. Ver­stö­ße gegen zen­tra­le Pflich­ten des HinSchG können zudem buß­geld­be­wehrt sein; in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen sieht § 40 HinSchG Geld­bu­ßen bis zu 50.000 Euro vor.

Ne­ben­punk­te des Urteils

Über die Kün­di­gungs­fra­ge hinaus ist die Ent­schei­dung auch da­ten­­­schutz- und ar­beits­recht­lich in­ter­es­sant. Nach den ver­öf­fent­lich­ten Be­rich­ten hat das Gericht einen im­ma­te­ri­el­len Scha­dens­er­satz­an­spruch nach Art. 82 DSGVO nicht zu­ge­spro­chen und betont, dass eine abs­trak­te Sorge vor künf­ti­gem Da­ten­miss­brauch nicht ohne Wei­te­res genügt. Au­ßer­dem schei­ter­te der Zeug­nis­an­trag der Klä­ge­rin. Das passt zu § 109 GewO: Ar­beit­neh­mer haben An­spruch auf ein schrift­li­ches Zeugnis, aber grund­sätz­lich nicht auf einen voll­stän­dig vom Ar­beit­neh­mer vor­ge­ge­be­nen Wortlaut.

Fazit

Das Urteil des ArbG Koblenz ist kein Rückbau des Hin­weis­ge­ber­schut­zes. Es ist viel­mehr eine Er­in­ne­rung daran, dass der Schutz nach § 36 HinSchG an kon­kre­te Tat­sa­chen an­knüpft. Für Ar­beit­neh­mer heißt das: Mel­dun­gen sauber ein­ord­nen, Kau­sa­li­täts­in­di­zi­en sichern, Fristen und Mel­de­we­ge bewusst nutzen. Für Ar­beit­ge­ber heißt es: Mel­de­stel­len funk­ti­ons­fä­hig or­ga­ni­sie­ren, Zu­stän­dig­kei­ten trennen und Per­so­nal­ent­schei­dun­gen sauber do­ku­men­tie­ren. Gerade in Pro­be­zeit­kon­stel­la­tio­nen ent­schei­det nicht die Schlag­wort­de­bat­te über „Whis­t­­le­­b­­lower-Schutz“, sondern die Qua­li­tät der in­ter­nen Pro­zes­se und der Tat­sa­chen­vor­trag im Streit­fall. Dass die Be­ru­fung zu­ge­las­sen wurde, zeigt zu­gleich: Die Ent­wick­lung der Recht­spre­chung bleibt weiter sehr genau zu beobachten.

Wir un­ter­stüt­zen Sie dabei, ein Hin­weis­ge­ber­schutz­sys­tem auf­zu­set­zen, das nicht nur ge­setz­li­che An­for­de­run­gen erfüllt, sondern auch Ver­trau­en schafft – durch klare Pro­zes­se, ver­läss­li­che Ver­trau­lich­keit und eine pra­xis­taug­li­che Um­set­zung. Spre­chen Sie uns an consultinag@AdOrgaSolutions.de

Unsere Leis­tun­gen: https://www.adorgasolutions.de/datenschutz/compliance/whistleblower/ 

Quellen:

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Kontaktieren Sie uns: Wir sind gerne für Sie da!