Ein spon­ta­ner Schnapp­schuss im Büro, in der Pro­duk­ti­ons­hal­le oder auf dem Fir­men­ge­län­de und schnell in den so­zia­len Medien ver­öf­fent­li­chen. Was harmlos wirkt, kann recht­lich pro­ble­ma­tisch sein. Un­ter­neh­men sollten ihre Be­schäf­tig­ten für die Risiken sen­si­bi­li­sie­ren und klare Regeln aufstellen.

Wo liegen die Risiken?

Im di­gi­ta­len Zeit­al­ter mit Face­book, In­sta­gram, Masta­don, Lin­ke­dIn & Co. genügt oft schon ein kurzer Griff zum Smart­phone. Doch Fotos, Ton und Videos vom Ar­beits­platz be­rüh­ren mehrere Rechtsbereiche:

  • Daten­schutz: Fotos sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Ohne Ein­wil­li­gung oder einer anderen Rechts­grund­la­ge nach DSGVO ist eine Ver­öf­fent­li­chung unzulässig.
  • Per­sön­lich­keits­rech­te: Er­kenn­ba­re Kol­le­gen dürfen nur mit deren aus­drück­li­cher Zu­stim­mung (Ein­wil­li­gung) ab­ge­bil­det werden, das gilt auch für interne Gruppen oder Kanäle.
  • Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG): Eine un­er­laub­te Ver­öf­fent­li­chung kann zu Un­­ter­las­­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen führen.
  • Ge­schäfts­ge­heim­nis­se: Ma­schi­nen, tech­ni­sche Abläufe, Kun­den­da­ten oder interne Un­ter­la­gen im Hin­ter­grund können Ge­­schäfts- und Be­triebs­ge­heim­nis­se preis­ge­ben. Bereits ein un­be­dach­ter Post kann als un­be­fug­te Of­fen­le­gung ge­wer­tet werden – mit mög­li­chen ar­beits­recht­li­chen Konsequenzen.
Un­ter­neh­mens­ver­ant­wor­tung

Ar­beit­ge­ber haben das Recht und die Pflicht, den Umgang mit Bildern und Videos aus dem Betrieb zu regeln. Über das Di­rek­ti­ons­recht (§ 106 GewO) können ver­bind­li­che Social-Media-Gui­­de­­li­nes auf­ge­stellt werden.

Diese sollten u. a. klären:

  • Was darf fo­to­gra­fiert oder ver­öf­fent­licht werden?
  • Wer muss zuvor zustimmen?
  • Für welche Be­rei­che gilt ein aus­drück­li­ches Fo­­to­­gra­­fier- oder Filmverbot?

Ver­stö­ße gegen diese Regeln können ab­ge­mahnt und im Wie­der­ho­lungs­fall auch mit einer Kün­di­gung ge­ahn­det werden.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Un­ter­neh­men sollten klare Vor­ga­ben zum Umgang mit Foto-, Ton- und Vi­deo­auf­nah­men am Ar­beits­platz schaf­fen, um Da­ten­schutz­ver­let­zun­gen, Kon­flik­te im Team und die Preis­ga­be ver­trau­li­cher In­for­ma­tio­nen zu ver­mei­den. Eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on und ver­bind­li­che Social-Media-Gui­­de­­li­nes re­du­zie­ren recht­li­che Risiken und schaf­fen Si­cher­heit für alle Beteiligten.

Praxis-Tipp für die Geschäftsführung:

Binden Sie die Themen Daten­schutz, Per­sön­lich­keits­rech­te und Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen aktiv in Ihre Be­triebs­richt­li­ni­en ein. Emp­feh­lens­wert ist eine kurze, leicht ver­ständ­li­che Gui­de­line, die allen Mit­ar­bei­ten­den zu­gäng­lich ist. Dies idea­ler­wei­se kom­bi­niert mit re­gel­mä­ßi­gen Schu­lun­gen oder kurzen Awa­­re­­ness-Im­­pul­­sen. So lassen sich Risiken deut­lich minimieren.


Recht­spre­chung: – 
Face­­book-Post mit Fotos aus dem Betrieb: LAG Baden-Wür­t­­te­m­­berg, Urteil vom 21.12.2016 – 4 Sa 61/16
Ein Mit­ar­bei­ter postete auf Face­book Fotos aus dem Betrieb. Dabei waren Kol­le­gen ohne deren Ein­wil­li­gung zu sehen sowie interne Ma­schi­nen und Ar­beits­ab­läu­fe er­kenn­bar. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt er­klär­te die (au­ßer­or­dent­li­che) Kün­di­gung für wirksam. Das Ver­hal­ten ver­letz­te sowohl das Per­sön­lich­keits­recht der Kol­le­gen als auch die Be­triebs­ge­heim­nis­se. Der Ar­beit­ge­ber hatte Social-Media-Regeln klar kom­mu­ni­ziert, gegen die der Mit­ar­bei­ter bewusst dagegen ver­sto­ßen hat.

Sie haben Fragen zur Um­set­zung in Ihrem Un­ter­neh­men oder suchen pra­xis­na­he Un­ter­stüt­zung im Daten­schutz und Com­­pli­­an­ce-Ma­­na­ge­­ment? Wir stehen Ihnen mit Er­fah­rung und Ex­per­ti­se zur Seite – spre­chen Sie uns gerne an: consulting@AdOrgaSolutions.de.

Unsere Leis­tun­gen: https://www.adorgasolutions.de/datenschutz/leistungen/ 

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