Mit seinem Be­schluss hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hessen wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen in ar­beits­ge­richt­li­chen Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren getroffen.
Im Fokus stand die Frage, ob ver­fah­rens­recht­li­che Schutz­maß­nah­men nach § 273a ZPO auch in lau­fen­den Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­sen be­an­tragt werden können, bei­spiels­wei­se bei Vor­wür­fen wie der Wei­ter­ga­be ver­trau­li­cher In­for­ma­tio­nen oder einer un­er­laub­ten Nebentätigkeit.

Hin­ter­grund des Verfahrens

Ein Ar­beit­ge­ber hatte einem Be­schäf­tig­ten au­ßer­or­dent­lich ge­kün­digt und sich dabei unter anderem auf die Of­fen­le­gung sen­si­bler In­for­ma­tio­nen berufen. Im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess be­an­trag­te er, be­stimm­te zur Be­grün­dung der Kün­di­gung vor­ge­tra­ge­ne Angaben als ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig ein­zu­stu­fen und den Zugang zu Schrift­sät­zen, Anlagen sowie die Öf­fent­lich­keit der Ver­hand­lung zu be­schrän­ken. Das Ar­beits­ge­richt wies die Anträge zurück. Hier­ge­gen legte der Ar­beit­ge­ber Be­schwer­de ein.

Kern­aus­sa­gen des LAG Hessen1

Das LAG stellt klar: § 273a ZPO ist auch im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren an­wend­bar. Der ver­fah­rens­recht­li­che Ge­heim­nis­schutz greift nicht nur in klas­si­schen Ge­schäfts­ge­heim­nis­strei­tig­kei­ten, sondern kann auch im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren genutzt werden.

Der Schutz setzt jedoch voraus, dass es sich um eine konkret iden­ti­fi­zier­ba­re, ab­grenz­ba­re In­for­ma­ti­on handelt, die als mög­li­ches Ge­schäfts­ge­heim­nis im Sinne des GeschGehG in Be­tracht kommt. Eine bloße abs­trak­te Be­schrei­bung, etwa der all­ge­mei­nen Funk­ti­ons­wei­se einer Über­wa­chungs­me­tho­de, genügt nicht. Die In­for­ma­ti­on muss so konkret sein, dass sie fach­kun­di­gen Dritten eine Re­pro­du­zier­bar­keit er­mög­li­chen würde.

Im ent­schie­de­nen Fall hatte der Ar­beit­ge­ber die be­tref­fen­de Methode le­dig­lich all­ge­mein be­schrie­ben und nach­träg­lich um­fang­rei­che Schrift­satz­tei­le pau­schal als ver­trau­lich ge­kenn­zeich­net. Dies reichte nach Auf­fas­sung des Ge­richts nicht aus. Die Be­schwer­de wurde zu­rück­ge­wie­sen.

Schnitt­stel­le Daten­schutz und Beschäftigtendatenschutz

Die Ent­schei­dung be­trifft nicht nur das Ar­beits­recht, sondern auch un­mit­tel­bar den Daten­schutz. Gerade bei Vor­wür­fen im Zu­sam­men­hang mit Über­wa­chungs­maß­nah­men, IT-Sys­­te­­men oder KI-ge­­stüt­z­­ten Aus­wer­tun­gen sind re­gel­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Be­schäf­tig­ten betroffen.

Ar­beit­ge­ber stehen hier vor einem Span­nungs­feld: Ei­ner­seits müssen sie Pflicht­ver­let­zun­gen sub­stan­ti­iert dar­le­gen, an­de­rer­seits dürfen sie da­ten­schutz­recht­li­che Vor­ga­ben, ins­be­son­de­re aus der DSGVO und § 26 BDSG, nicht ver­let­zen. Die Ent­schei­dung des LAG Hessen ver­deut­licht, dass pro­zes­sua­ler Ge­heim­nis­schutz kein Ersatz für eine saubere da­ten­schutz­recht­li­che Be­wer­tung ist. Nur recht­mä­ßig er­ho­be­ne und konkret be­nann­te In­for­ma­tio­nen können über­haupt schutz­fä­hig sein.

Pra­xis­hin­weis

Ar­beit­ge­ber sollten bei Kün­di­gun­gen wegen Ge­heim­nis­ver­rats früh­zei­tig prüfen, welche kon­kre­ten In­for­ma­tio­nen tat­säch­lich schutz­wür­dig sind, ob diese In­for­ma­tio­nen da­ten­schutz­kon­form erhoben wurden, und wann ein Antrag nach § 273a ZPO sinn­voll ge­stellt wird.

Emp­feh­lens­wert ist es, po­ten­zi­ell schutz­be­dürf­ti­ge In­for­ma­tio­nen zu­nächst zu­rück­hal­tend vor­zu­tra­gen und eine ge­richt­li­che Ein­stu­fung ab­zu­war­ten. Pau­scha­le oder nach­träg­li­che Ge­heim­hal­tungs­an­trä­ge sind re­gel­mä­ßig nicht erfolgversprechend.

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der da­ten­schutz­recht­li­chen Ein­ord­nung von Über­­­wa­chungs- und Kon­troll­maß­nah­men, der Vor­be­rei­tung und Be­glei­tung von Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren sowie der Ab­stim­mung von Schnitt­stel­len zwi­schen Ar­beits­recht, Daten­schutz und Compliance.

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LAG Hessen, Be­schluss vom 13.10.2025 – 18 Ta 699/25 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001394

Weitere In­for­ma­tio­nen zum GeschGehG:

Zi­vil­pro­zess­ord­nung § 273a Ge­heim­hal­tung – Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streit­ge­gen­ständ­li­che In­for­ma­tio­nen ganz oder teil­wei­se als ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig ein­stu­fen, wenn diese ein Ge­schäfts­ge­heim­nis nach § 2 Nummer 1 des Ge­set­zes zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen sein können; die §§ 16 bis 20 des Ge­set­zes zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen sind ent­spre­chend anzuwenden.

 

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