Ein wirk­sa­mes Da­ten­si­cher­heits­kon­zept beginnt immer mit der Frage, welchen Schutz­be­darf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten besitzen.

Die Grund­la­ge: Schutz­be­darf als Maßstab der Datensicherheit

Die Si­cher­heit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten hängt maß­geb­lich davon ab, wie hoch der Schutz­be­darf der jeweils ver­ar­bei­te­ten In­for­ma­tio­nen ist. Ver­ant­wort­li­che müssen dar­le­gen können, weshalb sie be­stimm­te tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men er­grei­fen und wie diese zu einem an­ge­mes­se­nen Schutz­ni­veau bei­tra­gen. Ohne eine struk­tu­rier­te Ein­ord­nung der Daten bleibt diese Be­grün­dung lü­cken­haft. Schutz­stu­fen­kon­zep­te bieten hierfür eine be­last­ba­re me­tho­di­sche Grundlage.

Warum sind Daten nicht gleich Daten?

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten un­ter­schei­den sich deut­lich in ihrer Sen­si­bi­li­tät. Während einige Angaben nur geringe Aus­wir­kun­gen haben, können andere zu er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gun­gen führen. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn es sich um Ge­sund­heits­da­ten oder andere be­son­de­re Ka­te­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gemäß Art. 9 DS-GVO handelt. Ein Schutz­stu­fen­kon­zept ordnet diese Daten ihrem ent­spre­chen­den Scha­dens­po­ten­zi­al zu. Damit lässt sich nach­voll­zieh­bar ab­lei­ten, welche Maß­nah­men er­for­der­lich sind, um die Risiken an­ge­mes­sen zu adressieren.

Ver­schie­de­ne Modelle – ein ge­mein­sa­mes Ziel

In der Praxis haben sich un­ter­schied­li­che Schutz­stu­fen­kon­zep­te eta­bliert. Be­son­ders bekannt ist das Modell der nie­der­säch­si­schen Auf­sichts­be­hör­de, das Daten in fünf Schutz­stu­fen von ge­rin­gem bis sehr hohem Scha­dens­po­ten­zi­al ein­ord­net. Auch das Stan­­dard-Da­­ten­­schut­z­­mo­­dell (SDM) ar­bei­tet mit Schutz­be­darfs­stu­fen, legt jedoch den Fokus stärker auf das Aus­gangs­ri­si­ko der je­wei­li­gen Ver­ar­bei­tung. Er­gän­zend dazu bietet der BSI-Grun­d­­schutz me­tho­di­sche Ori­en­tie­rung, ins­be­son­de­re im Kontext der Informationssicherheit.
Obwohl die Modelle un­ter­schied­li­che Schwer­punk­te setzen, ver­fol­gen sie das­sel­be Ziel: eine nach­voll­zieh­ba­re, struk­tu­rier­te Ein­ord­nung von Daten, um an­schlie­ßend pas­sen­de Si­cher­heits­maß­nah­men ab­lei­ten zu können.

Prak­ti­sche Be­deu­tung anhand eines Beispiels

Der Nutzen eines Schutz­stu­fen­kon­zepts wird be­son­ders deut­lich bei Daten, deren Of­fen­le­gung er­heb­li­che oder sogar exis­ten­zi­el­le Folgen haben kann. So ordnet das nie­der­säch­si­sche Modell In­for­ma­tio­nen über po­ten­zi­el­le Opfer von Straf­ta­ten etwa in die höchste Schutz­stu­fe ein. Ein un­zu­rei­chen­der Schutz könnte Ge­sund­heit, Leben oder Frei­heit ge­fähr­den. Hier wird klar: Ohne eine präzise Klas­si­fi­zie­rung ist keine an­ge­mes­se­ne Si­cher­heits­ar­chi­tek­tur möglich.

Warum Schutz­stu­fen allein nicht ausreichen

So wert­voll Schutz­stu­fen­kon­zep­te auch sind, sie be­trach­ten nur die Schwere eines mög­li­chen Scha­dens. Für die DS-GVO genügt das jedoch nicht. Ver­ant­wort­li­che müssen deshalb zu­sätz­lich die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit be­wer­ten. Ein sehr hohes Scha­dens­po­ten­zi­al mit äußerst ge­rin­ger Wahr­schein­lich­keit er­for­dert andere Maß­nah­men als ein mo­de­ra­tes Scha­dens­po­ten­zi­al mit hoher Wahr­schein­lich­keit. Die Schutz­stu­fe ist daher nur ein Bau­stein der Risikoanalyse.

Fazit: Ein not­wen­di­ger, aber nicht al­lei­ni­ger Bau­stein der Sicherheitsarchitektur.

Schutz­stu­fen­kon­zep­te schaf­fen Trans­pa­renz, sorgen für ein­heit­li­che Maß­stä­be und er­mög­li­chen es Ver­ant­wort­li­chen, Schutz­maß­nah­men nach­voll­zieh­bar zu be­grün­den – ein Kern­ele­ment der Re­chen­schafts­pflicht. Sie er­set­zen jedoch keine Ri­si­ko­ana­ly­se. Erst die Kom­bi­na­ti­on aus Da­ten­klas­si­fi­zie­rung, Be­wer­tung der Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Auswahl ri­si­ko­ori­en­tier­ter Maß­nah­men führt zu einem trag­fä­hi­gen Da­ten­si­cher­heits­kon­zept, das die Vor­ga­ben der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) kon­se­quent umsetzt.

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