
Was bedeutet das für die Praxis?
Der Steuerberater ist somit grundsätzlich als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zu sehen. Ein Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO ist nicht erforderlich.
Daraus ergeben sich aber auch Pflichten: Der Steuerberater führt somit z.B. die Dokumentation des Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ausschließlich auf Basis von Art. 28 Abs. 1 DS-GVO und nicht nach Abs. 2. Des Weiteren sind die Informationspflichten einzuhalten. Die Erhebung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten wird im Regelfall nicht direkt bei der betroffenen Person (sprich dem Arbeitnehmer des Mandanten) erfolgen, sondern bei einem Dritten (dem Arbeitgeber). Art. 14 DS-GVO ist folglich zu gewährleisten.
(Autorin: Regina Mühlich ist Expertin für Datenschutz und Datenschutzbeauftragte.)
Datenschutz ist kein Produkt. Datenschutz ist ein Prozess.
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