AdOrga Solutions GmbH - Datenschutz

Das Te­­le­­kom­­mu­­ni­­ka­­ti­ons-Te­­le­­me­­di­en-Da­­ten­­schut­z­­ge­­setz (TTDSG) enthält in den §§ 19 bis 24 nur wenige Da­ten­schutz­vor­schrif­ten für Te­le­me­di­en, die die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) er­gän­zen. Es ist nun klar­ge­stellt, dass auf Web­sei­ten grund­sätz­lich die Vor­schrif­ten der DS-GVO an­zu­wen­den sind. Das TTDSG enthält im Un­ter­schied zum bisher gel­ten­den Te­le­me­di­en­ge­setz (TMG) keine spe­zi­fi­schen Er­laub­nis­tat­be­stän­de für Be­­stands- und Nut­zungs­da­ten bei Te­le­me­di­en (§§ 14 und 15 TMG a.F.). Es sind aus­schließ­lich Art. 6 und Art. 9 DS-GVO für die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung maßgeblich.

„Tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen“ , die An­bie­ter von Te­le­me­di­en­diens­ten er­fül­len müssen, sind in § 19 des am 01. De­zem­ber 2021 in Kraft ge­tre­te­nen Te­­le­­kom­­mu­­ni­­ka­­ti­ons-Te­­le­­me­­di­en-Da­­ten­­schut­z­­ge­­setz (TTDSG) ge­re­gelt. Absatz 3 nor­miert, dass „Die Wei­ter­ver­mitt­lung zu einem anderen An­bie­ter von Te­le­me­di­en ist dem Nutzer an­zu­zei­gen.“*

Was ist ein An­bie­ter von Telemedien?

Der Begriff „Te­le­me­di­en“ ist ein Ober­be­griff für elek­tro­ni­sche In­­­for­­ma­­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te. Hierzu gehören nahezu alle An­ge­bo­te im Internet.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 nor­miert, dass ein „An­bie­ter von Te­le­me­di­en“ jede na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person, die eigene oder fremde Te­le­me­di­en er­bringt, an der Er­brin­gung mit­wirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Te­le­me­di­en ver­mit­telt. Ver­gleich­bar mit § 2 Nr. 1 TMG: Diens­te­an­bie­ter [ist] jede na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person, die eigene oder fremde Te­le­me­di­en zur Nutzung be­reit­hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Ein Nutzer ist gemäß § 2 Nr. 3 TMG jede na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person, die Te­le­me­di­en nutzt, ins­be­son­de­re um In­for­ma­tio­nen zu er­lan­gen oder zu­gäng­lich zu machen.

Gemäß § 18 Abs. 6 JuSchG können Te­le­me­di­en in die Liste der ju­gend­ge­fähr­den­den Medien auf­ge­nom­men werden, wenn die Kom­mis­si­on für Ju­gend­me­di­en­schutz als zen­tra­le Auf­sichts­stel­le der Länder für den Ju­gend­me­di­en­schutz die Auf­nah­me in die Liste der ju­gend­ge­fähr­den­den Medien be­an­tragt hat.

§ 13 TMG a.F.

§ 13 TMG a.F. stellte seit 2015 eine zen­tra­le IT-si­cher­heits­­­rech­t­­li­che Vor­schrift des TMG dar, da es neben tech­­nisch-or­­ga­­ni­­sa­­to­ri­­schen Maß­nah­men auch da­ten­schutz­recht­li­che Re­ge­lun­gen enthielt.

§ 13 Abs. 5 TMG a.F. regelte den Wei­ter­ver­mitt­lungs­an­satz: „Die Wei­ter­ver­mitt­lung zu einem anderen Diens­te­an­bie­ter ist dem Nutzer an­zu­zei­gen.“ Dieser Satz wurde in den § 20 Abs. 2 TTDSG-RefE un­ver­än­dert über­nom­men und findet sich jetzt im § 19 Abs. 3 TTDSG – un­ver­än­dert. Diese Re­ge­lung führt also auch wei­ter­hin dazu, dass u.a. ein ex­ter­ner Link ent­spre­chend ge­kenn­zeich­net, d.h. dem Nutzer an­ge­zeigt, werden muss.

Wie kann die „An­zei­ge­pflicht“ um­ge­setzt werden?

Im Hin­blick auf § 19 Abs. 3 TTDSG ist kein text­li­cher Hinweis in den Da­ten­schutz­hin­wei­sen er­for­der­lich. In Abs. 3 ist von „an­zei­gen“, iSv zur Kennt­nis bringen, die Rede. Eine (sicht­ba­re) farb­li­che Her­vor­he­bung sollte somit aus­rei­chend sein, sofern es für den User „er­sicht­lich“ ist, wohin der Link führt, zB:

Weitere In­for­ma­tio­nen finden Sie unter https://www.adorgasolutions.de/ttdsg-schutz-der-privatsphaere-in-der-digitalen-welt/

Er­läu­te­rung: Fließ­text schwarz, Link mit dem Namen des An­bie­ters ist in blau her­vor­ge­ho­ben und für den Nutzer die Ziel­adres­se nach­voll­zieh­bar. Diese Vor­ge­hens­wei­se ist mit „an­zei­gen“ gleichzusetzen.

Anders verhält es sich bei: Weitere In­for­ma­tio­nen finden Sie hier.

In diesem Bei­spiel ist es für den User nicht er­sicht­lich, ob es sich um eine Wei­ter­lei­tung an einen anderen Diens­te­an­bie­ter handelt oder schlicht­weg um eine Wei­ter­lei­tung auf eine weitere Un­ter­sei­te, Blog­bei­trag o.Ä. des Diens­te­an­bie­ters der be­such­ten Website. „Hier“ hat in dem vor­ste­hen­den Bei­spiel kei­ner­lei Aussagekraft.

Erfolgt eine Wei­ter­lei­tung zu einem wei­te­ren An­bie­ter, ist dies an­zu­zei­gen. Dies könnte zB auch mittels der „Shariff-Lösung“ er­fol­gen. Der Shariff-Button stellt den di­rek­ten Kontakt zwi­schen dem „neuen“ Diens­te­an­bie­ter und Nutzer erst dann her, wenn letz­te­rer aktiv auf den Share-Button klickt (Wei­ter­ver­mitt­lung).

Fazit

Die Frage, ob es auf­grund des § 19 Abs. 3 TTDSG er­for­der­lich ist, Än­de­run­gen zB in den Da­ten­schutz­hin­wei­sen auf der Website vor­zu­neh­men, stellt sich folg­lich nicht: Die Hin­weis­pflicht über eine Wei­ter­ver­mitt­lung ergab sich bereits vor dem in Kraft treten des TTDSG, aus § 13 Abs. 5 TMG a.F.

 

 

* Her­vor­he­bun­gen wie z.B. kursiv oder fett durch die Autorin.

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