Am 28.05.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, kurz TTDSG, zugestimmt. Das Gesetz tritt zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) am 01.12.2021 in Kraft. Es gab eine lange Debatte zur Regulierung von Tracking und Cockies im Internet. Das TTDSG fasst die Datenschutzvorschriften des TKG und des TMG (Telemediengesetzes) zusammen und setzt die ePrivacy-Richtlinie um, was eigentlich schon bis 2011 erfolgen hätte müssen.
Überblick:
Die neue Vorschrift, § 25 TTDSG, entspricht dem Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie. Nach dieser Norm bedürfen Cookies stets der Einwilligung des Nutzers. Außer, das Cookie ist unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann. Außerdem ist in § 25 TTDSG der „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen“ geregelt. Beide Regelungen sind eng an den Wortlaut ePrivacy-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3) angelehnt.
In § 4 TTDSG wird im Hinblick auf den digitalen Nachlass klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert. Geregelt in §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 – 90 TKG).
§§ 9 bis 13 TTDSG (biser §§ 96 ff. TKG) regeln die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten.
Im Hinblick auf Telemedien sind in §§ 19 – 24 TTDSG die besonderen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Minderjährigen zum Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG), die Auskunftserteilung über Bestandsdaten (bisher § 14 Abs. 2 – 5 TMG) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (bisher §§ 15a – 15c TMG) normiert.
§§ 27 und 28 TTDSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften.
Durch das TTDSG soll auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement erreicht werden, welches anerkannte Dienste, Browser und Telemediensteanbieter einbeziehen soll. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Strukturen soll im Wege einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung beobachten und evaluieren wird (§ 26 TTDSG). Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die für ein sinnvolles und wirksames Einwilligungsmanagement erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehend prüfen. 1
Der/Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI soll zukünftig umfassend, auch für die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§§ 28 und 29 TTDSG). Zuständig für die Vorschriften des TTDSG, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen, ist die Bundesnetzagentur (§ 30 TTDSG).
Aus Sicht des Datenschutzes:
Es bleibt vieles wie gehabt. Die Voraussetzungen für Einwilligungen, welche auch das Setzen von Cookies auf Webseiten betrifft, sind bereits in der DS-GVO geregelt.
Nachtrag:
28.06.2021 Veröffentlichung im Amtsblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1982.pdf%27%5D__1624877282177
Art. 14 TTDSG Inkraftreten:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 01. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Artikel 13 [Standortdaten] tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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1 vgl. BMWi – Pressemitteilung Netzpolitik vom 28.05.21, Gesetz zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt beschlossen.