
Das Landgericht Düsseldorf sieht die Betroffenenrechte in ihrem Urteil vom 06.02.2026 (Az. 38 O 243/23) nicht als bloß „begleitende Formalien“, sondern als tragende Voraussetzung einer rechtmäßigen Datenverarbeitung im Werbekontext. Im Tenor hat das Gericht der Beklagten unter anderem untersagt, Betroffene nach Datenerhebung bei Dritten ohne rechtzeitige Information nach Art. 14 DSGVO anzuschreiben; Auskunftsersuchen müssen nach Art. 15 DSGVO binnen eines Monats beantwortet werden. Ebenfalls bedeutsam ist, dass das Gericht auch den fehlenden Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Direktwerbung nach Art. 21 DSGVO hervorhebt.
Kernaussagen zu den Betroffenenrechten
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Art. 14 DSGVO muss bei Daten aus Drittquellen spätestens mit dem ersten Werbeschreiben erfüllt sein.
Das Gericht stellt klar, dass die nach Art. 14 UAbs. 1 und 2 DSGVO erforderlichen Informationen bei einer Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einem Dritten, hier spätestens mit dem Werbeschreiben selbst zu erteilen sind. Ein späteres „Nachreichen innerhalb eines Monats“ genügt nach der Auslegung des Gerichts in dieser Konstellation nicht. (Rn. 85, 210–212, 221). -
Der Transparenzgedanke ist funktional mit den weiteren Betroffenenrechten verknüpft.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass die Informationen nach Artt. 12 und 14 DSGVO der betroffenen Person gerade ermöglichen sollen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu prüfen und über die Ausübung ihrer Rechte nach Artt. 15 ff. DSGVO zu entscheiden. Das ist für die Praxis zentral: Transparenz ist nach dieser Entscheidung die Voraussetzung dafür, dass Betroffenenrechte überhaupt wirksam ausgeübt werden können. (Rn. 233–234). -
Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO muss im Werbekontext ausdrücklich und getrennt hervorgehoben werden.
Das Gericht beanstandet nicht nur das Fehlen der Informationen nach Art. 14 DSGVO, sondern zusätzlich, dass die Betroffenen nicht ausdrücklich, verständlich und von anderen Informationen getrennt über ihr Recht informiert wurden, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung einzulegen. (Rn. 85). -
Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO verlangt jedenfalls eine Reaktion innerhalb eines Monats.
Das LG Düsseldorf betont, dass der Verantwortliche sich nach Art. 12 UAbs. 3 DSGVO in jedem Fall innerhalb eines Monats zurückmelden muss: entweder mit der Auskunft selbst oder mit einer Mitteilung über die Fristverlängerung einschließlich Begründung. Schweigen ist also keine Option. (Rn. 237–239) -
Für das Gericht bleibt das Auskunftsrecht auch nach Vertragsschluss „wesentlich“.
Bemerkenswert ist, dass das Landgericht die nach Art. 15 UAbs. 1 DSGVO geschuldeten Informationen auch nach Abgabe einer Vertragserklärung als wesentlich einstuft. Begründung: Erst diese Informationen versetzen den Verbraucher in die Lage, über weitere Rechte aus Artt. 16 ff. DSGVO informiert zu entscheiden und die Bedingungen der weiteren Vertragsdurchführung bzw. des Geschäftskontakts mitzugestalten. (Rn. 243–246). -
Betroffenenrechte wirken hier auch lauterkeitsrechtlich.
Das Gericht verknüpft die Verstöße gegen Art. 14 und Art. 15 DSGVO mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das bedeutet, dass die Missachtung von Informations- und Auskunftsrechten nicht nur datenschutzrechtlich problematisch sind, sondern auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. (Für Art. 14 Rn. 222–235, für Art. 15 Rn. 240–246).
Zusammenfassung mit Fokus auf Unternehmen
Für Unternehmen lautet die eigentliche Botschaft des Urteils: Wer personenbezogene Daten für Werbung aus Drittquellen nutzt, muss die Rechte der Betroffenen „ab Start“ operationalisiert haben. Das betrifft vor allem drei Punkte:
- vollständige Information nach Art. 14 DSGVO im ersten Kontakt,
- ausdrücklicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Direktwerbung,
- belastbare Prozesse zur fristgerechten Beantwortung von Auskunftsersuchen.
Das Gericht formuliert zudem deutlich, dass bloße Absichten des Verantwortlichen nicht genügen. Die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen müssen vor Beginn der Verarbeitung vorhanden sein. (Rn. 72, 85–87).
Handlungsempfehlungen aus Datenschutzsicht
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Adresskauf, Lead-Listen und Lettershop nur mit fertigem „Art.-14-Set“ einsetzen.
Vor dem ersten Versand sollte ein standardisiertes Informationspaket feststehen, das die Anforderungen aus Art. 14 UAbs. 1 und 2 DSGVO vollständig abdeckt und dem Betroffenen spätestens mit dem Erstkontakt bereitgestellt wird. Nach dem Urteil reicht es nicht, dies erst später nachholen zu wollen. -
Widerspruchshinweis für Direktwerbung sichtbar und getrennt platzieren.
Unternehmen sollten den Hinweis auf das Recht zum jederzeitigen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO nicht im Kleingedruckten „verstecken“, sondern verständlich und deutlich getrennt (z.B. mit Schriftart hervorheben) von sonstigen Informationen aufnehmen. -
Auskunftsprozess mit Monatsfrist und Fristverlängerungsroutine etablieren.
Es sollte intern klar geregelt sein, wie Auskunftsersuchen eingehen, dokumentiert, verifiziert, fachlich bearbeitet und fristgerecht beantwortet werden. Ebenso sollte es ein Standardschreiben für zulässige Fristverlängerungen samt Begründung geben. Schweigen innerhalb eines Monats ist nach der Entscheidung klar risikobehaftet. -
Nachweisfähigkeit organisatorisch absichern.
Aus dem Urteil folgt praktisch, dass Unternehmen nicht nur materiell compliant sein müssen, sondern dies auch belegen können sollten: Quelle der Daten, Rechtsgrundlage, Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gem. Art. 14 DSGVO, Versandnachweis, Widerspruchshinweis, Eingang und Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die vom Gericht betonte Pflicht, die Maßnahmen bereits vor Aufnahme der Verarbeitung vorzuhalten. -
Marketing, Datenschutz und Kundenservice gemeinsam aufsetzen.
Das Urteil zeigt, dass Betroffenenrechte nicht isoliert bei der Datenschutzfunktion „liegen“. Marketingmaßnahmen mit Drittadressdaten, Kampagnenbriefe und Response-Prozesse müssen mit Datenschutz und Kundenservice abgestimmt sein, weil Verstöße zugleich vertriebs- und wettbewerbsrechtliche Folgen haben können. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Verknüpfung von DSGVO-Verstößen mit dem UWG im Urteil. - Datenschutzbeauftragter.
Unternehmen sollten ihren Datenschutzbeauftragten frühzeitig einbinden. Er erkennt die datenschutzrechtlichen Anforderungen und unterstützt dabei, Betroffenenrechte und interne Prozesse von Anfang an rechtssicher auszugestalten.
Fazit
Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb interessant, weil es Art. 14, Art. 15 und Art. 21 DSGVO als funktional zusammenhängendes Schutzsystem liest. Betroffene sollen früh wissen, dass ihre Daten verarbeitet werden, woher sie stammen, wozu sie genutzt werden und welche Rechte sie haben. Und wenn Betroffenen Auskunft verlangen, muss der Verantwortliche belastbar und fristgerecht reagieren.
Landgericht Düsseldorf, 8. Kammer für Handelssache, Urteil vom 06.02.2026, Az.: 30 O 243/23: https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2026/38_O_243_23_Urteil_20260206.html
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