
Für nach dem 12. September 2026 in der EU in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte und verbundene Dienste greift nun die besondere Gestaltungspflicht aus Art. 3 Abs. 1 Data Act. Demnach müssen Produktdaten und zugehörige Dienstdaten grundsätzlich so bereitgestellt werden, dass Nutzer leicht, sicher, unentgeltlich und in einem strukturierten, gängigen sowie maschinen-lesbaren Format darauf zugreifen können. Soweit relevant und technisch machbar, soll der Zugriff unmittelbar möglich sein. Die übrigen Vorschriften des Data Acts gelten bereits seit dem 12. September 2025.
Bedeutung für die Datenschutzpraxis
Soweit die zugänglich zu machenden Nutzungs-, Geräte-, Standort- oder Diagnosedaten personenbezogen sind, muss die technische Umsetzung gleichzeitig den Anforderungen der DSGVO genügen. Der Data Act schafft keine allgemeine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Nutzer, der nicht zugleich die betroffene Person ist. „Access by Design“ muss daher mit Datenschutz durch Technikgestaltung, Berechtigungsprüfung, Datenminimierung und angemessener Zugriffssicherheit verbunden werden.
Handlungsbedarf
Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste sollten für ab jetzt in den Verkehr gebrachte Produkte dokumentieren, welche Daten entstehen, welche davon personenbezogen sind und wie der Nutzerzugang technisch umgesetzt wird. Insbesondere sind Rollen und Rechtsgrundlagen, Identitäts- und Berech-tigungskontrollen, sichere Schnittstellen, Schutz vor unbefugter Datenweitergabe sowie die Abstimmung von Produktdokumentation, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, das Löschkonzept, die technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) und gegebenenfalls die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zu prüfen.
Quellen:
Europäische Commission – Data Act: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-act
Amtsblatt der EU Verordnung 2023/2854 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302854
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