AdOrga Solutions GmbH - Compliance

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 19.06.2024 eine vom Bun­des­mi­nis­ter der Justiz Dr. Marco Busch­mann vor­ge­leg­te For­mu­lie­rungs­hil­fe zur Er­gän­zung des Re­gie­rungs­ent­wurfs für das Vierte Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) beschlossen.

Es werden damit weitere Maß­nah­men zum Abbau über­flüs­si­ger Bü­ro­kra­tie für das BEG IV vor­ge­schla­gen, das derzeit im Deut­schen Bun­des­tag beraten wird.

In der For­mu­lie­rungs­hil­fe – also einem Vor­schlag für die wei­te­ren Be­ra­tun­gen der Ab­ge­ord­ne­ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges – sind u.a. fol­gen­de Maß­nah­men vorgesehen:

Än­de­run­gen im ar­beits­recht­li­chen Nach­weis­ge­setz und in Bezug auf Be­fris­tun­gen der Regelaltersgrenze
  • Künftig sollen Ar­beit­ge­ber auch in Text­form, also per E-Mail, über die we­sent­li­chen Be­din­gun­gen ihrer Ar­beits­ver­trä­ge in­for­mie­ren sowie Al­ters­gren­zen­ver­ein­ba­run­gen treffen können. Nur wenn Ar­beit­neh­men­de aus­drück­lich einen schrift­li­chen Nach­weis ihrer Ar­beits­be­din­gun­gen ver­lan­gen, müssen Ar­beit­ge­ber die In­for­ma­tio­nen auf Papier über­sen­den. Diese Än­de­rung erlaubt es Un­ter­neh­men, Abläufe in ihren Per­so­nal­ver­wal­tun­gen zu di­gi­ta­li­sie­ren. Nur in Wirt­schafts­be­rei­chen, die be­son­ders von Schwarz­ar­beit und il­le­ga­ler Be­schäf­ti­gung bedroht sind, bleibt es beim ver­pflich­ten­den Nach­weis in Papierform.
Ent­las­tung bör­sen­no­tier­ter Ge­sell­schaf­ten bei Vor­be­rei­tung ihrer Haupt­ver­samm­lung
  • Wenn in der Haupt­ver­samm­lung ver­gü­tungs­be­zo­ge­ne Be­schlüs­se gefasst werden sollen, müssen die Un­ter­neh­men nach gel­ten­dem Recht die voll­stän­di­gen Un­ter­la­gen zu diesen Be­schluss­ge­gen­stän­den im Bun­des­an­zei­ger be­kannt­ma­chen. Künftig soll es genügen, diese Un­ter­la­gen den Ak­tio­nä­ren über die In­ter­net­sei­te des Un­ter­neh­mens zu­gäng­lich zu machen. Das führt in der Praxis zu er­heb­li­chen Er­leich­te­run­gen, ohne dass damit ein In­for­ma­ti­ons­de­fi­zit für die Ak­tio­nä­re ver­bun­den ist.
An­mel­dung von Betriebsstätten
  • Ge­wer­be­trei­ben­de, die ihre Be­triebs­stät­te in den Zu­stän­dig­keits­be­reich einer anderen Ge­wer­be­be­hör­de ver­le­gen, sollen sich nicht mehr bei ihrer bis­he­ri­gen Behörde ab- und bei der neuen Behörde an­mel­den müssen. Künftig soll die An­mel­dung bei der neuen Behörde genügen.

 

Pres­se­mit­tei­lung des BMJ vom 19.06.2024: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0619_BEG_IV_FormH.html

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