Warum Un­ter­neh­men ihre interne Mel­de­stel­le jetzt auf den Prüf­stand stellen sollten.

Am 2. Juli 2026 ist das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (HinSchG) genau drei Jahre in Kraft.Die Über­gangs­fris­ten sind damit längst ab­ge­lau­fen. Für private Un­ter­neh­men mit in der Regel 50 bis 249 Be­schäf­tig­ten musste die interne Mel­de­stel­le spä­tes­tens zum 17. De­zem­ber 2023 ein­ge­rich­tet sein; für Un­ter­neh­men ab 250 Be­schäf­tig­ten galt die Ver­pflich­tung bereits seit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes.2

Spä­tes­tens seit dem 1. De­zem­ber 2023 ist das Thema zudem nicht mehr nur eine Frage guter Com­­pli­­an­ce-Or­­ga­­ni­­sa­­ti­on, sondern auch buß­geld­recht­lich re­le­vant: Das Fehlen einer vor­ge­schrie­be­nen in­ter­nen Mel­de­stel­le kann ge­ahn­det werden. Seit dem 15. April 2025 ist für die Ver­fol­gung und Ahndung ent­spre­chen­der Ord­nungs­wid­rig­kei­ten das Bun­des­amt für Justiz zu­stän­dig.3

Welche Ver­stö­ße können teuer werden?

Das HinSchG un­ter­schei­det mehrere Buß­geld­tat­be­stän­de. Be­son­ders pra­xis­re­le­vant sind drei Fall­grup­pen: die feh­len­de Ein­rich­tung und der feh­len­de Betrieb einer vor­ge­schrie­be­nen in­ter­nen Mel­de­stel­le, die Be­hin­de­rung einer Meldung oder der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Mel­de­stel­le sowie Re­pres­sa­li­en gegen hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen. Hinzu kommen Ver­stö­ße gegen das Ver­trau­lich­keits­ge­bot.

Die Buß­geld­hö­he ist dabei nicht ein­heit­lich. Für die un­ter­las­se­ne Ein­rich­tung oder den un­ter­las­se­nen Betrieb einer vor­ge­schrie­be­nen in­ter­nen Mel­de­stel­le sieht das Gesetz eine Geld­bu­ße von bis zu 20.000 Euro vor. Für die Be­hin­de­rung von Mel­dun­gen, für Re­pres­sa­li­en sowie für be­stimm­te Ver­stö­ße gegen die Ver­trau­lich­keit sind Buß­gel­der von bis zu 50.000 Euro möglich.

Für Un­ter­neh­men be­deu­tet das: Die interne Mel­de­stel­le ist keine bloße For­ma­lie und auch kein „Post­fach mit Hin­weis­text“. Sie ist ein ge­setz­lich ge­re­gel­ter Be­stand­teil der Com­­pli­­an­ce-Or­­ga­­ni­­sa­­ti­on – mit klaren An­for­de­run­gen an Ver­fah­ren, Ver­trau­lich­keit und Bearbeitung.

Mehr als Pflicht­er­fül­lung: die interne Mel­de­stel­le als Frühwarnsystem

Das HinSchG ver­folgt nicht nur einen Sank­ti­ons­an­satz. Es schafft zu­gleich einen Rahmen, in dem Hin­wei­se auf Re­gel­ver­stö­ße, Miss­stän­de oder Risiken früh­zei­tig und ver­trau­lich in die Or­ga­ni­sa­ti­on ge­lan­gen können.[6] Das ist prak­tisch be­deut­sam, denn Be­schäf­tig­te und sons­ti­ge Per­so­nen im be­ruf­li­chen Umfeld können frei wählen, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Mel­de­stel­le wenden.

Gerade deshalb lohnt sich ein funk­tio­nie­ren­der in­ter­ner Mel­de­weg. Wer intern einen ver­läss­li­chen, ver­trau­li­chen und pro­fes­sio­nell be­trie­be­nen in­ter­nen Kanal an­bie­tet, erhöht die Chance, dass Hin­wei­se zu­nächst im Un­ter­neh­men an­kom­men und dort geprüft werden können, statt un­mit­tel­bar extern adres­siert zu werden.

Auch Un­ter­neh­men un­ter­halb der Schwel­le von 50 Be­schäf­tig­ten sollten nicht wegsehen

Zwar trifft die ge­setz­li­che Pflicht zur Ein­rich­tung einer in­ter­nen Mel­de­stel­le private Be­schäf­ti­gungs­ge­ber grund­sätz­lich erst ab 50 Be­schäf­tig­ten. Das be­deu­tet aber nicht, dass klei­ne­re Un­ter­neh­men mit dem Thema nichts zu tun hätten. Hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen können sich nach dem Gesetz auch un­mit­tel­bar und je­der­zeit an die externe Mel­de­stel­le des Bundes wenden; eine vor­he­ri­ge interne Meldung ist nicht Voraussetzung.

Wer un­ter­halb der ge­setz­li­chen Schwel­le keinen ver­läss­li­chen in­ter­nen Mel­de­weg an­bie­tet, ver­zich­tet deshalb unter Um­stän­den auf die Chance, Hin­wei­se früh­zei­tig intern zu er­hal­ten und auf­zu­klä­ren. Aus Com­­pli­­an­ce-Sicht kann es daher sinn­voll sein, auch frei­wil­lig eine pra­xis­taug­li­che interne Lösung vorzusehen.

Worauf es in der Praxis ankommt

Eine interne Mel­de­stel­le muss Ver­trau­lich­keit ge­währ­leis­ten und ein ge­re­gel­tes Ver­fah­ren vor­hal­ten. Interne Mel­de­stel­len be­stä­ti­gen den Eingang einer Meldung spä­tes­tens nach sieben Tagen und müssen der hin­weis­ge­ben­den Person grund­sätz­lich in­ner­halb von drei Monaten – ge­rech­net ab Ein­gangs­be­stä­ti­gung, spä­tes­tens aber drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung – Rück­mel­dung geben.4

Hinzu kommt, dass die Iden­ti­tät der hin­weis­ge­ben­den Person, der von der Meldung be­trof­fe­nen Per­so­nen sowie der sonst in der Meldung ge­nann­ten Per­so­nen ge­setz­lich be­son­ders ge­schützt ist. Interne Mel­de­stel­len sollen zwar auch anonym ein­ge­hen­de Mel­dun­gen be­ar­bei­ten, müssen ihre Kanäle dafür aber nicht zwin­gend so aus­ge­stal­ten, dass anonyme Mel­dun­gen ab­ge­ge­ben werden können. Bei der ex­ter­nen Mel­de­stel­le des Bundes besteht die Mög­lich­keit der an­ony­men Meldung aus­drück­lich.

Für klei­ne­re und mitt­le­re Un­ter­neh­mens­struk­tu­ren ist zudem wichtig: Mehrere private Be­schäf­ti­gungs­ge­ber mit in der Regel 50 bis 249 Be­schäf­tig­ten können eine ge­mein­sa­me interne Mel­de­stel­le nutzen. Das er­öff­net pra­xis­taug­li­che Ge­stal­tungs­op­tio­nen, ent­bin­det aber nicht von den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an Ver­trau­lich­keit, Ver­fah­ren und ord­nungs­ge­mä­ße Bearbeitung.

Fazit

Drei Jahre nach In­kraft­tre­ten des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes geht es nicht mehr um Über­gangs­fris­ten, sondern um be­last­ba­re Um­set­zung. Un­ter­neh­men sollten daher nicht nur prüfen, ob eine interne Mel­de­stel­le vor­han­den ist, sondern vor allem, wie sie or­ga­ni­siert ist: Sind Zu­stän­dig­kei­ten klar ge­re­gelt? Ist Ver­trau­lich­keit ge­währ­leis­tet? Funk­tio­nie­ren Fristen, Do­ku­men­ta­ti­on und Be­ar­bei­tungs­ab­läu­fe auch in der Praxis?

Genau darin liegt der Un­ter­schied zwi­schen for­ma­ler Pflicht­er­fül­lung und funk­tio­nie­ren­der Compliance.

Wir un­ter­stüt­zen Un­ter­neh­men bei der Auswahl und Um­set­zung einer pas­sen­den Lösung – vom in­ter­nen Mel­de­ka­nal über di­gi­ta­le Lö­sun­gen bis hin zu ex­ter­ner Unterstützung.

1  In­kraft­tre­ten des HinSchG zum 02.07.2023, Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes.
2  § 42 Abs. 1 HinSchG
3 § 40 HinSchG, § 42 Abs. 2 HinSchG
4  § 17 HinSchG
5  § 16 HinSchG

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