Strategien zur erfolgreichen Wiedereingliederung und Sicherung der Vertraulichkeit
Datenschutz ist ein zentrales Thema für Unternehmen und Betriebe. Datenverarbeitungen werden immer komplexer und anspruchsvoller. Unternehmen finden in diesem Beitrag Informationen und Hilfestellungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Integration des Datenschutzes in die betrieblichen Abläufe, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig die Vertrauensbasis zu Mitarbeitern und Kunden zu stärken.
Einführung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein wichtiger Prozess, um Beschäftigten nach längerer Arbeitsunfähigkeit eine frühzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dieses strukturierte Verfahren verfolgt mehrere Ziele:
- Wiedereingliederung in das Arbeitsleben: Beschäftigte sollen nach Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit wieder erfolgreich in das Arbeitsleben integriert werden.
- Dauerhafte Sicherung der Arbeitskraft: Langfristig soll die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter erhalten bleiben.
- Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit: Durch präventive Maßnahmen soll einer erneuten Arbeitsunfähigkeit entgegengewirkt werden.
Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Das BEM ist im § 167 SGB IX gesetzlich verankert. Zentrale Vorschrift ist, dass Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, Anspruch auf ein BEM-Verfahren haben.
Alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Umsatz, müssen ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Mit Zustimmung und Beteiligung des Beschäftigten sollen Möglichkeiten geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Auch Beschäftigten, die weniger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, kann ein BEM auf freiwilliger Basis angeboten werden. Beschäftigte haben auch das Recht, selbst ein BEM-Verfahren zu beantragen.
Abgrenzung zum Krankenrückkehrgespräch
Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal des BEM zum Krankenrückkehrgespräch ist die gesetzliche Verpflichtung und die Freiwilligkeit der Teilnahme. Während das Krankenrückkehrgespräch Teil des Fehlzeitenmanagements und der betrieblichen Strategie zur Senkung des Krankenstandes ist, zielt das BEM auf die dauerhafte Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und ist gesetzlich vorgeschrieben. Im BEM haben die Beschäftigten die Kontrolle über das Verfahren und können es jederzeit beenden.
Datenschutz und Vertraulichkeit im BEM
Der Datenschutz spielt im BEM eine zentrale Rolle. Zu den Grundprinzipien des BEM gehören Freiwilligkeit, Transparenz, Schweigepflicht und Datenschutz. Beschäftigte sind nicht zur Offenlegung von Diagnosen verpflichtet und diese dürfen nicht in der BEM-Akte gespeichert werden. Die Einhaltung der DSGVO und des BDSG ist unerlässlich, um die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Beteiligte und Zuständigkeiten im BEM
Das BEM-Team besteht aus verschiedenen Akteuren, die je nach Bedarf hinzugezogen werden können, darunter:
- Fallführende Person (BEM-Berater)
- Interessenvertretung (Betriebsrat)
- Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsmedizinisch tätige Personen
- Sicherheitsfachkräfte
- Personalbetreuung
Darüber hinaus gibt es einen Steuerungskreis, dem u.a. die Geschäftsführung, die Personalleitung und der Datenschutzbeauftragte angehören. Dieser Kreis ist für die strategische Steuerung und Unterstützung des BEM zuständig, nicht jedoch für die operative Durchführung.
Fazit
Unternehmen und Betriebe sollten den Datenschutz als integralen Bestandteil ihrer betrieblichen Prozesse und insbesondere des Betrieblichen Eingliederungsmanagements begreifen. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Schaffung transparenter und vertrauenswürdiger Strukturen kann nicht nur der Datenschutz gewährleistet, sondern auch das Vertrauen der Beschäftigten gestärkt werden. Ein gut organisiertes BEM trägt dazu bei, die Arbeitsfähigkeit und Zufriedenheit der Beschäftigten nachhaltig zu sichern und zeigt das Engagement des Unternehmens für deren Gesundheit und Wohlbefinden.
Mehr zu unseren Leistungen und Beratung zum Thema BEM: https://www.adorgasolutions.de/leistungen/compliance/betriebliches-eingliederungsmanagement/
Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen? Sprechen Sie uns an per E-Mail consulting@adorgasolutions.de oder telefonisch 08142 4624920 – wir helfen Ihnen gerne.
Autorin
Regina Mühlich ist Geschäftsführerin der AdOrga Solutions GmbH; Wirtschaftsjuristin, Compliance Manager, BEM-Beraterin (SRH Fernhochschule).