Stra­te­gien zur er­folg­rei­chen Wie­der­ein­glie­de­rung und Si­che­rung der Vertraulichkeit

Daten­schutz ist ein zen­tra­les Thema für Un­ter­neh­men und Be­trie­be. Da­ten­ver­ar­bei­tun­gen werden immer kom­ple­xer und an­spruchs­vol­ler. Un­ter­neh­men finden in diesem Beitrag In­for­ma­tio­nen und Hil­fe­stel­lun­gen zum Be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM). Der Schwer­punkt liegt dabei auf der In­te­gra­ti­on des Da­ten­schut­zes in die be­trieb­li­chen Abläufe, um den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen gerecht zu werden und gleich­zei­tig die Ver­trau­ens­ba­sis zu Mit­ar­bei­tern und Kunden zu stärken.

Ein­füh­rung zum Be­trieb­li­chen Eingliederungsmanagement

Das Be­trieb­li­che Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) ist ein wich­ti­ger Prozess, um Be­schäf­tig­ten nach län­ge­rer Ar­beits­un­fä­hig­keit eine früh­zei­ti­ge Rück­kehr an den Ar­beits­platz zu er­mög­li­chen. Dieses struk­tu­rier­te Ver­fah­ren ver­folgt mehrere Ziele:

  1. Wie­der­ein­glie­de­rung in das Ar­beits­le­ben: Be­schäf­tig­te sollen nach Krank­heit oder Ar­beits­un­fä­hig­keit wieder er­folg­reich in das Ar­beits­le­ben in­te­griert werden.
  2. Dau­er­haf­te Si­che­rung der Ar­beits­kraft: Lang­fris­tig soll die Ar­beits­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­ter er­hal­ten bleiben.
  3. Ver­mei­dung er­neu­ter Ar­beits­un­fä­hig­keit: Durch prä­ven­ti­ve Maß­nah­men soll einer er­neu­ten Ar­beits­un­fä­hig­keit ent­ge­gen­ge­wirkt werden.
Ge­setz­li­che Grund­la­gen und Rahmenbedingungen

Das BEM ist im § 167 SGB IX ge­setz­lich ver­an­kert. Zen­tra­le Vor­schrift ist, dass Be­schäf­tig­te, die in­ner­halb eines Jahres länger als sechs Wochen ar­beits­un­fä­hig waren, An­spruch auf ein BEM-Ver­­­fah­­ren haben.

Alle Ar­beit­ge­ber, un­ab­hän­gig von Be­triebs­grö­ße und Umsatz, müssen ein be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment durch­füh­ren, wenn Be­schäf­tig­te länger als sechs Wochen oder wie­der­holt ar­beits­un­fä­hig sind.

Mit Zu­stim­mung und Be­tei­li­gung des Be­schäf­tig­ten sollen Mög­lich­kei­ten geklärt werden, wie die Ar­beits­un­fä­hig­keit über­wun­den und er­neu­ter Ar­beits­un­fä­hig­keit vor­ge­beugt werden kann.

Auch Be­schäf­tig­ten, die weniger als sechs Wochen ar­beits­un­fä­hig sind, kann ein BEM auf frei­wil­li­ger Basis an­ge­bo­ten werden. Be­schäf­tig­te haben auch das Recht, selbst ein BEM-Ver­­­fah­­ren zu beantragen.

Ab­gren­zung zum Krankenrückkehrgespräch

Ein we­sent­li­ches Un­ter­schei­dungs­merk­mal des BEM zum Kran­ken­rück­kehr­ge­spräch ist die ge­setz­li­che Ver­pflich­tung und die Frei­wil­lig­keit der Teil­nah­me. Während das Kran­ken­rück­kehr­ge­spräch Teil des Fehl­zei­ten­ma­nage­ments und der be­trieb­li­chen Stra­te­gie zur Senkung des Kran­ken­stan­des ist, zielt das BEM auf die dau­er­haf­te Über­win­dung der Ar­beits­un­fä­hig­keit und ist ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben. Im BEM haben die Be­schäf­tig­ten die Kon­trol­le über das Ver­fah­ren und können es je­der­zeit beenden.

Daten­schutz und Ver­trau­lich­keit im BEM

Der Daten­schutz spielt im BEM eine zen­tra­le Rolle. Zu den Grund­prin­zi­pi­en des BEM gehören Frei­wil­lig­keit, Trans­pa­renz, Schwei­ge­pflicht und Daten­schutz. Be­schäf­tig­te sind nicht zur Of­fen­le­gung von Dia­gno­sen ver­pflich­tet und diese dürfen nicht in der BEM-Akte ge­spei­chert werden. Die Ein­hal­tung der DSGVO und des BDSG ist un­er­läss­lich, um die Ver­trau­lich­keit und den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu gewährleisten.

Be­tei­lig­te und Zu­stän­dig­kei­ten im BEM

Das BEM-Team besteht aus ver­schie­de­nen Ak­teu­ren, die je nach Bedarf hin­zu­ge­zo­gen werden können, darunter:

  • Fall­füh­ren­de Person (BEM-Berater)
  • In­ter­es­sen­ver­tre­tung (Be­triebs­rat)
  • Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung
  • Ar­beits­me­di­zi­nisch tätige Personen
  • Si­cher­heits­fach­kräf­te
  • Per­so­nal­be­treu­ung

Darüber hinaus gibt es einen Steue­rungs­kreis, dem u.a. die Ge­schäfts­füh­rung, die Per­so­nal­lei­tung und der Datenschutz­beauftragte an­ge­hö­ren. Dieser Kreis ist für die stra­te­gi­sche Steue­rung und Un­ter­stüt­zung des BEM zu­stän­dig, nicht jedoch für die ope­ra­ti­ve Durchführung.

Fazit

Un­ter­neh­men und Be­trie­be sollten den Daten­schutz als in­te­gra­len Be­stand­teil ihrer be­trieb­li­chen Pro­zes­se und ins­be­son­de­re des Be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments be­grei­fen. Durch die Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben und die Schaf­fung trans­pa­ren­ter und ver­trau­ens­wür­di­ger Struk­tu­ren kann nicht nur der Daten­schutz ge­währ­leis­tet, sondern auch das Ver­trau­en der Be­schäf­tig­ten ge­stärkt werden. Ein gut or­ga­ni­sier­tes BEM trägt dazu bei, die Ar­beits­fä­hig­keit und Zu­frie­den­heit der Be­schäf­tig­ten nach­hal­tig zu sichern und zeigt das En­ga­ge­ment des Un­ter­neh­mens für deren Ge­sund­heit und Wohlbefinden.

Mehr zu unseren Leis­tun­gen und Be­ra­tung zum Thema BEM: https://www.adorgasolutions.de/leistungen/compliance/betriebliches-eingliederungsmanagement/ 

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen? Spre­chen Sie uns an per E-Mail consulting@adorgasolutions.de oder te­le­fo­nisch 08142 4624920 – wir helfen Ihnen gerne. 

Autorin
Regina Mühlich ist Ge­schäfts­füh­re­rin der AdOrga Solutions GmbH; Wirt­schafts­ju­ris­tin, Com­pli­ance Manager, BEM-Be­ra­­te­rin (SRH Fernhochschule).

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Kontaktieren Sie uns: Wir sind gerne für Sie da!