Be­ra­tung zur Ein­füh­rung von BEM-Prozessen

Das BEM ist eine Pflichtaufgabe des Arbeitgebers (§ 167 Abs. 2 SGB IX) mit dem Ziel, die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zu überwinden und um erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Der Mitarbeiter soll optimal wieder eingegliedert werden und der Arbeitsplatz erhalten werden.

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung und unterstützen Sie bei der Einführung effektiver BEM-Prozesse. Von der ersten Analyse über die Planung bis hin zur Umsetzung stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Dabei berücksichtigen wir die relevanten gesetzlichen Vorgaben und Best Practices, um die Effizienz Ihrer BEM-Prozesse sicherzustellen.

Com­pli­ance und recht­li­che Sicherheit

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Compliance stellen wir sicher, dass Ihre BEM-Prozesse den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften und bieten Ihnen regelmäßige Schulungen und Audits.

Daten­schutz im BEM

Dem Schutz personenbezogener Daten kommt im BEM-Verfahren eine große Bedeutung zu. Wir unterstützen Sie und Ihren Datenschutzbeauftragten dabei, dass die Gesundheitsdaten Ihrer Mitarbeitenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet werden. Unsere Datenschutzexperten sorgen dafür, dass Ihre BEM-Prozesse datenschutzkonform und transparent ablaufen, wodurch das Vertrauen Ihrer Mitarbeitenden gestärkt wird.

Vor­tei­le eines ex­ter­nen BEM-Beraters

Insbesondere für klein und mittlere Unternehmen, in denen BEM-berechtigte Beschäftigte eher die Ausnahme als die Regel sind, hat ein externer BEM-Beauftragter Vorteile:

  • Experten mit Know-how und Erfahrung
  • Externer BEM-Berater wird bei Bedarf aktiv
  • Höhere Akzeptanz bei den Beschäftigten und hohe Mitarbeiterbindung
  • Professionelle Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen
  • Schulungen für Ihre Beschäftigten
  • Verschlüsselte und gesicherte Dokumentation auf unserem Server
  • Hohe Vertraulichkeit

Häufig ge­stell­te Fragen zum BEM:

Ist ein Be­schäf­tig­ter in­ner­halb eines Jahres länger als sechs Wochen un­un­ter­bro­chen oder wie­der­holt ins­ge­samt mehr als 42 Ka­len­der­ta­ge (30 Ar­beits­ta­ge) ar­beits­un­fä­hig, muss der Ar­beit­ge­ber ein BEM anbieten.
Vom BEM pro­fi­tie­ren nicht nur Mit­ar­bei­ten­de, sondern auch die Ar­beit­ge­ber. Sie können den wirt­schaft­li­chen Erfolg des Un­ter­neh­mens nach­hal­tig fördern, indem sie die BEM-Pro­zes­se mit ihren Mit­ar­bei­ten­den aktiv planen und durchführen.
Häufig wird das BEM-Ver­fah­ren von der Un­ter­neh­mens­lei­tung oder der Per­so­nal­ab­tei­lung extern ver­ge­ben. Das Un­ter­neh­men kann sich auf seine Kern­tä­tig­kei­ten kon­zen­trie­ren, muss keine per­so­nel­len Res­sour­cen für ein BEM vor­hal­ten und leistet damit auch einen Beitrag gegen eine starre Kos­ten­struk­tur im Un­ter­neh­men. Der externe BEM-Berater wird bei Bedarf aktiv.
Auch Teile des BEM-Ver­fah­rens können extern ver­ge­ben werden, wie z.B. das Erstgespräch.
In einem BEM-Ver­fah­ren können ver­schie­de­ne Be­tei­lig­te Teil des BEM-Teams sein: der BEM-be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ten­de, der (externe) BEM-Berater sowie die Per­so­nal­ab­tei­lung, die Füh­rungs­kraft, der Be­triebs­arzt, die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, der Betriebsrat,…. 

Weitere In­for­ma­tio­nen zum Be­trieb­li­chen Eingliederungsmanagement: