Am 13.05.2024 wurde das DDG im Amtsblatt veröffentlicht – BGBL 2024 I Nr. 149 vom 13.05.2024: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/149/VO
Beim DDG geht es eigentlich um ein ganzes Bündel von Gesetzesänderungen, welche aufgrund des „Gesetzes über digitale Dienste (Digital Service Act (DSA), VO 2022/2065) erforderlich wurden. Das in Teilen noch existierende Telemediengesetz (TMG) wird in das neue Digitale-Dienste-Gesetz überführt., u.a.:
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im Impressum ergibt sich nicht mehr aus § 5 TMG, sondern aus § 5 DDG. Die Angaben des § im Impressum ist allerdings nicht erforderlich. Es ist empfehlenswert, auf jeglichen §§-Hinweis zu verzichten.
Auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wird in diesem Zusammenhang angepasst und ersetzt und wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Telemedien werden jetzt als Digitale Dienste bezeichnet.
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