Viele Be­schäf­tig­te nutzen den dienst­li­chen Com­pu­ter nicht aus­schließ­lich für be­ruf­li­che Zwecke. Ein kurzer Blick auf Nach­rich­ten­por­ta­le, Online-Banking in der Mit­tags­pau­se oder eine private In­ter­net­su­che wirken im Ar­beits­all­tag oft ne­ben­säch­lich. Kommt es später zu einer ar­beits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung, stellt sich jedoch schnell eine zen­tra­le Frage: Darf der Ar­beit­ge­ber den Brow­ser­ver­lauf oder sons­ti­ge In­ter­net­nut­zungs­da­ten kontrollieren?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Der dienst­li­che Com­pu­ter gehört zwar dem Ar­beit­ge­ber. Daraus folgt aber nicht, dass sämt­li­che Ak­ti­vi­tä­ten von Be­schäf­tig­ten un­ein­ge­schränkt über­wacht oder aus­ge­wer­tet werden dürfen. Zu be­rück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der Be­schäf­tig­ten, die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung, das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz sowie – bei be­stehen­dem Be­triebs­rat – die Mitbestimmung.

Aus­gangs­punkt: Was ist zur pri­va­ten Nutzung geregelt?

Für Ar­beit­ge­ber ist zu­nächst ent­schei­dend, ob die private In­ter­net­nut­zung aus­drück­lich ver­bo­ten, in be­stimm­ten Grenzen erlaubt oder über­haupt nicht ge­re­gelt ist.

Ist die private Nutzung aus­drück­lich ver­bo­ten, kann der Ar­beit­ge­ber grund­sätz­lich er­war­ten, dass der In­ter­net­zu­gang aus­schließ­lich dienst­lich genutzt wird. Be­stehen kon­kre­te An­halts­punk­te für Ver­stö­ße, kann eine Kon­trol­le unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu­läs­sig sein.

Ist die private Nutzung aus­drück­lich erlaubt, ist der Schutz der Pri­vat­sphä­re der Be­schäf­tig­ten stärker zu be­rück­sich­ti­gen. Um­fang­rei­che oder an­lass­lo­se per­so­nen­be­zo­ge­ne Aus­wer­tun­gen sind dann be­son­ders kritisch.

Fehlt jede Re­ge­lung, ent­steht in der Praxis häufig Un­si­cher­heit. Dann kann eine bis­he­ri­ge Duldung oder be­trieb­li­che Übung re­le­vant werden. Genau deshalb sollten Ar­beit­ge­ber klare IT- und In­ter­net­nut­zungs­re­ge­lun­gen schaffen.

Keine Kon­trol­le „ins Blaue hinein“

Ein häu­fi­ger Fehler besteht darin, an­zu­neh­men, der Ar­beit­ge­ber dürfe je­der­zeit den ge­sam­ten Brow­ser­ver­lauf aus­le­sen. Das ist recht­lich zu kurz gedacht.

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Kon­trol­len müssen einem kon­kre­ten Zweck dienen, er­for­der­lich sein und sich am Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit messen lassen. Eine an­lass­lo­se Voll­kon­trol­le sämt­li­cher In­ter­net­ak­ti­vi­tä­ten aller Be­schäf­tig­ten ist da­ten­schutz­recht­lich re­gel­mä­ßig hoch problematisch.

Anders kann es aus­se­hen, wenn kon­kre­te An­halts­punk­te be­stehen, etwa für:

  • er­heb­li­che Arbeitszeitverstöße,
  • un­er­laub­te Pri­vat­nut­zung in er­heb­li­chem Umfang,
  • Ver­stö­ße gegen IT-Sicherheitsrichtlinien,
  • Nutzung aus­drück­lich un­ter­sag­ter Webseiten,
  • Ver­dacht auf Da­ten­ab­fluss oder sons­ti­ge Sicherheitsvorfälle.

Auch dann gilt: Es dürfen nur die Daten aus­ge­wer­tet werden, die für den kon­kre­ten Prüf­zweck er­for­der­lich sind. Tech­ni­sche Ver­füg­bar­keit ersetzt keine recht­li­che Zulässigkeit.

Brow­ser­ver­lauf, Pro­to­koll­da­ten und Beweisverwertung

Die Recht­spre­chung zeigt, dass die Aus­wer­tung von In­ter­net­nut­zungs­da­ten im Ein­zel­fall zu­läs­sig sein kann. In einem Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Berlin-Bran­­den­­burg wurde die Aus­wer­tung des Brow­ser­ver­laufs im Zu­sam­men­hang mit ex­zes­si­ver pri­va­ter In­ter­net­nut­zung be­han­delt. Ent­schei­dend waren dabei unter anderem die kon­kre­te Ver­dachts­la­ge, der Umfang der Nutzung und die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Auswertung.

Gleich­zei­tig zeigt die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Key­­­lo­g­­ger-Über­­­wa­chung klare Grenzen: Der Einsatz einer Soft­ware, die Tas­ta­tur­ein­ga­ben und Bild­schirm­ak­ti­vi­tä­ten um­fas­send pro­to­kol­liert, ist ohne einen durch kon­kre­te Tat­sa­chen be­grün­de­ten Ver­dacht einer Straf­tat oder schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung unzulässig.

Für Ar­beit­ge­ber folgt daraus: Nicht jede Pro­to­kol­lie­rung ist un­zu­läs­sig, aber auch nicht jede tech­nisch mög­li­che Aus­wer­tung ist erlaubt. Je in­ten­si­ver die Maß­nah­me in die Pri­vat­sphä­re ein­greift, desto höher sind die An­for­de­run­gen an Anlass, Trans­pa­renz, Er­for­der­lich­keit und Dokumentation.

Da­ten­schutz­recht­li­che Anforderungen

Bei Browser- und Pro­to­koll­da­ten handelt es sich re­gel­mä­ßig um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, wenn sie ein­zel­nen Be­schäf­tig­ten zu­ge­ord­net werden können. Damit gelten die Grund­sät­ze der DSGVO, ins­be­son­de­re Zweck­bin­dung, Da­ten­mi­ni­mie­rung, Trans­pa­renz, Spei­cher­be­gren­zung und Integrität.

Im Be­schäf­ti­gungs­kon­text ist zu­sätz­lich § 26 BDSG zu be­rück­sich­ti­gen. Für Kon­trol­len zur Auf­de­ckung von Straf­ta­ten ver­langt § 26 BDSG do­ku­men­tier­te tat­säch­li­che An­halts­punk­te, Er­for­der­lich­keit und eine Interessenabwägung.

Auch au­ßer­halb eines Straf­tat­ver­dachts sollten Ar­beit­ge­ber vor einer per­so­nen­be­zo­ge­nen Aus­wer­tung dokumentieren:

  • welcher kon­kre­te Anlass besteht,
  • welcher Zweck ver­folgt wird,
  • welche Daten be­nö­tigt werden,
  • warum mildere Mittel nicht ausreichen,
  • wer Zugriff auf die Daten erhält,
  • wie lange die Daten ge­spei­chert werden,
  • wie die Be­trof­fe­nen in­for­miert wurden.
Be­triebs­rat und Mitbestimmung

Besteht ein Be­triebs­rat, ist zu­sätz­lich § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen. Danach hat der Be­triebs­rat mit­zu­be­stim­men, wenn tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen ein­ge­führt oder an­ge­wen­det werden, die dazu be­stimmt oder ge­eig­net sind, Ver­hal­ten oder Leis­tung der Ar­beit­neh­mer zu überwachen.

Das be­trifft nicht nur klas­si­sche Über­wa­chungs­sys­te­me. Auch Pro­to­kol­lie­rungs­funk­tio­nen, Se­­cu­ri­­ty-Tools, Web­fil­ter, Mo­­ni­­to­ring-Systeme oder Aus­wer­tun­gen von Sys­tem­logs können mit­be­stim­mungs­re­le­vant sein, wenn sie Rück­schlüs­se auf Ver­hal­ten oder Leis­tung ein­zel­ner Be­schäf­tig­ter ermöglichen.

Ar­beit­ge­ber sollten deshalb früh­zei­tig prüfen, ob be­stehen­de IT-Tools, Richt­li­ni­en oder Kon­troll­pro­zes­se mit­be­stim­mungs­pflich­tig sind.

To-dos für Arbeitgeber

Ar­beit­ge­ber sollten die private In­ter­net­nut­zung nicht erst im Kon­flikt­fall regeln. Sinn­voll ist ein struk­tu­rier­ter Blick auf Richt­li­ni­en, tech­ni­sche Um­set­zung und Datenschutzdokumentation.

1. Re­ge­lung zur pri­va­ten Nutzung schaffen
Legen Sie fest, ob private In­ter­net­nut­zung ver­bo­ten, ein­ge­schränkt erlaubt oder in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen ge­stat­tet ist.

2. IT- und In­ter­net­nut­zungs­richt­li­nie aktualisieren
Die Richt­li­nie sollte ver­ständ­lich regeln, welche Nut­zun­gen erlaubt sind, welche un­ter­sagt sind und welche Si­cher­heits­vor­ga­ben gelten.

3. Pro­to­kol­lie­rung trans­pa­rent machen
Be­schäf­tig­te sollten wissen, welche tech­ni­schen Pro­to­koll­da­ten ent­ste­hen, zu welchen Zwecken sie ge­spei­chert werden und unter welchen Vor­aus­set­zun­gen eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Aus­wer­tung in Be­tracht kommt.

4. Kon­troll­kon­zept definieren
Legen Sie fest, wann eine Aus­wer­tung er­fol­gen darf, wer ent­schei­det, wer be­tei­ligt wird und wie die Maß­nah­me do­ku­men­tiert wird.

5. Ver­hält­nis­mä­ßig­keit prüfen
Vor jeder per­so­nen­be­zo­ge­nen Aus­wer­tung sollte geprüft werden, ob ein kon­kre­ter Anlass besteht und ob weniger ein­griffs­in­ten­si­ve Maß­nah­men ausreichen.

6. Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten einbeziehen
Der Datenschutz­beauftragte sollte bei Richt­li­ni­en, In­for­ma­ti­ons­pflich­ten, Lösch­fris­ten, Pro­to­kol­lie­rungs­kon­zep­ten und kon­kre­ten Kon­troll­pro­zes­sen früh­zei­tig ein­ge­bun­den werden.

7. Be­triebs­rat beteiligen
Soweit ein Be­triebs­rat besteht, sind mög­li­che Mit­be­stim­mungs­rech­te vor Ein­füh­rung oder An­wen­dung tech­ni­scher Kon­troll­mög­lich­kei­ten zu prüfen.

8. Lösch- und Zu­griffs­kon­zept festlegen
Pro­to­koll­da­ten sollten nicht un­be­grenzt ge­spei­chert werden. Zugriff, Spei­cher­dau­er und Lö­schung müssen ge­re­gelt und tech­nisch um­ge­setzt sein.

Fazit

Ar­beit­ge­ber dürfen den Brow­ser­ver­lauf nicht be­lie­big kon­trol­lie­ren. Zu­läs­sig­keit und Umfang hängen von den be­trieb­li­chen Re­ge­lun­gen, dem kon­kre­ten Anlass, der Er­for­der­lich­keit, der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und der da­ten­schutz­recht­li­chen Aus­ge­stal­tung ab.

Der wich­tigs­te Pra­xis­schritt liegt deshalb vor dem Kon­flikt­fall: klare Regeln zur pri­va­ten In­ter­net­nut­zung, trans­pa­ren­te In­for­ma­tio­nen zur Pro­to­kol­lie­rung, do­ku­men­tier­te Zu­stän­dig­kei­ten und ein ab­ge­stuf­tes Kontrollverfahren.

Wer erst im Streit­fall beginnt, diese Fragen zu klären, hat meist schon ein Problem.

Gerne un­ter­stüt­zen wir Sie bei der rechts­si­che­ren und da­ten­schutz­kon­for­men Aus­ge­stal­tung Ihrer IT- und In­ter­net­nut­zungs­re­ge­lun­gen. Spre­chen Sie uns gerne an – wir stehen Ihnen mit fach­li­cher Ex­per­ti­se an der Schnitt­stel­le von Daten­schutz, Com­pli­ance und Un­ter­neh­mens­pra­xis zur Ver­fü­gung: consulting@AdOrgaSolutions.de 

 

Quel­len­hin­wei­se:

  • LAG Berlin-Bran­­den­­burg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15: Aus­wer­tung des Brow­ser­ver­laufs bei ex­zes­si­ver pri­va­ter In­ter­net­nut­zung; be­han­delt wurden ins­be­son­de­re An­lass­kon­trol­le, Brow­ser­ver­lauf und Be­weis­ver­wer­tung. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001251987
  • BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16: Key­­­lo­g­­ger-Über­­­wa­chung; ohne kon­kre­ten, durch Tat­sa­chen be­grün­de­ten Ver­dacht einer Straf­tat oder schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung un­zu­läs­sig. https://www.bundesarbeitsgericht.de/en/entscheidung/2-azr-681-16/
  • § 26 BDSG: Da­ten­ver­ar­bei­tung für Zwecke des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses; be­son­de­re An­for­de­run­gen bei Ver­ar­bei­tung zur Auf­de­ckung von Straftaten.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mit­be­stim­mung bei tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die zur Über­wa­chung von Ver­hal­ten oder Leis­tung ge­eig­net sind.
  • DSK-Ori­en­­tie­rungs­­hil­­fe zur da­ten­schutz­ge­rech­ten Nutzung von E-Mail und anderen In­ter­net­diens­ten am Ar­beits­platz: pra­xis­re­le­van­te Hin­wei­se zur Re­ge­lung und Kon­trol­le von In­­­ter­­net- und E-Mail-Nutzung am Ar­beits­platz. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/201601_oh_email_und_internetdienste.pdf

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