Mit der Um­set­zung der EU-En­t­­gel­t­­tran­s­­pa­­ren­z­rich­t­­li­­nie (Entg­Tran­spRL) rückt ein Thema stärker in den Fokus, das bislang in vielen Un­ter­neh­men eher punk­tu­ell be­trach­tet wurde: die struk­tu­rier­te Trans­pa­renz von Ent­gelt­in­for­ma­tio­nen. Dabei geht es nicht nur um ar­beits­recht­li­che, gleich­stel­lungs­recht­li­che oder per­so­nal­po­li­ti­sche Fragen. Ent­gelt­trans­pa­renz hat auch eine klare da­ten­schutz­recht­li­che Dimension.

Denn überall dort, wo Ver­gü­tungs­da­ten aus­ge­wer­tet, Ver­gleichs­grup­pen ge­bil­det, Aus­kunfts­an­sprü­che be­ant­wor­tet, Be­richts­pflich­ten erfüllt oder ge­mein­sa­me Ent­gelt­be­wer­tun­gen vor­be­rei­tet werden, werden per­so­nen­be­zo­ge­ne Be­schäf­tig­ten­da­ten ver­ar­bei­tet. Und diese Daten be­tref­fen einen be­son­ders sen­si­blen Bereich des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. Die da­ten­schutz­recht­li­chen An­for­de­run­gen der Ent­gelt­trans­pa­renz lassen sich deshalb nicht durch ein­zel­ne Maß­nah­men er­fül­len. Sie er­for­dern ein be­last­ba­res Zu­sam­men­spiel aus Zweck­bin­dung, Da­ten­mi­ni­mie­rung, Be­rech­ti­gungs­kon­zept, Ver­trau­lich­keit, Trans­pa­renz, Do­ku­men­ta­ti­on und Governance.

Ent­gelt­trans­pa­renz ist da­ten­schutz­recht­lich nicht privilegiert

Ein zen­tra­ler Aus­gangs­punkt ist Art. 12 Entg­Tran­spRL. Danach müssen In­for­ma­tio­nen, die im Rahmen be­stimm­ter Trans­pa­renz­maß­nah­men unter Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­reit­ge­stellt werden, im Ein­klang mit der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) über­mit­telt werden. Zu­gleich dürfen die in diesem Zu­sam­men­hang ver­ar­bei­te­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht für andere Zwecke als die An­wen­dung des Grund­sat­zes des glei­chen Ent­gelts genutzt werden.

Das ist für die Praxis ein wich­ti­ger Punkt: Ent­gelt­trans­pa­renz schafft keine da­ten­schutz­recht­li­che Son­der­zo­ne.

Trans­pa­renz­pflich­ten recht­fer­ti­gen also kein um­fas­sen­de Nutzung von Ent­gelt­da­ten für andere Zwecke. Nur weil Daten im Rahmen von Aus­kunfts­er­su­chen, Be­richts­pflich­ten oder Ent­gelt­be­wer­tun­gen erhoben oder aus­ge­wer­tet werden, dürfen sie nicht in andere HR-, Per­­for­­mance-, Dis­­zi­­pli­­­nar- oder Ver­gü­tungs­steue­rungs­pro­zes­se über­führt werden.

Gerade bei da­ten­ge­trie­be­nen HR-Sys­­te­­men, People Ana­ly­tics oder um­fang­rei­chen Be­richts­struk­tu­ren liegt hier ein we­sent­li­ches Risiko. Daten, die für einen be­stimm­ten Trans­pa­renz­zweck er­for­der­lich sind, dürfen nicht deshalb für weitere Zwecke genutzt werden, weil sie or­ga­ni­sa­to­risch ver­füg­bar oder „in­ter­es­sant“ erscheinen.

Zweck­bin­dung und Da­ten­mi­ni­mie­rung als prak­ti­sche Leitplanken

Zweck­bin­dung und Da­ten­mi­ni­mie­rung sind in diesem Zu­sam­men­hang keine abs­trak­ten Da­ten­schutz­be­grif­fe. Sie müssen sehr konkret in Pro­zes­se über­setzt werden. Un­ter­neh­men sollten daher vorab klären:

  • Welche Daten werden für welchen Zweck benötigt?
  • Welche Daten sind für die Bildung einer Ver­gleichs­grup­pe erforderlich?
  • Welche Daten braucht es zur Er­mitt­lung eines Vergleichswerts?
  • Welche In­for­ma­tio­nen dürfen an wen über­mit­telt werden?
  • Wo reichen agg­re­gier­te Werte aus?

Da­ten­mi­ni­mie­rung be­deu­tet nicht, dass mög­lichst wenige Daten ver­ar­bei­tet werden und der Zweck wo­mög­lich nicht mehr er­reicht werden kann. Viel­mehr geht es um eine präzise Be­gren­zung: Ver­ar­bei­tet werden dürfen nur die­je­ni­gen Daten, die für den je­wei­li­gen Zweck tat­säch­lich er­for­der­lich sind. Dies kann je nach Kontext – bei­spiels­wei­se bei Aus­kunfts­er­su­chen, Be­richts­pflich­ten oder ge­mein­sa­men Ent­gelt­be­wer­tun­gen – un­ter­schied­li­che An­for­de­run­gen be­deu­ten. Ent­schei­dend ist dabei immer der kon­kre­te Ver­ar­bei­tungs­kon­text.

Ver­trau­lich­keit beginnt im Unternehmen

Bei Ent­gelt­trans­pa­renz denken viele zu­nächst an Of­fen­le­gung. Aus Da­ten­schutz­sicht ist aber ebenso wichtig, wie Ver­trau­lich­keit gewahrt wird. Die Risiken liegen in der Praxis nicht nur in ex­ter­nen Da­ten­ab­flüs­sen. Sie ent­ste­hen häufig im Un­ter­neh­men selbst: durch unklare Zu­griffs­rech­te, falsche interne Emp­fän­ger, feh­ler­haf­te Ag­gre­ga­tio­nen, un­ge­woll­te Rück­schlüs­se auf in­di­vi­du­el­le Ge­häl­ter, un­sau­be­re Do­ku­men­ta­ti­on oder miss­ver­ständ­li­che Kommunikation.

Deshalb braucht die Um­set­zung der Ent­gelt­trans­pa­renz ein klares Rollen- und Be­rech­ti­gungs­kon­zept. Es ist zu klären, wer auf Roh­da­ten zu­grei­fen darf, wer nur agg­re­gier­te Aus­wer­tun­gen erhält, wer Aus­kunfts­er­su­chen be­ar­bei­tet, wer Be­rich­te vor­be­rei­tet, wer prüft, wer frei­gibt und wer in welcher Form ein­ge­bun­den wird, um nur einige Bei­spie­le zu nennen.

Daten­schutz durch Prozessgestaltung

Da­ten­schutz­recht­li­che Com­pli­ance in der Ent­gelt­trans­pa­renz ist nicht nur ein Do­ku­men­ta­ti­ons­akt. Sie ist vor allem eine Frage be­last­ba­rer Ge­stal­tung der Pro­zes­se. Schutz­me­cha­nis­men dürfen nicht erst am Ende eines Pro­zes­ses ergänzt werden. Sie müssen von Anfang an in die Pro­zess­ar­chi­tek­tur mit­ge­dacht und in­te­griert werden. Dazu gehören beispielsweise

  • stan­dar­di­sier­te Auskunftsabläufe,
  • klare Frei­ga­be­pro­zes­se,
  • Zu­griffs­be­schrän­kun­gen,
  • Pro­to­kol­lie­rung,
  • Pseud­ony­mi­sie­rung, soweit sinn­voll und möglich,
  • de­fi­nier­te Es­ka­la­ti­ons­we­ge bei Re-Iden­­ti­­fi­­zie­rungs­­ri­­si­ken sowie
  • klare Vor­ga­ben zur Lö­schung und Aufbewahrung.
Trans­pa­renz ge­gen­über Beschäftigten

Ent­gelt­trans­pa­renz ver­langt nicht nur Trans­pa­renz über die Ent­gelt­struk­tu­ren. Un­ter­neh­men müssen auch darüber in­for­mie­ret werden, wie sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in diesem Zu­sam­men­hang ver­ar­bei­ten (Artt. 12, 13 DS-GVO). Hier treffen zwei Ebenen auf­ein­an­der: die arbeits- und gleich­stel­lungs­recht­lich mo­ti­vier­te Ent­gelt­trans­pa­renz ei­ner­seits und die da­ten­schutz­recht­li­chen In­for­ma­ti­ons­pflich­ten andererseits.

Dies ist nicht nur eine Frage der recht­li­chen Er­fül­lung. Es ist auch eine Frage des Ver­trau­ens. Gerade weil Ent­gelt­da­ten einen sen­si­blen Bereich des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses be­tref­fen, sollten Un­ter­neh­men ver­ständ­lich, präzise und wi­der­spruchs­frei kom­mu­ni­zie­ren. Unklare oder miss­ver­ständ­li­che In­for­ma­tio­nen können Un­si­cher­heit er­zeu­gen und die Ak­zep­tanz ent­spre­chen­der Pro­zes­se er­heb­lich beeinträchtigen.

Lö­schung, Auf­be­wah­rung und Nachweisfähigkeit

Ein wei­te­rer prak­ti­scher Schwer­punkt liegt auf der Spei­cher­be­gren­zung. Ent­gelt­trans­pa­renz be­deu­tet nicht, dass Ent­gelt­da­ten un­be­grenzt auf­be­wahrt werden dürfen. Gleich­zei­tig steigen die An­for­de­run­gen an Nach­weis­bar­keit, Be­richts­fä­hig­keit und Dokumentation.

Un­ter­neh­men müssen daher einen be­last­ba­ren Aus­gleich schaf­fen: Daten müssen so ge­ord­net vor­ge­hal­ten werden, dass Aus­­­kunfts-, Be­richts- und Ver­tei­di­gungs­pflich­ten erfüllt werden können. Daraus darf jedoch keine schran­ken­lo­se Vor­rats­hal­tung ent­ste­hen. Er­for­der­lich ist deshalb ein ab­ge­stuf­tes Lösch- und Ar­chi­vie­rungs­kon­zept. Nur so lässt sich ver­mei­den, dass Daten länger, breiter oder in anderer Form ge­spei­chert werden, als es für den je­wei­li­gen Zweck er­for­der­lich ist.

Go­ver­nan­ce als ei­gent­li­che Leitplanke

Die Um­set­zung der Ent­gelt­trans­pa­renz wird in vielen Un­ter­neh­men Pro­zes­se ver­än­dern. Re­crui­ting, Ver­gü­tungs­struk­tu­ren, Ar­beits­be­wer­tung, Be­richts­we­sen, Aus­kunfts­ver­fah­ren und Do­ku­men­ta­ti­on werden stärker mit­ein­an­der ver­zahnt. Aus Da­ten­schutz­sicht reicht es nicht, diese An­for­de­run­gen ne­ben­ein­an­der zu be­trach­ten. Ent­schei­dend ist das kon­sis­ten­te Zu­sam­men­spiel. Nicht ein­zel­ne Maß­nah­men machen die Um­set­zung trag­fä­hig, sondern ein be­last­ba­res Ge­samt­sys­tem aus klaren Rollen, de­fi­nier­ten Zwecken, be­grenz­ten Zu­grif­fen, si­che­ren Pro­zes­sen, nach­voll­zieh­ba­rer Do­ku­men­ta­ti­on und re­gel­mä­ßi­ger Überprüfung.

Daten­schutz ist kein nach­ge­la­ger­ter Prüf­punkt. Er ist Teil der Prozessgestaltung.

 

Wir un­ter­stüt­zen Un­ter­neh­men bei der Um­set­zung der Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie ins­be­son­de­re an der Schnitt­stel­le von Daten­schutz, Com­pli­ance und Go­ver­nan­ce. Dazu gehört die da­ten­schutz­recht­li­che Ein­ord­nung der Pro­zes­se, die Ent­wick­lung trag­fä­hi­ger Rollen- und Be­rech­ti­gungs­kon­zep­te, die Prüfung von Da­ten­flüs­sen, Zweck­be­stim­mun­gen, In­for­ma­ti­ons­pflich­ten, Lösch- und Auf­be­wah­rungs­kon­zep­ten sowie die Be­glei­tung bei der pro­zes­sua­len und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Um­set­zung. Ziel ist eine Lösung, die nicht nur recht­lich an­schluss­fä­hig ist, sondern auch prak­tisch funk­tio­niert – nach­voll­zieh­bar, do­ku­men­tiert und in be­stehen­de Un­ter­neh­mens­struk­tu­ren integrierbar.

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