
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 (EntgTranspRL) rückt Entgeltstrukturen, Auskunftsrechte und Berichtspflichten europaweit stärker in den Fokus. Auch Österreich kennt mit dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz, GlBG) bereits Regelungen, die auf Entgeltgleichheit und Transparenz abzielen. Dazu gehören insbesondere die verpflichtende Angabe eines Mindestentgelts in Stellenausschreibungen sowie der Einkommensbericht für größere Unternehmen.
Der Blick auf die Richtlinie zeigt jedoch: Die bestehenden Regelungen des GlBG werden nicht einfach fortgeschrieben. Die EntgTranspRL geht in mehreren Punkten deutlich weiter. Sie verlangt nicht nur punktuelle Transparenz, sondern eine systematische, nachvollziehbare und überprüfbare Gestaltung von Entgeltstrukturen.
Was das GlBG bereits kennt
Das österreichische GlBG enthält bereits wichtige Ansatzpunkte für mehr Entgelttransparenz. Arbeitgeber sind verpflichtet, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche, gesetzliche oder sonst normativ geregelte Mindestentgelt anzugeben. Besteht Bereitschaft zur Überzahlung, ist auch darauf hinzuweisen.
Ein weiteres zentrales Instrument ist der Einkommensbericht. Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmer:innen müssen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht erstellen. Dieser enthält eine anonymisierte Darstellung der Entgelte von Frauen und Männern und soll Rückschlüsse auf einzelne Personen ausschließen.
Damit verfügt Österreich bereits über Regelungen, die einzelne Transparenzelemente vorwegnehmen. Der Anwendungsbereich und die Zielrichtung der EU-Richtlinie sind jedoch weiter gefasst.
Was die EntgTranspRL zusätzlich verlangt
Die Richtlinie stärkt den Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Sie setzt dabei deutlich früher an: Bereits Bewerber sollen Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten. Zudem verlangt die Richtlinie, dass Arbeitgeber nicht nach dem bisherigen Entgeltverlauf fragen.
Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis werden die Transparenzrechte ausgebaut. Beschäftigte erhalten ein individuelles Auskunftsrecht über ihre eigene Entgelthöhe sowie über durchschnittliche Entgelthöhen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Die Richtlinie verschiebt damit den Schwerpunkt von einem kollektiven Berichtsinstrument hin zu einem konkreten individuellen Informationsanspruch.
Hinzu kommen gestaffelte Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sollen jährlich berichten; kleinere berichtspflichtige Organisationen grundsätzlich alle drei Jahre. Ergibt der Bericht ein nicht objektiv erklärbares Entgeltgefälle von mehr als fünf Prozent, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretungen vorgesehen.
Kurzüberblick: GlBG und EntgTranspRL im Vergleich
| Thema |
Gleichbehandlungsgesetz Österreich |
EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 |
| Stellenausschreibung | Angabe des kollektivvertraglichen, gesetzlichen oder sonst normativ geregelten Mindestentgelts; Hinweis auf Überzahlungsbereitschaft | Information über Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne auf Basis objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien. |
| Frage nach bisherigem Gehalt |
Das GlBG ist im Recruiting vor allem auf geschlechtsneutrale Ausschreibung und Mindestentgeltangabe ausgerichtet. | Ausdrückliches Verbot der Frage nach dem bisherigen Entgeltverlauf. |
| Auskunftsrechte | Zugang zum Einkommensbericht über Arbeitnehmervertretung bzw. bei Fehlen einer Vertretung durch Auflage im Betrieb | Individuelles Auskunftsrecht über eigenes Entgelt und Durchschnittsentgelte vergleichbarer Gruppen. |
| Berichtspflichten | Einkommensbericht alle zwei Jahre ab mindestens 150 Arbeitnehmer. | Gestaffelte Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten. |
| Entgeltbewertung | Einkommensbericht als Transparenzinstrument; keine vergleichbare gemeinsame Entgeltbewertung bei festgestelltem Entgeltgefälle. | Gemeinsame Entgeltbewertung bei nicht objektiv erklärbarem Entgeltgefälle von mehr als fünf Prozent. |
| Durchsetzung | Ansprüche bei Entgeltdiskriminierung, insbesondere Entgeltdifferenz und Entschädigung. | Stärkere Durchsetzungsmechanismen, wirksame Sanktionen und Beweislastregelungen. |
Warum das Thema auch Datenschutz und Governance betrifft
Entgelttransparenz ist nicht nur ein arbeitsrechtliches oder gleichbehandlungsrechtliches Thema. Wo Entgeltstrukturen analysiert, Vergleichsgruppen gebildet, Auskunftsansprüche erfüllt und Berichte erstellt werden, werden personenbezogene Beschäftigtendaten verarbeitet. Dabei geht es um Gehaltsdaten, Funktionsgruppen, Hierarchien, Geschlecht, Beschäftigungsumfang und weitere Vergleichsparameter.
Gerade deshalb braucht Entgelttransparenz Governance: klare Zuständigkeiten, nachvollziehbare Kriterien, belastbare Rollen- und Berechtigungskonzepte, eine saubere Dokumentation und abgestimmte Prozesse zwischen HR, Compliance, Datenschutz, Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Umsetzung der Richtlinie sollte nicht erst bei der Erstellung eines Berichts beginnen. Entscheidend ist die vorgelagerte Strukturarbeit. Entgeltgruppen, Vergleichsmaßstäbe, Datenquellen und Auskunftsprozesse müssen so gestaltet werden, dass sie rechtlich tragfähig, nachvollziehbar und datenschutzkonform sind.
Fazit
Österreich verfügt mit dem Gleichbehandlungsgesetz bereits über wichtige Elemente der Entgelttransparenz. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie geht jedoch deutlich weiter. Sie verlangt nicht nur Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen und Berichtspflichten, sondern ein umfassenderes System aus transparenter Entgeltgestaltung, individuellen Auskunftsrechten, standardisiertem Reporting und wirksamen Folgemaßnahmen.
Für Arbeitgeber ist das eine gute Gelegenheit, Entgeltstrukturen nicht nur formal anzupassen, sondern Governance, Datenschutz und Gleichbehandlung von Beginn an zusammenzudenken. Denn Entgelttransparenz funktioniert nur dann nachhaltig, wenn die zugrunde liegenden Prozesse belastbar, nachvollziehbar und vertrauenswürdig gestaltet sind.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags ist eine rechtzeitige Umsetzung der EU-Lohntransparenzrichtlinie mit 7. Juni zunehmend unwahrscheinlicher. Das komplexe Vorhaben erfordere eine sorgfältige Abstimmung mit den Sozialpartnern, teilte das Arbeitsministerium gegenüber der APA mit. Einigkeit herrscht bisher nicht, fürchtet die Wirtschaftskammer (WKÖ) doch eine Bürokratie- und Kostenlawine.
Quellenhinweise (zuletzt aufgerufen am 26.05.2026).
- RIS – Bundesrecht konsolidiert: Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2023/970
Wir unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie insbesondere an der Schnittstelle von Datenschutz, Compliance und Governance. Dazu gehört die datenschutzrechtliche Einordnung der Prozesse, die Entwicklung tragfähiger Rollen- und Berechtigungskonzepte, die Prüfung von Datenflüssen, Zweckbestimmungen, Informationspflichten, Lösch- und Aufbewahrungskonzepten sowie die Begleitung bei der prozessualen und organisatorischen Umsetzung. Ziel ist eine Lösung, die nicht nur rechtlich anschlussfähig ist, sondern auch praktisch funktioniert – nachvollziehbar, dokumentiert und in bestehende Unternehmensstrukturen integrierbar.
Sprechen Sie uns gerne an – consulting@AdOrgaSolutions.de .


