
Ein spontaner Schnappschuss im Büro, in der Produktionshalle oder auf dem Firmengelände und schnell in den sozialen Medien veröffentlichen. Was harmlos wirkt, kann rechtlich problematisch sein. Unternehmen sollten ihre Beschäftigten für die Risiken sensibilisieren und klare Regeln aufstellen.
Wo liegen die Risiken?
Im digitalen Zeitalter mit Facebook, Instagram, Mastadon, LinkedIn & Co. genügt oft schon ein kurzer Griff zum Smartphone. Doch Fotos, Ton und Videos vom Arbeitsplatz berühren mehrere Rechtsbereiche:
- Datenschutz: Fotos sind personenbezogene Daten. Ohne Einwilligung oder einer anderen Rechtsgrundlage nach DSGVO ist eine Veröffentlichung unzulässig.
- Persönlichkeitsrechte: Erkennbare Kollegen dürfen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung) abgebildet werden, das gilt auch für interne Gruppen oder Kanäle.
- Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG): Eine unerlaubte Veröffentlichung kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
- Geschäftsgeheimnisse: Maschinen, technische Abläufe, Kundendaten oder interne Unterlagen im Hintergrund können Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preisgeben. Bereits ein unbedachter Post kann als unbefugte Offenlegung gewertet werden – mit möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Unternehmensverantwortung
Arbeitgeber haben das Recht und die Pflicht, den Umgang mit Bildern und Videos aus dem Betrieb zu regeln. Über das Direktionsrecht (§ 106 GewO) können verbindliche Social-Media-Guidelines aufgestellt werden.
Diese sollten u. a. klären:
- Was darf fotografiert oder veröffentlicht werden?
- Wer muss zuvor zustimmen?
- Für welche Bereiche gilt ein ausdrückliches Fotografier- oder Filmverbot?
Verstöße gegen diese Regeln können abgemahnt und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung geahndet werden.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten klare Vorgaben zum Umgang mit Foto-, Ton- und Videoaufnahmen am Arbeitsplatz schaffen, um Datenschutzverletzungen, Konflikte im Team und die Preisgabe vertraulicher Informationen zu vermeiden. Eine transparente Kommunikation und verbindliche Social-Media-Guidelines reduzieren rechtliche Risiken und schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.
Praxis-Tipp für die Geschäftsführung:
Binden Sie die Themen Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Schutz von Geschäftsgeheimnissen aktiv in Ihre Betriebsrichtlinien ein. Empfehlenswert ist eine kurze, leicht verständliche Guideline, die allen Mitarbeitenden zugänglich ist. Dies idealerweise kombiniert mit regelmäßigen Schulungen oder kurzen Awareness-Impulsen. So lassen sich Risiken deutlich minimieren.
Rechtsprechung: – Facebook-Post mit Fotos aus dem Betrieb: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2016 – 4 Sa 61/16
Ein Mitarbeiter postete auf Facebook Fotos aus dem Betrieb. Dabei waren Kollegen ohne deren Einwilligung zu sehen sowie interne Maschinen und Arbeitsabläufe erkennbar. Das Landesarbeitsgericht erklärte die (außerordentliche) Kündigung für wirksam. Das Verhalten verletzte sowohl das Persönlichkeitsrecht der Kollegen als auch die Betriebsgeheimnisse. Der Arbeitgeber hatte Social-Media-Regeln klar kommuniziert, gegen die der Mitarbeiter bewusst dagegen verstoßen hat.
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