
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Drei Jahre später zeigt sich: Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist kein bloßes Formalthema. Entscheidend ist, ob Meldewege, Zuständigkeiten, Vertraulichkeit, Dokumentation und Folgemaßnahmen im Unternehmen tatsächlich funktionieren.
Die ersten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen machen deutlich, dass nicht jede interne Beschwerde, nicht jede Eskalation an Vorgesetzte und nicht jeder allgemeine Hinweis automatisch den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes auslöst. Für Unternehmen ist das eine wichtige Erkenntnis. Denn sie zeigt, dass eine interne Meldestelle nicht nur vorhanden sein muss. Sie muss auch so ausgestaltet und kommuniziert werden, dass Beschäftigte wissen, wann und wie sie diese nutzen können.
Der richtige Meldeweg ist entscheidend
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über Verstöße erlangen und diese über die vorgesehenen internen oder externen Meldekanäle melden oder unter bestimmten Voraussetzungen offenlegen.
In der Praxis wird häufig unterschätzt, wie wichtig dieser Punkt ist. Das Arbeitsgericht Braunschweig* hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Meldung von Verstößen an Vorgesetzte nicht automatisch dazu führt, dass diese Vorgesetzten interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind.
Das bedeutet für Unternehmen: Wer eine interne Meldestelle eingerichtet hat, sollte auch klar kommunizieren, welche Kanäle dafür vorgesehen sind. Andernfalls entsteht Unsicherheit – bei Beschäftigten, Führungskräften und im Streitfall auch vor Gericht.
Pauschale Hinweise reichen nicht aus
Hinweise müssen hinreichend konkret sein. Allgemeine Unzufriedenheit, pauschale Vorwürfe oder bloße Vermutungen genügen in der Regel nicht, um belastbar prüfen zu können, ob ein meldefähiger Verstoß vorliegt.
Auch das ist für die Praxis relevant. Eine interne Meldestelle braucht ein Verfahren, mit dem Hinweise strukturiert aufgenommen, bewertet und dokumentiert werden. Dazu gehört auch, Rückfragen stellen zu können, ohne die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu gefährden.
Die Beweislastumkehr ist kein Automatismus
Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält ein Verbot von Repressalien und eine Beweislastregel zugunsten hinweisgebender Personen. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung und macht sie geltend, dass diese Benachteiligung eine Repressalie sei, wird dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen vermutet.
Das bedeutet aber nicht, dass jede spätere Personalmaßnahme automatisch unzulässig ist. Unternehmen können die Vermutung widerlegen. Dafür braucht es jedoch eine gute Dokumentation: Warum wurde eine bestimmte Maßnahme getroffen? Welche Gründe lagen vor? Gab es einen sachlichen Zusammenhang zur Meldung, oder gerade nicht?
Gerade bei Kündigungen, Versetzungen, Beförderungsentscheidungen oder Konflikten im Arbeitsverhältnis ist eine nachvollziehbare Dokumentation entscheidend.
Mitbestimmung nicht vergessen
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ergibt sich aus dem Gesetz*. Die konkrete Ausgestaltung dieser Meldestelle kann jedoch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein* entschieden, dass die Ausgestaltung einer internen Meldestelle auch bei Auslagerung an einen externen Dienstleister mitbestimmungspflichtig sein kann.
Für Unternehmen mit Betriebsrat gilt: Die interne Meldestelle sollte so ausgestaltet werden, dass neben Compliance und Datenschutz auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats frühzeitig berücksichtigt werden.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Drei Jahre Hinweisgeberschutzgesetz sind ein guter Anlass, die eigene Meldestelle einem Praxistest zu unterziehen:
- Ist klar geregelt, welche Meldekanäle genutzt werden können?
- Wissen Beschäftigte, dass Vorgesetzte nicht automatisch die interne Meldestelle sind?
- Werden Eingänge fristgerecht bestätigt?
- Sind Rückmeldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen organisiert?
- Ist die Vertraulichkeit technisch und organisatorisch abgesichert?
- Sind Datenschutz, Löschfristen und Dokumentation geregelt?
- Wurde der Betriebsrat – soweit vorhanden – ordnungsgemäß beteiligt?
Entscheidend ist nicht nur, dass es „irgendeinen“ Meldekanal gibt. Entscheidend ist, dass das Verfahren auch funktioniert.
Struktur schützt
Eine interne Meldestelle ist kein isoliertes Tool. Sie ist Teil einer belastbaren Compliance-Organisation.
Unternehmen sollten die interne Meldestelle daher nicht als Formalie betrachten, sondern als operativen Compliance-Prozess mit klaren Zuständigkeiten, dokumentierten Abläufen, Gewährleistung von Vertraulichkeit und Datenschutz, Fristenmanagement sowie nachvollziehbaren Folgemaßnahmen.
Struktur schützt – nicht nur hinweisgebende Personen, sondern auch Unternehmen.
* Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 24. Juni 2025 entschieden, dass Vorgesetzte nicht generell interne Meldestellen sind und die Nutzung der eingerichteten Meldekanäle Schutzvoraussetzung ist. (Urt. v. 24.06.2025, AZ.: 6 Ca 303/24) https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/25d5226b-40c9-4c91-9863-38cd6ef9afdf
* Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Ausgestaltung einer internen Meldestelle auch der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wenn sie an einen externen Dienstleister ausgelagert wird. (Beschluss v. 08.07.2026, Az. 2 TaBv 16/24) https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001619137
* Art. 12 HinSchG https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__12.html?utm_source=chatgpt.com
Unterstützung durch AdOrga Solutions
AdOrga Solutions unterstützt Unternehmen bei der Einrichtung, Überprüfung und datenschutzkonformen Ausgestaltung interner Meldestellen.
Dazu gehören insbesondere die Auswahl geeigneter Meldekanäle, die Definition von Zuständigkeiten, die Dokumentation der Abläufe, die Prüfung datenschutzrechtlicher Anforderungen, die Einbindung relevanter Schnittstellen und – bei Bedarf – die externe Unterstützung als interne Meldestelle.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre interne Meldestelle rechtlich, organisatorisch und datenschutzkonform belastbar aufgestellt ist, sprechen Sie uns gerne an: consulting@adorgasolutions.de.


