Eine Nach­richt im Be­wer­bungs­ver­fah­ren ist schnell ver­schickt. Ein fal­scher Emp­fän­ger ist ebenso schnell aus­ge­wählt. Was im Ar­beits­all­tag wie ein Ver­se­hen wirkt, kann da­ten­schutz­recht­lich er­heb­li­che Folgen haben.

Das zeigt eine ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs* zu einer fehl­ge­lei­te­ten Xing-Nach­richt im Be­wer­bungs­ver­fah­ren. Eine ver­trau­li­che Nach­richt, die für einen Be­wer­ber be­stimmt war, wurde ver­se­hent­lich auch an einen un­be­tei­lig­ten Dritten ver­sandt. Die Nach­richt ent­hielt unter anderem Angaben zum lau­fen­den Be­wer­bungs­ver­fah­ren, zur Ein­schät­zung des Be­wer­ber­pro­fils und zu einer kon­kre­ten Gehaltsvorstellung.

Daten­schutz im Re­crui­ting ist kein Ne­ben­the­ma. Be­wer­ber­da­ten sind sen­si­bel – nicht immer im Sinne be­son­de­rer Ka­te­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (Art. 9 DSGVO), aber in ihrer prak­ti­schen Wirkung. Sie können Rück­schlüs­se auf Wech­sel­ab­sich­ten, be­ruf­li­che Ent­wick­lung, Ge­halts­vor­stel­lun­gen, Ver­hand­lungs­po­si­tio­nen und per­sön­li­che Netz­wer­ke zulassen.

Be­wer­ber­da­ten sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten

Der BGH stellte klar, dass der­ar­ti­ge In­for­ma­tio­nen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Sinne der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) sind. Das gilt auch dann, wenn eine Nach­richt nicht den voll­stän­di­gen Namen oder sämt­li­che Kon­takt­da­ten enthält. Ent­schei­dend ist, ob eine Person iden­ti­fi­zier­bar ist. Im be­ruf­li­chen Kontext können bereits Kom­bi­na­tio­nen aus Nach­na­me, be­ruf­li­cher Funk­ti­on, Be­wer­bungs­ver­fah­ren, Pro­fil­be­wer­tung oder Ge­halts­an­ga­ben aus­rei­chen, um eine Person zu­zu­ord­nen. Gerade in Bran­chen, Netz­wer­ken oder klei­ne­ren Märkten ist der Kreis der Per­so­nen häufig überschaubar.

Für Ar­beit­ge­ber be­deu­tet das: Be­wer­ber­kom­mu­ni­ka­ti­on ist ver­trau­lich zu be­han­deln. Un­ab­hän­gig davon, ob sie per E-Mail, über ein Be­wer­ber­ma­nage­ment­sys­tem, einem Kar­rie­renetz­werk oder einer Mes­­sen­­ger-Fun­k­­ti­on erfolgt.

Kon­troll­ver­lust kann einen Schaden begründen

Nach Art. 82 DSGVO kann eine be­trof­fe­ne Person Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, wenn ihr wegen eines Ver­sto­ßes gegen die DSGVO ein ma­te­ri­el­ler oder im­ma­te­ri­el­ler Schaden ent­stan­den ist.

Der bloße Da­ten­schutz­ver­stoß allein genügt dafür nicht au­to­ma­tisch. Es müssen wei­ter­hin Verstoß, Schaden und Kau­sa­li­tät vor­lie­gen. Al­ler­dings ist der Begriff des im­ma­te­ri­el­len Scha­dens weit aus­zu­le­gen. Eine be­son­de­re Er­heb­lich­keits­schwel­le gibt es nicht. Im Fall der fehl­ge­lei­te­ten Be­wer­ber­nach­richt war ent­schei­dend, dass der un­be­tei­lig­te Emp­fän­ger die Nach­richt gelesen und den Be­wer­ber darauf an­ge­spro­chen hatte. Damit blieb es nicht bei einem rein abs­trak­ten Risiko. Der Kon­troll­ver­lust über ver­trau­li­che Be­wer­ber­da­ten hatte eine kon­kre­te Auswirkung.

Für Un­ter­neh­men ist das ein wich­ti­ger Punkt: Auch ver­meint­lich kleine Fehler im Be­wer­bungs­pro­zess können zu An­sprü­chen, Aus­ein­an­der­set­zun­gen und Re­pu­ta­ti­ons­ri­si­ken führen.

Re­crui­ting ist ein Risikoprozess

In vielen Un­ter­neh­men werden Be­wer­bungs­pro­zes­se heute über mehrere Kanäle geführt: E-Mail, Be­wer­ber­ma­nage­ment­sys­te­me, Kar­rie­renetz­wer­ke, Mes­­sen­­ger-Fun­k­­tio­­nen, Fach­ab­tei­lun­gen, externe Re­crui­ter oder Per­so­nal­be­ra­ter. Genau dadurch ent­ste­hen Schnitt­stel­len­ri­si­ken. Wer darf mit Be­wer­bern kom­mu­ni­zie­ren? Welche Kanäle sind frei­ge­ge­ben? Welche In­for­ma­tio­nen dürfen über be­ruf­li­che Netz­wer­ke aus­ge­tauscht werden? Wer prüft Emp­fän­ger, Anhänge und Inhalte vor dem Versand? Und was pas­siert, wenn doch etwas schiefgeht?

Daten­schutz im Re­crui­ting schei­tert häufig an un­kla­ren Pro­zes­sen und feh­len­der Verantwortlichkeit.

Da­ten­pan­ne: prüfen, do­ku­men­tie­ren, ge­ge­be­nen­falls melden

Wird eine ver­trau­li­che Be­wer­ber­nach­richt an einen fal­schen Emp­fän­ger ver­sandt, liegt re­gel­mä­ßig eine Da­ten­schutz­ver­let­zung im Sinne der DSGVO nahe. Ar­beit­ge­ber müssen dann prüfen, ob ein Risiko für die Rechte und Frei­hei­ten der be­trof­fe­nen Person besteht. Je nach Inhalt der Nach­richt kann auch eine Meldung an die Da­ten­schutz­auf­sichts­be­hör­de er­for­der­lich sein. Bei einem hohen Risiko kann zu­sätz­lich eine Be­nach­rich­ti­gung der be­trof­fe­nen Person not­wen­dig werden.

Wichtig ist: Nicht jede Fehl­ver­sen­dung ist au­to­ma­tisch mel­de­pflich­tig. Aber jede Fehl­ver­sen­dung mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sollte struk­tu­riert be­wer­tet und do­ku­men­tiert werden. Dazu gehört ins­be­son­de­re die Prüfung, welche Daten be­trof­fen sind, wer sie er­hal­ten hat, ob eine Rück­ho­lung oder Lö­schung möglich ist und welche Folgen für die be­trof­fe­ne Person ent­ste­hen können.

Hand­lungs­be­darf für Arbeitgeber

Ar­beit­ge­ber sollten Be­wer­bungs­pro­zes­se nicht erst dann über­prü­fen, wenn eine Da­ten­pan­ne pas­siert ist. Ein­deu­ti­ge Vor­ga­ben zu Kom­mu­ni­ka­ti­on, Zu­stän­dig­kei­ten und tech­ni­sche Um­set­zung sind empfehlenswert:

1. Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le festlegen
De­fi­nie­ren Sie, über welche Kanäle Be­wer­ber­kom­mu­ni­ka­ti­on er­fol­gen darf und über welche nicht. Be­ruf­li­che Netz­wer­ke, Mes­­sen­­ger-Fun­k­­tio­­nen und private Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge sollten nicht un­ge­prüft genutzt werden.

2. Zu­stän­dig­kei­ten klären
Legen Sie fest, wer im Re­crui­ting welche In­for­ma­tio­nen ver­sen­den darf. Das be­trifft HR, Fach­ab­tei­lun­gen, Ge­schäfts­füh­rung, externe Re­crui­ter und sons­ti­ge Beteiligte.

3. Emp­fän­ger­prü­fung absichern
Bei ver­trau­li­chen Nach­rich­ten, Ge­halts­an­ga­ben, Ver­trags­ent­wür­fen oder Absagen mit sen­si­blen In­hal­ten sollte eine sorg­fäl­ti­ge Emp­fän­ger­prü­fung er­fol­gen. In ri­si­ko­be­haf­te­ten Fällen kann ein Vier-Augen-Prinzip sinn­voll sein.

4. Be­wer­ber­da­ten minimieren
Nicht jede In­for­ma­ti­on gehört in jede Nach­richt. Je sen­si­bler der Inhalt, desto genauer sollte geprüft werden, ob die In­for­ma­ti­on er­for­der­lich ist und über welchen Kanal sie ver­sen­det werden kann.

5. HR und Füh­rungs­kräf­te schulen
Daten­schutz im Re­crui­ting be­trifft nicht nur die Per­so­nal­ab­tei­lung. Auch Füh­rungs­kräf­te, die in Aus­wahl­pro­zes­se ein­ge­bun­den sind, müssen wissen, wie Be­wer­ber­da­ten ver­ar­bei­tet, wei­ter­ge­ge­ben und ge­schützt werden müssen.

6. Externe Dienst­leis­ter einbinden
Wer externe Re­crui­ter, Per­so­nal­be­ra­ter oder tech­ni­sche Platt­for­men nutzt, sollte Rollen, Ver­ant­wort­lich­kei­ten, Ver­trau­lich­keit, Auf­trags­ver­ar­bei­tung und Lösch­kon­zep­te ent­spre­chend regeln.

7. Da­ten­schutz­vor­fäl­le vorbereiten
Un­ter­neh­men sollten klare Pro­zes­se für Da­ten­schutz­vor­fäl­le haben. Dazu gehören Mel­de­we­ge, Zu­stän­dig­kei­ten, Be­wer­tungs­maß­stab, Do­ku­men­ta­ti­on und Ein­bin­dung des Datenschutzbeauftragten.

8. Re­­crui­­ting-Pro­­zes­­se re­gel­mä­ßig überprüfen
Neue Tools, neue Kanäle und neue Zu­stän­dig­kei­ten ver­än­dern Risiken. Be­wer­bungs­pro­zes­se sollten deshalb re­gel­mä­ßig über­prüft und an die tat­säch­li­che Un­ter­neh­mens­pra­xis an­ge­passt werden.

Fazit

Die Ent­schei­dung des BGH zeigt: Be­wer­ber­da­ten ver­die­nen im Un­ter­neh­men be­son­de­re Auf­merk­sam­keit. Eine fehl­ge­lei­te­te Nach­richt kann mehr sein als ein Ver­se­hen. Sie kann zu einem Da­ten­schutz­ver­stoß, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen und Ver­trau­ens­ver­lust führen.

Für Ar­beit­ge­ber liegt der wich­tigs­te Hebel in klaren und ge­leb­ten Pro­zes­sen: saubere Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge, klare Zu­stän­dig­kei­ten, ge­schul­te Be­tei­lig­te und ein funk­tio­nie­ren­der Prozess für Datenschutzvorfälle.

AdOrga Solutions un­ter­stützt Un­ter­neh­men bei der da­ten­schutz­kon­for­men Aus­ge­stal­tung von Re­­crui­­ting- und HR-Pro­­zes­­sen, der Prüfung von Be­wer­ber­kom­mu­ni­ka­ti­on, der Er­stel­lung in­ter­ner Richt­li­ni­en sowie beim Umgang mit Da­ten­schutz­vor­fäl­len. Spre­chen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre Re­­crui­­ting-Pro­­zes­­se da­ten­schutz­recht­lich und or­ga­ni­sa­to­risch be­last­bar auf­stel­len oder über­prü­fen lassen möchten.

Quel­len­hin­wei­se
*Der BGH hatte den Sach­ver­halt bereits im Vor­la­ge­be­schluss vom 26.09.2023 be­schrie­ben: Eine über Xing ver­sand­te Nach­richt im Be­wer­bungs­ver­fah­ren ent­hielt u. a. Angaben zur Be­wer­bung, zur Pro­fil­be­wer­tung und zu einer Ver­gü­tung von 80.000 Euro plus va­ria­bler Ver­gü­tung und wurde ver­se­hent­lich auch an einen Dritten ge­sen­det. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/ZMuster-Muster-Muster_kopie.html?nn=373478 

Der EuGH hat in der Vor­ab­ent­schei­dung vom 04.09.2025 aus­ge­führt, dass ne­ga­ti­ve Gefühle wie Sorge oder Ärger infolge un­be­fug­ter Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten einen im­ma­te­ri­el­len Schaden dar­stel­len können, wenn die be­trof­fe­ne Person diese Folgen nach­weist. Der BGH hat am 23.06.2026 im Ver­fah­ren VI ZR 97/22 ent­schie­den; die genaue Höhe der Ent­schä­di­gung war danach ge­son­dert zu klären. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VI+ZR+97%2F22&Datum=23.06.2026&Gericht=BGH&utm_source=chatgpt.com

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