Der Eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz­aus­schuss (EDSA) hat mit seiner Stel­lung­nah­me 22/2024 zen­tra­le Klar­stel­lun­gen zur da­ten­schutz­recht­li­chen Kon­troll­ver­ant­wor­tung des Ver­ant­wort­li­chen bei der Auf­trags­ver­ar­bei­tung ver­öf­fent­licht. Die Aus­sa­gen sind ins­be­son­de­re für mehr­stu­fi­ge Auf­trags­ver­hält­nis­se von Be­deu­tung und stärken die Rolle des Ver­ant­wort­li­chen: Er kann sich seiner Ver­pflich­tun­gen nicht durch De­le­ga­ti­on entziehen.

We­sent­li­che Klar­stel­lun­gen des EDSA

1. Kennt­nis aller Be­tei­lig­ten er­for­der­lich
Ver­ant­wort­li­che müssen sämt­li­che an der Ver­ar­bei­tung be­tei­lig­ten Auf­­­trags- und Un­ter­auf­trags­ver­ar­bei­ter iden­ti­fi­zie­ren können. Nur so lassen sich Aus­kunfts­an­sprü­che be­trof­fe­ner Per­so­nen gemäß Art. 15 DSGVO ord­nungs­ge­mäß erfüllen.

2. Ver­ant­wor­tung über die gesamte Ver­ar­bei­tungs­ket­te
Die da­ten­schutz­recht­li­che Ge­samt­ver­ant­wor­tung ver­bleibt beim Ver­ant­wort­li­chen und das un­ab­hän­gig von der Anzahl der ein­ge­bun­de­nen Auf­trags­ver­ar­bei­ter. Dies ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 DS-GVO. Eine wirk­sa­me Kon­trol­le der Ein­hal­tung da­ten­schutz­recht­li­cher Vor­ga­ben muss über alle Stufen hinweg ge­währ­leis­tet sein.

3. Ri­si­ko­ab­hän­gi­ge Prüfung von Un­ter­auf­trags­ver­hält­nis­sen
Je nach Risiko der Ver­ar­bei­tung steigen die An­for­de­run­gen an die Kon­troll­maß­nah­men. Bei be­son­ders ri­si­ko­be­haf­te­ten Ver­ar­bei­tun­gen kann eine un­mit­tel­ba­re Prüfung ein­zel­ner Un­ter­auf­trags­ver­ar­bei­ter er­for­der­lich sein.

4. Ein­sicht in Un­ter­auf­trags­ver­trä­ge
Der Ver­ant­wort­li­che hat das Recht, sich ab­ge­schlos­se­ne Un­ter­auf­trags­ver­ein­ba­run­gen vor­le­gen zu lassen. Dies ins­be­son­de­re dann, wenn kon­kre­te Zweifel an deren Da­ten­schutz­kon­for­mi­tät be­stehen oder Schwach­stel­len iden­ti­fi­ziert wurden.

An­for­de­run­gen bei Drittlandübermittlungen

1. Ein­hal­tung der Vor­ga­ben des Ka­pi­tels V der DSGVO
Ver­ant­wort­li­che müssen si­cher­stel­len, dass jede Da­ten­über­mitt­lung in ein Dritt­land auf einer gül­ti­gen Rechts­grund­la­ge erfolgt und die Vor­ga­ben des Ka­pi­tels V DSGVO ein­ge­hal­ten werden.

2. Vor­lie­gen eines An­ge­mes­sen­heits­be­schlus­ses
Exis­tiert ein solcher Be­schluss der EU-Kom­­mis­­si­on für das Ziel­land, ist keine wei­ter­ge­hen­de Prüfung erforderlich.

3. Ge­eig­ne­te Ga­ran­tien bei feh­len­dem An­ge­mes­sen­heits­be­schluss
Fehlt ein An­ge­mes­sen­heits­be­schluss, sind ge­eig­ne­te Ga­ran­tien – wie etwa Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln – er­for­der­lich. Zu­sätz­lich muss ein so­ge­nann­tes Trans­fer Impact As­sess­ment (TIA) durch­ge­führt werden.

4. Plau­si­bi­li­täts­prü­fung des TIA durch den Ver­ant­wort­li­chen
Der Ver­ant­wort­li­che kann sich dabei nicht auf die Ein­schät­zung des Auf­trags­ver­ar­bei­ters ver­las­sen, sondern muss die Plau­si­bi­li­tät der durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen selbst nach­voll­zie­hen und dokumentieren.

Fazit

Die Stel­lung­nah­me des EDSA un­ter­streicht die un­ver­äu­ßer­li­che Kon­troll­ver­ant­wor­tung des Ver­ant­wort­li­chen in sämt­li­chen Stufen der Auf­trags­ver­ar­bei­tung. Die Prüf­in­ten­si­tät richtet sich zwar nach dem kon­kre­ten Risiko der Ver­ar­bei­tung. Die da­ten­schutz­recht­li­che Re­chen­schafts­pflicht jedoch bleibt in jedem Fall bestehen.

Datenschutz­beauftragte sind gut beraten, be­stehen­de Pro­zes­se zur Auswahl und Kon­trol­le von (Unter-) Auf­trags­ver­ar­bei­tern kri­tisch zu über­prü­fen und ri­si­ko­ori­en­tiert wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Ver­ant­wort­li­che sollten ihren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig in die Auswahl- und Prüf­pro­zes­se einbeziehen.

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