Die beim Bun­des­amt für Justiz (BfJ) ein­ge­rich­te­te externe Mel­de­stel­le des Bundes hat ihrem ersten Jah­res­be­richt nach § 26 HinSchG ver­öf­fent­licht. Dieser bezieht sich auf­grund des In­kraft­tre­tens des HinSchG am 02.07.2023 auf den Zeit­raum von Juli 2023 bis zum 31.12.2023.

Im Juli 2023 sind bereits 42 Mel­dun­gen ein­ge­gan­gen. In den Fol­ge­mo­na­ten stieg die Zahl der Mel­dun­gen weiter an und lag im De­zem­ber bei 112 Mel­dun­gen. Dieser Trend setzte sich 2024 fort: Im Januar und Februar 2024 gab es bereits 2.779 Mel­dun­gen.

Im Jahr 2023 wurden 22 Fälle an Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­lei­tet, was 5,37 % der Mel­dun­gen ent­spricht. In min­des­tens 9 Fällen haben die Staats­­an-wal­t­­schaf­­ten ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren einge-leitet. Weitere 16 Fälle hat das BfJ an andere zu­stän­di­ge Stellen, wie z.B. Auf­­­sichts­­be-hörden, abgegeben.

Für die Be­trof­fe­nen kann dies durch­aus zu Ärger führen, wie zuletzt eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Nürn­­berg-Fürth vom 14.02.2024 (18 Qs 49/23 u.a.) gezeigt hat.

Danach kann eine anonyme Anzeige über ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem eine aus­rei­chen­de Ver­dachts­grund­la­ge für die An­ord­nung einer Durch­su­chung beim Be­schul­dig­ten nach § 102 StPO dar­stel­len. Zwar sind die Ein­griffs­vor­aus­set­zun­gen des § 102 StPO müssen zwar be­son­ders sorg­fäl­tig zu prüfen. Von der Zu­läs­sig­keit der Durch­su­chung ist aber aus­zu­ge­hen, wenn die Anzeige von er­heb­li­cher sach­li­cher Qua­li­tät ist oder mit ihren schlüs­si­gen Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen werden.

Deut­scher Bun­des­tag 21.05.2024 – Jah­res­be­richt 2023: https://dserver.bundestag.de/btd/20/114/2011480.pdf

 

Wir un­ter­stüt­zen Sie bei der Um­set­zung des HinSchG – mit Be­ra­tung und auch als Om­buds­per­son der in­ter­nen Mel­de­stel­le: https://www.adorgasolutions.de/leistungen/compliance/whistleblower/

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Weitere In­for­ma­tio­nen: https://www.baugewerbe-magazin.de/rechtstipp/umsetzung-der-eu-whistleblower-richtlinie—das-hinweisgeberschutzgesetz-ist-da.htm

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