Die Ge­rich­te haben sich mit Fragen zur Aus­kunft über Kopien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, zur Er­he­bung von Leis­tungs­da­ten, zur Ab­be­ru­fung und Kün­di­gung von Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten, zur Ver­wer­tung von Vi­deo­auf­nah­men und zur Ver­hän­gung von Geld­bu­ßen auseinandergesetzt.

Zu den wich­tigs­ten Er­kennt­nis­sen aus 2023 gehören:

  • Die dau­er­haf­te Er­he­bung von Quan­­ti­­täts- und Qua­li­täts­leis­tungs­da­ten kann zu­läs­sig sein, wenn sie für die Durch­füh­rung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses er­for­der­lich ist.
    VG Han­no­ver (10 A 6199/20)
  • Die Ab­be­ru­fung oder Kün­di­gung eines Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ist nur aus wich­ti­gem Grund zulässig.
    EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C‑453/21
  • Die Ver­wer­tung von rechts­wid­rig er­stell­ten Vi­deo­auf­nah­men ist in einem Kün­di­gung­schutz­pro­zess zu­läs­sig, wenn sie einen schwer­wie­gen­den, vor­sätz­li­chen Ar­beits­pflicht­ver­stoss des Ar­beit­neh­mers beweisen.
  • Die Ver­hän­gung einer Geld­bu­ße durch die Auf­sichts­be­hör­de setzt einen schuld­haf­ten Verstoß voraus.
  • Bei Ver­stö­ßen des Auf­trags­ver­ar­bei­ters kann die Auf­sichts­be­hör­de auch gegen den Ver­ant­wort­li­chen eine Geld­bu­ße verhängen.
  • Ar­beit­neh­mer haben An­spruch auf Scha­dens­er­satz, wenn ein Verstoß gegen Da­ten­schutz­recht kausal zu einem Schaden geführt hat.

Die Recht­spre­chung hat das Schutz­ni­veau für Ar­beit­neh­mer im Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz weiter ge­stärkt. Das Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz­ge­setz wurde im Jahr 2023 nicht rea­li­siert. Ein Entwurf soll bis Mitte 2024 ver­öf­fent­licht werden.

 

Autorin: Regina Mühlich, Wirt­schafts­ju­ris­tin und Datenschutzexpertin.

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