Die Gerichte haben sich mit Fragen zur Auskunft über Kopien personenbezogener Daten, zur Erhebung von Leistungsdaten, zur Abberufung und Kündigung von Datenschutzbeauftragten, zur Verwertung von Videoaufnahmen und zur Verhängung von Geldbußen auseinandergesetzt.
Zu den wichtigsten Erkenntnissen aus 2023 gehören:
- Arbeitgeber müssen betroffenen Arbeitnehmern eine unentgeltliche Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, auch wenn der Antrag auf Auskunft aus sachfremden Gründen gestellt wird.
EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2023 – 5 Sa 1046/22
- Die dauerhafte Erhebung von Quantitäts- und Qualitätsleistungsdaten kann zulässig sein, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
VG Hannover (10 A 6199/20)
- Die Abberufung oder Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C‑453/21
- Die Verwertung von rechtswidrig erstellten Videoaufnahmen ist in einem Kündigungschutzprozess zulässig, wenn sie einen schwerwiegenden, vorsätzlichen Arbeitspflichtverstoss des Arbeitnehmers beweisen.
- Die Verhängung einer Geldbuße durch die Aufsichtsbehörde setzt einen schuldhaften Verstoß voraus.
- Bei Verstößen des Auftragsverarbeiters kann die Aufsichtsbehörde auch gegen den Verantwortlichen eine Geldbuße verhängen.
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht kausal zu einem Schaden geführt hat.
Die Rechtsprechung hat das Schutzniveau für Arbeitnehmer im Beschäftigtendatenschutz weiter gestärkt. Das Beschäftigtendatenschutzgesetz wurde im Jahr 2023 nicht realisiert. Ein Entwurf soll bis Mitte 2024 veröffentlicht werden.
Autorin: Regina Mühlich, Wirtschaftsjuristin und Datenschutzexpertin.
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