Be­nen­nung eines EU-Ver­tre­ters als ge­setz­li­che Verpflichtung

Eine im Drittland, also außerhalb der EU/des EWR, niedergelassene Organisation benötigt einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO, sofern sie:

  • über keine Nie­der­las­sung oder Zweig­stel­le in einem Mit­glied­staat der EU verfügt, jedoch

  • Per­so­nen in der EU Waren oder Dienst­leis­tun­gen an­bie­tet oder

  • das Ver­hal­ten von Per­so­nen in der EU be­ob­ach­tet (ins­be­son­de­re Track­ing oder Profiling).

Wer braucht einen Vertreter?

Ihr Unternehmen verarbeitet Daten von Personen in der EU, wenn Sie z.B.

  • Waren in einem Online-Shop verkaufen
  • ein Online-Service oder eine App anbieten
  • Waren an Kunden in EU-Mit­glieds­staa­ten liefern

  • Mar­ke­ting-Kam­pa­gnen auf den EU-Markt ausrichten
  • Website-Be­su­cher mit Hilfe von Cookies ge­trackt werden
  • Online-ba­sier­te Dienste für per­so­na­li­sier­te Ana­ly­sen (z.B. Fitness) anbieten

Die ge­setz­li­chen Auf­ga­ben des Ver­tre­ters in der Union sind

  • An­lauf­stel­le für die Aufsichtsbehörden

  • Kontakt für Per­so­nen, deren per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet werden, um die Aus­übung von Be­trof­fe­nen­rech­ten nach DSGVO zu ermöglichen

  • Ver­zeich­nis von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten für Ihr Un­ter­neh­men vorhalten

Wir über­neh­men für Sie u.a. fol­gen­de Aufgaben:

  • An­lauf­stel­le für Be­trof­fe­ne und Auf­sichts­be­hör­den für alle Fragen den Daten­schutz be­tref­fend. Wir stellen dazu eine Post­adres­se in Grö­ben­zell bei München (Deutsch­land) bereit, eine E-Mail-Adresse und eine Te­le­fon­hot­line (Deutsch/Englisch)

  • Vor­hal­tung des vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Ver­ar­bei­tungs-ver­zeich­nis­ses (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO) sowie Führung des eigenen Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis die Tä­tig­keit als Ver­tre­ter be­tref­fend (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO)

  • Zu­sam­men­ar­beit mit Auf­sichts­be­hör­den bei der Er­fül­lung ihrer Auf­ga­ben (Art. 31 DS-GVO)

  • Be­reit­stel­lung von er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen an Auf­sichts­be­hör­den gemäß Art. 58 DS-GVO

Ihr Unternehmen ist verpflichtet Datenschutzanfragen von Betroffenen und ggf. auch Behörden zu dokumentieren (Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Als Ihr EU-Vertreter unterstützen wir Sie bei einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

Grundsätzlich wird nur ein EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO benötigt, auch wenn Ihr Unternehmen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Waren oder Dienstleistungen Personen in der EU/EWR anbietet.

Wir übernehmen für Ihr Unternehmen die Funktion als EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter in Drittländer.

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