Eine Ar­beit­neh­mer­über­las­sung (auch: Leih­ar­beit) liegt vor, wenn Ar­beit­neh­mer (Lei­h­ar­­beit-
nehmer *) von einem Ar­beit­ge­ber (Ver­lei­her) einem Dritten (Ent­lei­her) gegen Entgelt für be­grenz­te Zeit über­las­sen werden. Rechts­grund­la­ge für die Tä­tig­keit des Ver­lei­hers ist das Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) (Um­set­zung der eu­ro­päi­schen Richt­li­nie 2008/104/EG).

Wie ist ein Leih­ar­bei­ter aus Da­ten­schutz­sicht zu be­ur­tei­len? Ist er ein Dritter oder ist er wie ein Be­schäf­tig­ter zu behandeln?

Im Sinne des § 3 Abs. 11 Nr. 1 BDSG ist er ein­deu­tig ein Be­schäf­tig­ter. Zwi­schen Leih­ar­bei­ter und dem Ent­lei­her besteht aber kein Ver­trags­ver­hält­nis. Dies wie­der­um hat Aus­wir­kun­gen auf den be­trieb­li­chen Daten­schutz – vor­ran­gig beim Entleiher.

Es stellen sich hier zwei grund­sätz­li­che Fragen:

  1. Was ist seitens des Ent­lei­hers (ent­lei­hen­des Un­ter­neh­men) zu ver­an­las­sen, um den Schutz der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten (z. B. Kunden- und Mit­ar­bei­ter­da­ten) zu ge­währ­leis­ten, wenn der Leih­ar­beit­neh­mer diese Daten im Rahmen seiner Tä­tig­keit verarbeitet?
  2. Wie kann der Ent­lei­her den Schutz des Leih­ar­beit­neh­mers als Be­trof­fe­ner sicherstellen?

Ist beim ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men ein Be­triebs­rat vor­han­den, stellt sich noch die Frage, wann der Leih­ar­beit­neh­mer der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung beim Ent­lei­her unterliegt.

Zwi­schen Ver­lei­her und Leih­ar­beit­neh­mer besteht ein Ar­beits­ver­trag, zwi­schen dem Ent­lei­her und dem Leih­ar­beit­neh­mer nicht. Aus dieser Per­spek­ti­ve ist der Leih­ar­beit­neh­mer ein Dritter. An­de­rer­seits besteht zwi­schen dem Ent­lei­her und dem Leih­ar­beit­neh­mer ein Di­rek­ti­ons­recht (Wei­sungs­recht). Das Bun­des­ar­beits­ge­richt spricht von einer „ge­spal­te­nen Arbeitgeberstellung“.

Hin­wei­se für die Praxis:

  • Ver­pflich­tung auf das Datengeheimnis
    Gehen Sie nicht davon aus, dass der Ver­lei­her die Ver­pflich­tung auf das Da­ten­ge­heim­nis vor­ge­nom­men hat. Der Ver­lei­her ist der Meinung, dass das Aufgabe des Ent­lei­hers ist.
    Ver­pflich­ten Sie, als Ent­lei­her, den Leih­ar­bei­ter auf das Da­ten­ge­heim­nis (§ 5 BDSG).
  • Da­ten­schutz­un­ter­wei­sung
    Der Leih­ar­beit­neh­mer ist Teil der ver­ant­wort­li­chen Stelle und muss somit, wie jeder Mit­ar­bei­ter, an einer Da­ten­schutz­schu­lung teil­neh­men, schon um Da­ten­schutz­ver­stö­ße aus Un­kennt­nis zu ver­mei­den. Im Rahmen dieser Un­ter­wei­sung kann auch die Ver­pflich­tung auf das Da­ten­ge­heim­nis er­fol­gen. Des Wei­te­ren wird der Leih­ar­beit­neh­mer auch in den Be­son­der­hei­ten und An­for­de­run­gen der ver­ant­wort­li­chen Stelle un­ter­wie­sen. Un­ab­hän­gig, ob dessen Teil­nah­me ge­setz­lich ver­pflich­tend ist oder nicht, betont die Wich­tig­keit des Datenschutzes.
  • Ver­ar­bei­tung von Leih­ar­beit­neh­mer­da­ten durch den Entleiher
    Es ist unklar auf welcher Rechts­grund­la­ge der Ent­lei­her die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Leih­ar­beit­neh­mers ver­ar­bei­ten kann.
  • Zum einen könnte § 32 BDSG (Da­ten­er­he­bung, -ver­ar­bei­tung und –nutzung für Zwecke des Be­­schäf­­ti­­gungs-ver­­häl­t­­nis­­ses) An­wen­dung finden. Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, das auf die ar­beits­recht­li­che Be­zie­hung verweist.
    An­de­rer­seits könnte auch § 28 BDSG zum Ansatz kommen. Hier ist der Er­laub­nis­tat­be­stand zu prüfen:

Abs. 1 „Das Erheben, Spei­chern, Ver­än­dern oder Über­mit­teln per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Er­fül­lung eigener Ge­schäfts­zwe­cke ist zulässig,…“
 Nr. 1. Kommt nicht zum Ansatz. Es besteht ein Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Ver­lei­her und Ent­lei­her. Der Be­trof­fe­ne, hier Leih­ar­beit­neh­mer, ist kein Vertragspartner.
 Nr. 3 ist nicht gegeben, da die Daten nicht all­ge­mein zu­gäng­lich sind.
 Nr. 2 wäre in­so­fern denkbar, da der Ent­lei­her ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an der Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten hat. Ein schutz­wür­di­ges In­ter­es­se des Be­trof­fe­nen über­wiegt hier eher nicht. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten die hier ver­ar­bei­tet werden, werden zum einen vom Ent­lei­her über­mit­telt und ent­ste­hen im Rahmen der Leiharbeitnehmertätigkeit.

Emp­feh­lung: Der Ent­lei­her sollte sich an den Vor­ga­ben des § 32 BDSG orientieren.

Fazit:
Der Leih­ar­bei­ter ist in der Regel als „nor­ma­ler“ Be­schäf­tig­ter zu sehen. Es besteht kein di­rek­tes Beschäftigungs-(Vertrags-)Verhältnis zwi­schen Leih­ar­beit­neh­mer und Entleiher.
Aus Sicht des Da­ten­schut­zes ent­steht ein Rechts­ver­hält­nis, das in vie­ler­lei Hin­sicht mit dem nor­ma­len Ar­beits­ver­trag ver­gleich­bar ist.
Mit der Ein­hal­tung der Vor­ga­ben des § 32 BDSG verhält sich der Ent­lei­her in den meisten Fällen da­ten­schutz­kon­form. Die Un­ter­schie­de, die aus der ge­spal­te­nen Ar­beit­ge­ber­stel­lung ent­ste­hen, sind zu beachten.

All­ge­mein: Der Leih­ar­beit­neh­mer ist Teil der ver­ant­wort­li­chen Stelle. D. h. bei der Zählung gemäß § 4f Abs. 1 BDSG, ob ein be­trieb­li­cher Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter zu be­stel­len ist, sind Leih­ar­bei­ter mitzuzählen.

* Hinweis: Der Über­sicht­lich­keit wegen wurden nur die männ­li­chen Formen verwendet.

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