Am 21.05.2021 hat der Deutsche Bundestag, am 28.05.2021 der Bundesrat dem „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“, dem sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz, verabschiedet. Das Gesetz muss noch unterzeichnet und verkündet werden und tritt noch im Sommer 2021 in Kraft.
Das Gesetz soll u.a. die Wahl von Betriebsräten vereinfachen und die Rechte des Betriebsrates bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie bei mobiler Arbeit stärken.
Betriebsvereinbarungen
Zukünftig können unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Dazu ist ein elektronisches Signieren auf dem gleichen Dokument durch den Arbeitgeber und Betriebsrat ausreichend (§ 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Mobile Office
Die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG werden erweitert. Gemäß Nr. 14 bestimmen Betriebsräte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit zukünftig mit. Die Entscheidung über das „Ob“ der mobilen Arbeit verbleibt beim Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann allein bei der inhaltlichen Ausgestaltung mitbestimmen. Dies beinhaltet Regelungen zu den Arbeitszeiten (z.B. Beginn und Ende), zur Erreichbarkeit der Beschäftigten, den Umgang mit Arbeitsmitteln und einzuhaltende Sicherheitsaspekte sowie von welchem Ort aus mobil gearbeitet werden kann und darf.
Datenschutz
Die Frage, ob der Betriebsrat ein eigener Verantwortlicher i.S.d. Datenschutzrechts oder ein Teil des Verantwortlichen ist, beschäftigte Experten schon vor der Datenschutz-Grundverordnung. Die Frage ist jetzt geklärt. Der Betriebsrat ist Teil des Verantwortlichen (Arbeitgeber). Dies wurde im neuen § 79a BetrVG klargestellt.
Was bedeutet das für den Betriebsrat?
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO) des Verantwortlichen muss dementsprechend die Verarbeitungen durch den Betriebsrat beinhalten. Der Betriebsrat selbst hat keine Pflicht ein eigenes VVT zu führen. Als Prozessverantwortlicher (Process Owner) hat er aber, wie jeder andere Unternehmensbereich auch, zu unterstützen. Je nach interner Prozessdefinition ist er für die Pflege und/oder Fortführung zuständig.
Für die Erfüllung der Betroffenenrechte (Art. 15 ff. DS-GVO) ist der Arbeitgeber als Verantwortlicher in der Pflicht. Der Betriebsrat hat hier ebenfalls z.B. bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchen, eine Unterstützungspflicht.
Selbstverständlich hat der Betriebsrat die Sicherheit der Verarbeitung der Organisation umzusetzen und einzuhalten. Ggf. sind in seinem Verantwortungsbereich, dem Betriebsratsbüro, noch zusätzliche technisch-organisatorische Maßnahmen (Artt. 24, 32 DS-GVO) erforderlich. Die erforderliche Nachweisführung und Dokumentation i.S.d. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO obliegt dem Verantwortlichen, der Betriebsrat hat hier ebenfalls zu unterstützen.
Fazit:
Aus den o.g. Punkten resultiert folglich auch, dass der Betriebsrat den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben und im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu unterstützen hat. Der Datenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat zu beraten, z.B. bei der Erstellung von Dokumenten sowie bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (auf Anfrage).
Davon unberührt bleibt aber weiterhin das Recht des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG, einen externen Berater und Sachverständigen zu beauftragen.
Datenschutz ist kein Produkt. Datenschutz ist ein Prozess.
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns: consulting@AdOrgaSolutions.de.
Seit 2007 Lösungen für professionellen und fachkundigen Datenschutz.
Weitere Informationen:
Datenschutz Coaching für Betriebsräte: https://www.adorgasolutions.de/datenschutzcoaching/datenschutz-coaching-fuer-betriebsraete/
Entwurf der Bundesregierung: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-betriebsraetemodernisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html#BJNR000130972BJNE012103308