Am 03. März 2017 hat die Baye­ri­sche Auf­sichts­be­hör­de in Ansbach gemäß § 38 Abs. 1 BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) ihren 7. Tä­tig­keits­be­richt veröffentlicht.

Auch im Be­richts­zeit­raum 2016/2017 hat die Auf­sichts­be­hör­de wieder Be­rei­che „unter die Lupe“ ge­nom­men. Kapitel 3 Kon­trol­le und Prüfungen:
Im­mo­bi­li­en­mak­ler, in­ter­na­tio­na­ler Da­ten­ver­kehr, Be­wer­ber­da­ten, In­ter­net und E-Mail-Verkehr am Ar­beits­platz, Dating-Portale, Fitness-Ar­m­­bän­­der u.v.m.

In Kapitel 22 Tech­ni­scher Daten­schutz und Informationssicherheit:
Neben Un­si­cher­hei­ten bei der di­gi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on, Ver­schlüs­se­lung bei Mail-Servern, Track­ing-Add-on ver­weist die Auf­sichts­be­hör­de auch auf da­ten­schutz­recht­li­che Pro­ble­me beim Einsatz von Windows 10 in Un­ter­neh­men, die bisher nicht gelöst werden konnten  (Kap. 22.11). Der größte Kri­tik­punkt besteht in der au­to­ma­ti­sier­ten Über­mitt­lung von Nut­zer­da­ten ohne aus­rei­chen­de Trans­pa­renz und vor allem ohne Deaktivierungsmöglichkeit.

Buß­geld­ver­fah­ren sind wei­ter­hin Schwer­punkt der Tä­tig­keit. Im Ver­gleich zum vor­her­ge­hen­den Be­richts­zeit­raum (2013/2014) ist die Zahl der durch das BayLDA be­ar­bei­te­ten Buß­geld­vor­gän­gen noch einmal deut­lich um fast 50 % an­ge­stie­gen (Kap. 23 Buß­geld­ver­fah­ren, S. 151).
Ge­ahn­det wurden z. B.
– Ver­wen­dung einer E-Mail-Adresse für werb­li­che Zwecke trotz Wer­be­wi­der­spruchs (mehr­fach)
– feh­len­der Hinweis auf das Werbewiderspruchsrecht
– Ver­sen­dung einer E-Mail mit offenem E-Mail-Ver­­­tei­­ler (mehr­fach)
– nicht recht­zei­ti­ge Aus­kunft nach § 34 BDSG an einen Be­trof­fe­nen (mehr­fach);
– usw.

Down­load:
7. Tä­tig­keits­be­richt https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_07.pdf
Alle Tä­tig­keits­be­rich­te https://www.lda.bayern.de/de/taetigkeitsberichte.html

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