Regina Mühlich - AdOrga Solutions GmbH Datenschutz

Der Schwei­zer Ge­setz­ge­ber hat sich, wie viele andere Länder auch, an der DSGVO ori­en­tiert und das Da­ten­schutz­ge­setz (DSG) re­vi­diert und mo­der­ni­siert. Das Par­la­ment hat das to­tal­re­vi­dier­te Schwei­zer Da­ten­schutz­ge­setz (DSG) am 25. Sep­tem­ber 2020 an­ge­nom­men – es soll Mitte 2022 in Kraft treten, ohne Übergangsfrist.

Vorab

Beim DSG handelt es sich nicht, wie bei der DSGVO, um ein Ver­bots­ge­setz mit Er­laub­nis­tat­be­stand. Im Schwei­zer Da­ten­schutz­recht gilt wei­ter­hin eine Er­laub­nis zur Da­ten­ver­ar­bei­tung unter dem Vor­be­halt des Verbots. Eine Recht­mä­ßig­keit auf Ver­ar­bei­tung (Recht­fer­ti­gung) ist nur dann er­for­der­lich, wenn die Da­ten­ver­ar­bei­tung als rechts­wid­rig an­ge­se­hen wird. Eine Da­ten­ver­ar­bei­tung ist folg­lich grund­sätz­lich zu­läs­sig, sofern die Grund­prin­zi­pi­en ein­ge­hal­ten werden.

Für ju­ris­ti­sche Per­so­nen gibt es keinen Schutz mehr. Das bis­he­ri­ge schwei­ze­ri­sche DSG kannte diesen Schutz. Be­grün­det wird die Strei­chung damit, dass Firmen durch ver­schie­de­ne andere Gesetze bereits ge­nü­gend ge­schützt sind.

Die Grund­sät­ze für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (Art. 5 DSGVO) und die Be­ar­bei­tungs­grund­sät­ze (Art. 6 revDSG) sind in etwa iden­tisch: Recht­mäs­sig­keit, Ver­hält­nis­mäs­sig­keit und Zweckbezogen.

Was ist neu?

Das DSG ist, wie auch die DSGVO, tech­nik­neu­tral ge­stal­tet und for­mu­liert oft all­ge­mei­ne An­for­de­run­gen. Das re­vi­dier­te Da­ten­schutz­recht (revDSG) hat vier zen­tra­le Aspekte:

  • Er­hö­hung der Trans­pa­renz (In­for­ma­ti­on über Da­ten­be­ar­bei­tun­gen) und Stär­kung der Rechte der be­trof­fe­nen Personen;
  • För­de­rung der Prä­ven­ti­on und der Ei­gen­ver­ant­wor­tung der Datenbearbeiter;
  • Stär­kung der Da­ten­schutz­auf­sicht (durch den Eid­ge­nös­si­schen Da­ten­­­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­ten EDÖB);
  • Ausbau der Straf­be­stim­mun­gen.

Und auch hier gilt: Der Datenschutzberater/Datenschutzbeauftragte steht Ihnen mit seiner Fach­kun­de zur Seite, von Anfang an.

Das revDSG soll Mitte 2022 in Kraft treten, ohne Über­gangs­frist. Die Or­ga­ni­sa­tio­nen sollten daher schon jetzt mit der Um­set­zung beginnen.

Lesen Sie weiter in unserem White­pa­per (Stand: 11/2021): https://www.adorgasolutions.de/wp-content/uploads/2021/11/WP_revDSG_v20-1.pdf 

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