Deutsch­land BDSG vs. Ös­ter­reich DSG 200 – großer Unterschied?

DatenschutzDas Da­ten­schutz­ge­setz 2000 (DSG 2000) regelt den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Ös­ter­reich. Das DSG 2000 setzte die Richt­li­nie 95/46/EG (Da­ten­schutz­richt­li­nie) in na­tio­na­les Recht um und wurde 2005 grund­le­gend no­vel­liert. 2014 wurde die Da­ten­schutz­kom­mis­si­on durch die Da­ten­schutz­be­hör­de abgelöst.

Wie in Deutsch­land regeln auch in Ös­ter­reich den Daten­schutz die Bun­des­län­der bzw. die Landesverwaltungen.

So spre­chen Ös­ter­reich und Deutsch­land auch von „per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten“. Die De­fi­ni­ti­on von Be­trof­fe­nen ist al­ler­dings un­ter­schied­lich und dies ist meines Er­ach­tens der größte Un­ter­schied zwi­schen den beiden na­tio­na­len Datenschutzgesetzen:
Das BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) schützt gemäß § 3 (1) per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von na­tür­li­chen Per­so­nen (Be­trof­fe­ne): „Ein­zel­an­ga­ben über per­sön­li­che und sach­li­che Ver­hält­nis­se einer be­stimm­ten oder be­stimm­ba­ren na­tür­li­chen Person.“
Das DSG 2000 ist weiter gefasst: Gemäß § 4 Pkt. 3. sind „Be­trof­fe­ne [……] deren Iden­ti­tät be­stimmt oder be­stimm­bar ist“. Be­trof­fe­ne sind nicht nur na­tür­li­che Per­so­nen, sondern auch ju­ris­ti­sche Per­so­nen und Personengemeinschaften.

Ein wei­te­rer Un­ter­schied besteht au­ßer­dem – neben der un­ter­schied­li­chen De­fi­ni­ti­on des Be­trof­fe­nen – in der be­trieb­li­chen Zu­stän­dig­keit bzw. Ver­ant­wort­lich­keit: Das DSG 2000 kennt, wie einige andere EU-Länder auch, keinen (be­trieb­li­chen) Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. Über die Ein­hal­tung des Da­ten­schut­zes wacht die ös­ter­rei­chi­sche Datenschutzbehörde.

Das DSG 2000 geht davon aus, dass grund­sätz­lich jedes Ver­fah­ren, bei dem per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erhoben, ver­ar­bei­tet und genutzt werden, mel­de­pflich­tig (§ 17 DSG 2000) ist. Die ös­ter­rei­chi­sche Da­ten­schutz­be­hör­de führt hier ein öf­fent­lich zu­gäng­li­ches Re­gis­ter und über ein Online-Portal kann jeder Da­ten­ver­ar­bei­ter sein Ver­fah­ren melden.

Die Da­ten­über­mitt­lung richtet sich nach § 12 f DSG 2000. Da­ten­ex­por­te un­ter­lie­gen ähnlich wie in Deutsch­land in die EU bzw. in das EWR-Ausland keiner zu­sätz­li­chen Be­schrän­kung und sind nicht ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Dagegen besteht bei Da­ten­über­mitt­lung in Dritt­län­der grund­sätz­lich eine Ge­neh­mi­gungs­pflicht (§§ 12, 13 DSG 2000).

Die Rechte des Be­trof­fe­nen sind fast ident. In Deutsch­land ist der Be­trof­fe­ne noch zu be­nach­rich­ti­gen, in Ös­ter­reich ist das Aus­kunfts­recht dagegen detaillierter.

Die Be­griff­lich­kei­ten bei der Da­ten­si­cher­heit sind eben­falls un­ter­schied­lich: so spricht das BDSG von „Tech­ni­schen und Or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men“ (§ 9 BDSG nebst Anlage); das DSG 2000 im § 14 von Da­ten­si­cher­heits­maß­nah­men. Grund­sätz­lich ist die Zweck­set­zung in beiden Da­ten­schutz­ge­set­zen ähnlich.

Zu­sam­men­fas­sung:
Der Un­ter­schied zwi­schen den beiden na­tio­na­len Ge­set­zen ist eher klein. Ge­ne­rell kann man sagen, dass das BDSG und DSG 2000 mehr Ge­mein­sam­kei­ten als Un­ter­schie­de haben.
Das DSG 2000 ist in seinen For­mu­lie­run­gen de­tail­lier­ter und kon­kre­ter. Hier ist aber zu be­den­ken, dass das BDSG ein Auf­fang­ge­setz ist, das hinter den gel­ten­den Spe­zi­al­ge­set­zen zu­rück­steht. Diese vor­ran­gi­gen Gesetze können den Daten­schutz aus­wei­ten oder ihn zu­guns­ten anderer In­ter­es­sen ein­schrän­ken. So ge­nie­ßen bei­spiels­wei­se Rechts­vor­schrif­ten des Bundes oder der Länder, aber auch Ta­rif­ver­trä­ge oder Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, Vorrang vor dem BDSG.

Fazit:
Der Daten­schutz macht keinen Halt vor Län­der­gren­zen. Es exis­tie­ren teil­wei­se er­heb­li­che Un­ter­schie­de in der Aus­ge­stal­tung der Da­ten­schutz­ge­set­ze und den recht­li­chen An­for­de­run­gen bei den ein­zel­nen Ländern. Was in einem Land nicht ge­mel­det werden muss, ist in einem anderen EU-Land mel­de­pflich­tig – was in einem Land (unter be­stimm­ten Um­stän­den) erlaubt ist, ist in einem anderen Land nicht gestattet.

In­ter­na­tio­nal tätige Un­ter­neh­men müssen sich mit den An­for­de­run­gen der ver­schie­de­nen Mit­glieds­staa­ten der EU-Länder aus­ein­an­der­set­zen. Solange die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) noch nicht gültig ist – ab 25. Mai 2018 ist sie EU-weit an­zu­wen­den – müssen die Un­ter­neh­men die län­der­spe­zi­fi­schen ein­zel­nen An­for­de­run­gen einhalten.

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