Akteure wie z.B. die Sozialämter, die Kranken- und Pflegekassen sowie die Bundesagentur für Arbeit, Verbände der Leistungsträger, die Datenstelle der Rentenversicherung sowie die Behörden der Zollverwaltung haben die Aufgabe, bei der Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit mitzuwirken. Die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 35 SGB I geht allen anderen Regelungen zum Datenschutz in den besonderen Teilen vor. Der deutsche Gesetzgeber hat dementsprechend die Regelungen zum Sozialdatenschutz als Ausfüllung des Sozialgeheimnisses bereichsspezifisch in § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X getroffen.
Befugnis
All diese und weitere Akteure innerhalb der einzelnen Sozialbereiche nach dem Sozialgesetzbuch (so z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) werden zur Verarbeitung von Sozialdaten für die Forschung befugt (sog. interne Forschung). Dies gilt auch auch für Einrichtungen und Personen außerhalb der Sozialververwaltung (sog. externe Forschung), wie z.B. Hochschulen, außeruniversitäre öffentliche und private Forschungseinrichtungen.
Forschungsvorhaben
§ 287 SGB V erlaubt den Kassen und den K(Z)Ven die Auswertung und Aufbewahrung ihrer Datenbestände. Allerdings ausschließlich für zeitlich befristete und im Umgang begrenzte Forschungsvorhaben. Dabei ist der Begriff „Forschungsvorhaben“ mangels einer eigenständigen Definition im SGB V weit zu verstehen.* Strittig ist, ob die Auswertungs- und Aufbewahrungsbefugnis der vorhandenen Datenbestände durch die Krankenkassen und K(Z)Ven durch § 287 SGB V auf medizinische Zwecke beschränkt sind.
Zulässigkeit der Übermittlung
§ 75 SGB X regelt im Wesentlichen die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleitungsbereich oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB X richtet sich, ob Sozialdaten an eine nicht unter das SGB fallende Stelle oder Privatperson übermittelt werden dürfen. Ob durch eine Übermittlung von Sozialdaten die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person beeinträchtigt werden können, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Es wäre nicht zulässig, die Sozialdaten einer ganzen Gruppe von Versicherten für die wissenschaftliche Forschung oder Planung zu übermitteln. Sofern sich hierbei nicht individuell feststellen lässt, ob die Persönlichkeitssphäre des Einzelnen beeinträchtigt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das öffentliche Interesse an der Übermittlung zum Zweck der der wissenschaftlichen Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt.**
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* Schäfer, A., (2021), Kapitel 7 Forschung, Kipker/Voskamp SozialDatenschutz-HDB, S. 339, Rn. 45.
** vgl. Deutsche Rentenversicherung, § 75, (2020), SGB X, S. 675.