Das Be­trieb­li­che Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) ist ein we­sent­li­cher Be­stand­teil mo­der­ner Per­so­nal­stra­te­gien, um die Ge­sund­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter zu er­hal­ten. Gleich­zei­tig stellen der Daten­schutz und die recht­mä­ßi­ge Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) hohe An­for­de­run­gen an Un­ter­neh­men. Dieser Artikel richtet sich an Un­ter­neh­mens­lei­tun­gen, Füh­rungs­kräf­te und Be­triebs­rä­te, die Un­ter­stüt­zung beim Daten­schutz und BEM suchen.

Da­ten­schutz­recht­li­che Grund­la­gen des BEM

Im Rahmen des BEM werden Ge­sund­heits­da­ten ver­ar­bei­tet, die nach Art. 9 DSGVO als be­son­ders schutz­wür­dig gelten. Es handelt sich dabei um In­for­ma­tio­nen über die kör­per­li­che oder geis­ti­ge Ge­sund­heit und Ge­sund­heits­leis­tun­gen, die Rück­schlüs­se auf den Ge­sund­heits­zu­stand der Be­schäf­tig­ten zu­las­sen (§ 46 Nr. 13 BDSG).

Zu­läs­sig­keit der Datenverarbeitung

Die Ver­ar­bei­tung von Ge­sund­heits­da­ten im Rahmen des BEM muss auf einer ge­setz­li­chen Grund­la­ge beruhen. Art. 6 und Art. 9 DSGVO sowie § 26 BDSG bieten hier den not­wen­di­gen Rahmen. Ins­be­son­de­re § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG recht­fer­tigt die Da­ten­er­he­bung, da Krank­heit und Fehl­zei­ten das Ar­beits­ver­hält­nis be­ein­flus­sen und somit eine Rechts­vor­schrift die Da­ten­er­he­bung erlaubt.

Strikte Zweck­bin­dung und Zweckänderung

Ein zen­tra­ler Grund­satz des Da­ten­schut­zes ist die Zweck­bin­dung. Die im Rahmen des BEM er­ho­be­nen Daten dürfen nicht mit anderen Daten, ins­be­son­de­re der Per­so­nal­ak­te, zu­sam­men­ge­führt werden. Eine Ver­wen­dung der Ge­sund­heits­da­ten für andere Zwecke, wie z.B. eine krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung, stellt eine Zweck­än­de­rung dar und ist nach § 24 BDSG unzulässig.

Rolle des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutz­beauftragte spielt eine zen­tra­le Rolle im BEM-Prozess. Er über­wacht die Ein­hal­tung der da­ten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben und un­ter­stützt das Un­ter­neh­men bei der Um­set­zung der An­for­de­run­gen der DSGVO. Der Datenschutz­beauftragte ist An­sprech­part­ner für Be­schäf­tig­te und Un­ter­neh­mens­lei­tung in allen Fragen des Da­ten­schut­zes und stellt sicher, dass die Rechte der Be­trof­fe­nen gewahrt werden. Diese Po­si­ti­on ist be­son­ders wichtig, um si­cher­zu­stel­len, dass alle da­ten­schutz­recht­li­chen Be­stim­mun­gen korrekt an­ge­wen­det und mög­li­che Da­ten­schutz­ver­let­zun­gen ver­mie­den werden.

Rolle des Betriebsrats

Der Be­triebs­rat hat das Recht, über die Ar­beits­un­fä­hig­keits­zei­ten der Be­schäf­tig­ten, ins­be­son­de­re bei krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten von mehr als sechs Wochen, in­for­miert zu werden. Dies ist er­for­der­lich, um dem Über­wa­chungs­auf­trag nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX nach­zu­kom­men. Darüber hinaus un­ter­liegt die elek­tro­ni­sche Aus­wer­tung der krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten der Mit­be­stim­mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Ein­wil­li­gung der Mitarbeitenden

Die Durch­füh­rung eines BEM setzt die in­for­mier­te und frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­ten­den voraus. Diese Ein­wil­li­gung muss um­fas­send über den Zweck der Da­ten­er­he­bung, die Art der ver­ar­bei­te­ten Daten und die Rechte der Mit­ar­bei­ten­den in­for­mie­ren (Art. 7 DSGVO). Wird die Ein­wil­li­gung ver­wei­gert oder wi­der­ru­fen, darf das BEM-Ver­­­fah­­ren nicht durch­ge­führt oder fort­ge­setzt werden und die BEM-Akte ist un­ver­züg­lich zu löschen.

Daten­schutz und Schweigepflicht

Die Mit­glie­der des BEM-Teams und des Be­triebs­rats sind zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet. Be­triebs­rats­mit­glie­der haben nach § 79 Abs. 1 BetrVG Be­­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nis­se zu wahren, soweit der Ar­beit­ge­ber ein be­rech­tig­tes wirt­schaft­li­ches In­ter­es­se an der Ge­heim­hal­tung hat. Das BEM-Team setzt sich nach Bedarf und mit Zu­stim­mung des Be­schäf­tig­ten zusammen.

Be­son­der­hei­ten und recht­li­che Rahmenbedingungen

Neben Arbeits- und We­ge­un­fäl­len sowie Be­rufs­krank­hei­ten können auch andere ge­sund­heit­li­che Pro­ble­me wie psy­chi­sche Er­kran­kun­gen oder chro­ni­sche Krank­hei­ten ein BEM aus­lö­sen. Ar­beit­ge­ber sind ver­pflich­tet, die Zu­stim­mung der Be­schäf­tig­ten zur Durch­füh­rung eines BEM ein­zu­ho­len (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Wird ein BEM-Angebot ab­ge­lehnt, sind die ent­spre­chen­den Daten zu löschen.

Maß­nah­men zur Si­cher­stel­lung der Datenschutzkonformität

Un­ter­neh­men müssen si­cher­stel­len, dass beim BEM alle da­ten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten werden. Dazu gehören die Schu­lung des BEM-Teams, die Um­set­zung der tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (Art. 32 DSGVO) und die re­gel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Da­ten­schutz­pro­zes­se. Eine zen­tra­le Rolle spielt dabei der Datenschutz­beauftragte, der die Ein­hal­tung der Da­ten­schutz­richt­li­ni­en kon­ti­nu­ier­lich über­prüft und ge­ge­be­nen­falls An­pas­sun­gen vornimmt.

Fazit

Daten­schutz im BEM ist nicht nur eine ge­setz­li­che Ver­pflich­tung, sondern auch ein Zeichen für den re­spekt­vol­len Umgang mit den per­sön­li­chen Daten der Mit­ar­bei­ten­den. Ein kor­rek­ter und trans­pa­ren­ter Umgang mit Daten stärkt das Ver­trau­en in das BEM und trägt zu einer er­folg­rei­chen Wie­der­ein­glie­de­rung der Mit­ar­bei­ten­den bei. Un­ter­neh­mens­lei­tung, Füh­rungs­kräf­te und Be­triebs­rat sollten daher eng zu­sam­men­ar­bei­ten, um die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen zu er­fül­len und gleich­zei­tig die Ge­sund­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­ten­den zu fördern. Dem Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten kommt dabei eine Schlüs­sel­rol­le zu, indem er die Ein­hal­tung der Da­ten­schutz­richt­li­ni­en si­cher­stellt und als An­sprech­part­ner für alle Fragen des Da­ten­schut­zes zur Ver­fü­gung steht.

Das „Ob“ des BEM, nicht aber das „Wie“ ist ge­setz­lich ge­re­gelt. Die Ex­per­ten der AdOrga Solutions GmbH un­ter­stüt­zen Sie bei der Ein­füh­rung und Durch­füh­rung von BEM-Ver­­­fah­­ren – damit die Wie­der­ein­glie­de­rung Ihrer Mit­ar­bei­ter rei­bungs­los und ef­fi­zi­ent ver­läuft: https://www.adorgasolutions.de/leistungen/compliance/betriebliches-eingliederungsmanagement/ 

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Autorin.
Regina Mühlich ist Ge­schäfts­füh­re­rin der AdOrga Solutions GmbH; Wirt­schafts­ju­ris­tin, Com­pli­ance Manager, BEM-Be­auf­­tra­g­­te (SRH Fernhochschule).

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