Das Sozialdatenschutzrecht beinhaltet spezialgesetzliche Regelungen für die im Sozialwesen handelnden Akteure.
Zu den Akteueren gehören die Leistungsträger im Sinne von § 35 SGB I, wie z.B. die Sozialämter, die Kranken- und Pflegekassen sowie die Bundesagentur für Arbeit, Verbände der Leistungsträger, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse sowie auch die Behörden der Zollverwaltung. Alle diese Einrichtungen haben die Aufgabe, bei der Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit mitzuwirken.
Die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 35 SGB I geht allen anderen Regelungen zum Datenschutz in den besonderen Teilen vor.
Der deutsche Gesetzgeber hat dementsprechend die Regelungen zum Sozialdatenschutz als Ausfüllung des Sozialgeheimnisses bereichsspezifisch in § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X getroffen. Diese bereichsspezifische Regelung wurde auch beibehalten, als das BDSG eingeführt wurde – allerdings zu dem Preis, dass das Datenschutzrecht insgesamt unübersichtlich wurde, eben je mehr dessen Regelungen im Zuge der anwachsenden Bedeutung von Datenverarbeitung ausdifferenziert werden.
Eine der Spezialnormen des SGB wird nachfolgend näher betrachtet.
Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe
Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Justiz- und Gefahrenabwehrbehörden ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V. m. § 68 SGB X.
§ 68 SGB X regelt die Übermittlung von Sozialdaten an Justiz- und Gefahrenabwehrbehörden durch das Jugendamt. Es handelt sich um eine Amtshilfe-Vorschrift, denn das Jugendamt leistet den Justiz- und Gefahrenabwehrbehörden auf deren Ersuchen hin ergänzende Hilfe.1 Die in § 68 SGB X genannten Daten dürfen an die Polizei, Staatsanwaltschaft, an Gerichte, Gefahrenabwehrbehörden oder Justizvollzugsanstalten übermittelt werden, wenn die Übermittlung für die Aufgabenerfüllung eben dieser Stellen erforderlich ist. Voraussetzung ist aber, dass diese Behörden und Stellen eine Ermächtigungsgrundlage für das Ersuchen beim Jugendamt vorweisen können. Es ist dabei seitens des Jugendamtes zu prüfen, ob die Datenübermittlung der Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde dient. Dies bedeutet, dass das Jugendamt die Verantwortung für die Bekanntgabe der Sozialdaten trägt (§ 67d Abs. 1 SGB X). Außerdem darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, dem Kind und/oder Jugendlichen, beeinträchtigt werden und das Ersuchen darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
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1 LVR-Dezernat, (2020), Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, LVR-Landesjugendamt Rheinland, S. 34.