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Das So­zi­al­da­ten­schutz­recht be­inhal­tet spe­zi­al­ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen für die im So­zi­al­we­sen han­deln­den Akteure.

Zu den Ak­teue­ren gehören die Leis­tungs­trä­ger im Sinne von § 35 SGB I, wie z.B. die So­zi­al­äm­ter, die Kranken- und Pfle­ge­kas­sen sowie die Bun­des­agen­tur für Arbeit, Ver­bän­de der Leis­tungs­trä­ger, die Da­ten­stel­le der Ren­ten­ver­si­che­rung und die In­te­gra­ti­ons­fach­diens­te, die Künst­ler­so­zi­al­kas­se sowie auch die Be­hör­den der Zoll­ver­wal­tung. Alle diese Ein­rich­tun­gen haben die Aufgabe, bei der Ver­wirk­li­chung von so­zia­ler Ge­rech­tig­keit und Si­cher­heit mitzuwirken.

Die da­ten­schutz­recht­li­che Vor­schrift des § 35 SGB I geht allen anderen Re­ge­lun­gen zum Daten­schutz in den be­son­de­ren Teilen vor.
Der deut­sche Ge­setz­ge­ber hat dem­entspre­chend die Re­ge­lun­gen zum So­zi­al­da­ten­schutz als Aus­fül­lung des So­zi­al­ge­heim­nis­ses be­reichs­spe­zi­fisch in § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X ge­trof­fen. Diese be­reichs­spe­zi­fi­sche Re­ge­lung wurde auch bei­be­hal­ten, als das BDSG ein­ge­führt wurde – al­ler­dings zu dem Preis, dass das Da­ten­schutz­recht ins­ge­samt un­über­sicht­lich wurde, eben je mehr dessen Re­ge­lun­gen im Zuge der an­wach­sen­den Be­deu­tung von Da­ten­ver­ar­bei­tung aus­dif­fe­ren­ziert werden.
Eine der Spe­zi­al­nor­men des SGB wird nach­fol­gend näher betrachtet. 

So­zi­al­da­ten­schutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Rechts­grund­la­ge für die Über­mitt­lung von Daten an Justiz- und Ge­fah­ren­ab­wehr­be­hör­den ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V. m. § 68 SGB X.
§ 68 SGB X regelt die Über­mitt­lung von So­zi­al­da­ten an Justiz- und Ge­fah­ren­ab­wehr­be­hör­den durch das Ju­gend­amt. Es handelt sich um eine Amts­­hil­­fe-Vor­­­schrift, denn das Ju­gend­amt leistet den Justiz- und Ge­fah­ren­ab­wehr­be­hör­den auf deren Er­su­chen hin er­gän­zen­de Hilfe.Die in § 68 SGB X ge­nann­ten Daten dürfen an die Polizei, Staats­an­walt­schaft, an Ge­rich­te, Ge­fah­ren­ab­wehr­be­hör­den oder Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten über­mit­telt werden, wenn die Über­mitt­lung für die Auf­ga­ben­er­fül­lung eben dieser Stellen er­for­der­lich ist. Vor­aus­set­zung ist aber, dass diese Be­hör­den und Stellen eine Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge für das Er­su­chen beim Ju­gend­amt vor­wei­sen können. Es ist dabei seitens des Ju­gend­am­tes zu prüfen, ob die Da­ten­über­mitt­lung der Auf­ga­ben­er­fül­lung der er­su­chen­den Behörde dient. Dies be­deu­tet, dass das Ju­gend­amt die Ver­ant­wor­tung für die Be­kannt­ga­be der So­zi­al­da­ten trägt (§ 67d Abs. 1 SGB X). Au­ßer­dem darf kein Grund zu der Annahme be­stehen, dass die schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Person, dem Kind und/oder Ju­gend­li­chen, be­ein­träch­tigt werden und das Er­su­chen darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

 

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1 LVR-De­­zer­­nat, (2020), So­zi­al­da­ten­schutz und Schwei­ge­pflicht in der Kinder- und Ju­gend­hil­fe, 2. Auflage, LVR-Lan­­des­­ju­­gen­d­amt Rhein­land, S. 34.

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