Jetzt ist Urlaubszeit und auch in den letzten Bundesländern haben die Ferien begonnen.
Urlauber, die aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland einreisen, müssen sich derzeit nach landesrechtlichen Bestimmungen in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie ist mit Beschäftigten zu verfahren haben, wenn sich diese im Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Grundsätzlich ist es eine Privatangelegenheit wie und wo der Beschäftigte seine freien Tage verbringt. Das Urlaubsziel muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Hinsichtlich der aktuellen Pandemie gibt es allerdings für die Frage nach dem Urlaubsziel triftige Gründe. Schließlich ist der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet, sie vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, d.h. auch vor einem potenziell infizierten Arbeitskollegen. Außerdem hat der Arbeitgeber darüber zu entscheiden, ob er den Beschäftigten nach Urlaubsende wieder im Büro beschäftigten darf. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Beschäftigung gegen Quarantänepflichten verstoßen kann.
Es ist also unwichtig und somit vom Fragerecht nicht umfasst, in welchem konkreten Land sich der Mitarbeiter in seinem Urlaub aufgehalten hat. Die Frage beschränkt sich darauf, ob sich der Mitarbeiter in einem Risikogebiet nach den Bestimmungen des Robert Koch-Instituts aufgehalten hat (RKI – Information Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).
Ob ein Lohnanspruch während der Quarantäne und/oder ein Entschädigungsanspruch (§ 56 IfSG) besteht, ob ein Beschäftigter für einen Urlaub in einem Risikogebiet abgemahnt werden kann sowie ob und welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind, sollten Sie mit einem Fachanwalt besprechen.
Wir wünschen in eine erholsame Urlaubszeit und bleiben Sie gesund.
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(Autorin: Regina Mühlich, 24.07.2020)