Die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 gültig ge­wor­den. Zeit­gleich trat auch das neue Bun­­des­­da­­ten­­schutz- gesetz in Kraft, das so­ge­nann­te BDSG-neu, das im Bun­des­ge­setz­blatt am 05. Juli 2017 ver­öf­fent­licht wurde.

Kaum ist die Tinte trocken, 16 Monate später, schraubt der Ge­setz­ge­ber schon an be­währ­ten und er­for­der­li­chen Re­ge­lun­gen. Am 20. Sep­tem­ber 2019 ver­ab­schie­de­te der Bun­des­rat das 2. DSAnpUG (Da­ten­­­schutz-An­­pas­­sungs- und Um­set­zungs­ge­setz EU) und weicht damit das Daten- schutz­recht auf. Statt bislang zehn Per­so­nen, ist jetzt erst ab 20 Per­so­nen eines Un­ter­neh­mens, die ständig mit der au­to­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner be­schäf­tigt sind, die Be­nen­nung eines be­trieb­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten erforderlich.
Die Be­grün­dung: Bü­ro­kra­tie­ab­bau. Das Ge­gen­teil ist al­ler­dings der Fall.

Ein Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter (DSB), ob An­ge­stell­ter oder ex­ter­ner Dienst­leis­ter, ist nicht die Ursache für den Aufwand, den Un­ter­neh­men und Vereine im Sinne eines da­ten­­­schutz- und ge­set­zes­kon­for­men Han­delns treiben müssen. Die primäre Aufgabe des DSB ist es, Un­ter­neh­men und vor allem die Un­ter­neh­mens­lei­tung vor Schaden zu be­wah­ren, sie bei Da­ten­schutz­the­men zu beraten und bei der Um­set­zung zu un­ter­stüt­zen. Der DSB weiß, wie man ef­fek­tiv und ef­fi­zi­ent ein Da­ten­schutz­ma­nage­ment­sys­tem ge­stal­tet, auf welche Dinge es für das ein­zel­ne Un­ter­neh­men ankommt und was letzt­end­lich um­zu­set­zen ist. Daten­schutz gibt es nicht von der Stange, Daten­schutz ist ein Prozess.

Un­ab­hän­gig von Mit­ar­bei­ter­zahl, Größe und Umsatz, das Da­ten­schutz­recht ist um­zu­set­zen und ein­zu­hal­ten. Und dies gilt nicht nur für per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rahmen des Ge­schäfts­zwecks, sondern auch für die Be­schäf­tig­ten. Umso wich­ti­ger ist die Un­ter­stüt­zung durch einen pro­fes­sio­nell ar­bei­ten­den Fach­mann, oder eine Fach­frau. DSBs un­ter­stüt­zen Un­ter­neh­men bei der Um­set­zung des Da­ten­schutz­rechts. Sie ver­fü­gen über lang­jäh­ri­ge und um­fas­sen­de Er­fah­rung auf diesem Gebiet. Sie beraten und un­ter­stüt­zen bei der Um­set­zung und er­fül­len als Partner des Ma­nage­ments eine wich­ti­ge Kon­­­troll- und Überwachungsfunktion.

Die Ver­pflich­tung zur Be­nen­nung eines DSB war in Deutsch­land bereits unter dem BDSG-alt (Bun­des­da­ten­schutz) ge­re­gelt. Die Be­nen­nungs­pflicht, die aus dem BDSG-neu ent­steht, ist also für deut­sche Un­ter­neh­men nichts Neues – sie ist alt­be­kannt und hat sich bewährt.

Mög­li­cher­wei­se könnte ein Un­ter­neh­men auch ohne einen eigenen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ein­hal­ten und da­ten­schutz­kon­form agieren. Doch wer im Un­ter­neh­men steckt so tief in der Materie, wie ein DSB? Was ist bei An­fra­gen von Kunden und Part­nern? Worauf muss bei Ver­trä­gen mit Dienst­leis­tern und Auf­trag­ge­bern ge­ach­tet werden? Und haben die Ver­ant­wort­li­chen wirk­lich ein um­fas­sen­des Wissen und die not­wen­di­ge Zeit, sich um alle An­for­de­run­gen und Fein­hei­ten der DSGVO zu kümmern? Gerade auch vor dem Hin­ter­grund der Di­gi­ta­li­sie­rung, Block­chain und Künst­li­cher Intelligenz.

Eines sollte bei der ganzen Pa­nik­ma­che und den Bü­ro­kra­tie­vor­wür­fen, etc. nicht ver­ges­sen werden – was schützt das Da­ten­schutz­recht? Es schützt das Per­sön­lich­keits­recht und die in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung („Recht auf Daten­schutz“ Art. 1 Abs. 2 DSGVO „Diese Ver­ord­nung schützt die Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten na­tür­li­cher Per­so­nen und ins­be­son­de­re deren Recht auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.“) einer jeden na­tür­li­chen Person. Be­trof­fe­ne Person ist jeder Ver­brau­cher, jeder Bürger und auch jeder Ge­schäfts­füh­rer, Vor­stand, Fir­men­in­ha­ber, Hand­wer­ker, Coach, Gra­fi­ker und Ein­zel­un­ter­neh­mer. Es sollte Un­ter­neh­mern, un­ab­hän­gig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße und Branche wichtig sein, ihre und somit auch unsere Rechte zu wahren und die Daten zu schüt­zen. Und nichts anderes tun Un­ter­neh­mer und Ge­schäfts­füh­rer, wenn sie si­cher­stel­len, dass ihr Un­ter­neh­men sich an die Vor­ga­ben der Da­ten­schutz­rech­te hält.

Das Da­ten­schutz­recht be­grün­det darauf, dass die Or­well­sche Vision des all­wis­sen­den Staates nicht Wirk­lich­keit werden darf. Ein Er­geb­nis war das Hes­si­sche Da­ten­schutz­recht (HDSG) vom 07. Oktober 1970. Am 19. Januar 1972 trat das BetrVG in Kraft – die Ge­fah­ren der mo­der­nen Ar­beits­welt waren im Blick des Ge­setz­ge­bers. Das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht ist Ge­gen­stand der Schutz- und För­de­rungs­pflich­ten des Ar­beit­ge­bers und des Be­triebs­ra­tes, sprich der Unternehmen.

Die Rolle des DSB ist ein seit Jahren be­währ­tes In­stru­ment in Deutsch­land. Es gibt den DSB seit der Früh­zeit des BDSG. Auch andere Länder haben in ihrer na­tio­na­len Ge­setz­ge­bung die Funk­ti­on des DSB über die DSGVO hinaus eta­bliert – der DSB als deut­sche Er­folgs­ge­schich­te. Der DSB hat sich bewährt und in Zeiten hoher Kom­ple­xi­tät ist er als kom­pe­ten­ter An­sprech­part­ner und Berater wich­ti­ger denn je. Es geht nicht um Bü­ro­kra­tie, sondern um Si­cher­heit für Un­ter­neh­men, Un­ter­neh­mer, Kunden und Verbraucher.

Ob ein DSB zu be­nen­nen ist oder nicht, die Da­ten­schutz­rech­te sind ein­zu­hal­ten, die Ge­set­zes­kon­for­mi­tät ist si­cher­zu­stel­len – es geht ein­fa­cher, kom­pe­ten­ter und ef­fi­zi­en­ter mit einem qua­li­fi­zier­ten Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten im Un­ter­neh­men. Man kann ja auch nicht einfach den Steu­er­be­ra­ter kün­di­gen und denken, dass man jetzt keine Steuern mehr zahlen muss. Der DSB ist ein Garant für Erfolg und Sicherheit.

Wenn Sie Fragen haben, kon­tak­tie­ren Sie uns: per E-Mail consulting@AdOrgaSolutions.de.

(Autorin: Regina Mühlich ist Ex­per­tin für Daten­schutz, Da­ten­­­schutz-Au­­di­­to­­ren, Sach­ver­stän­di­ge für Daten­schutz sowie Com­pli­ance Officer und verfügt über lang­jäh­ri­ge Er­fah­rung im Daten­schutz. Sie ist ge­frag­te Do­zen­ten und Re­fe­ren­tin; Vor­stands­mit­glied des Be­rufs­ver­ban­des für Datenschutz­beauftragte Deutsch­lands (BvD) e. V.)

22. Sep­tem­ber 2019

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