Das Ober­lan­des­ge­richt München (Az. 6 W 1491/22) hat ent­schie­den, dass eine Da­ten­schutz­er­klä­rung als ge­schütz­tes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Ur­he­ber­rechts­ge­setz) an­zu­se­hen ist. Inhalte von Da­ten­schutz­er­klä­run­gen dürfen daher nicht einfach von anderen Web­sei­ten kopiert und in die eigene Web­sei­te ein­ge­fügt werden.

Es ergeben sich aus copy/paste bzw. dem Ab­schrei­ben zwei Probleme:

  • Zum einen die an­ge­spro­che­ne Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung und zum anderen
  • passen die Inhalte der ko­pier­ten Da­ten­schutz­hin­wei­se nicht zum eigenen Webseiten-Auftritt.

Vor der Er­stel­lung hat eine Prüfung der ent­hal­te­nen Dienste und Da­ten­ver­ar­bei­tun­gen zu er­fol­gen. Auf dieser Basis sind dann die Da­ten­schutz­hin­wei­se zu er­stel­len. Un­ter­stüt­zen kann hier Ihr Datenschutzbeauftragter.

Haben Sie Fragen zu diesem und anderen Themen? Wir stehen Ihnen selbst­ver­ständ­lich gerne zur Ver­fü­gung – per E-Mail consulting@adorgasolutions.de oder te­le­fo­nisch unter 0173 8198864. 

 

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